D.A.S. Stichwort des Monats September: Wer haftet für gelöschte Daten?

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Sicherheitskopien retten Betriebe!

Oft wird „im Eifer des Gefechts“ vergessen, Daten zu sichern. Meist geht alles gut. Aber manchmal eben doch nicht – dann sorgen eine ausgeschüttete Kaffeetasse, ein mitgebrachtes gelangweiltes Kind oder ein technischer Defekt für den Verlust von wichtigen Unternehmensdaten. Schnell stellt sich dabei die Frage der Haftung – und oft ist der Verlust schwer in Geld zu beziffern. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung stellt drei Urteile zum Thema „Datenverlust“ vor.

Fall 1: Gelöschte Konstruktionspläne
Ein Ingenieurbüro, das Industrieanlagen plante, hatte Aufträge an einen externen IT-Dienstleister vergeben. Dieser Freiberufler brachte eines Tages seinen 12-jährigen Sohn mit zur Arbeit. Das gelangweilte Kind installierte auf dem Firmenrechner ein PC-Spiel – mit schlimmen Folgen: Fast alle auf der Festplatte vorhandenen Daten wurden gelöscht. Das Ingenieurbüro hatte keine Datensicherung durch Kopien vorgenommen. In erster Instanz wurden dem Ingenieurbüro deswegen 30 Prozent Mitverschulden angelastet. 70 Prozent des Schadens sollten Vater und Sohn bezahlen. Diesen Anteil setzte das Gericht mit rund 350.000 Euro an; insbesondere schlugen dabei die Kosten für die Wiederherstellung der beschädigten Daten zu Buche. Die zweite Instanz verurteilte die Beklagten nur noch zum Ersatz der Festplatte, da sie in den Wiederherstellungskosten keinen ersatzfähigen Schaden sah. In dritter Instanz hob der Bundesgerichtshof dieses Urteil jedoch auf. Er führte aus, dass auch die Kosten für die Wiederherstellung der Daten durch eigene Mitarbeiter des Unternehmens erstattungsfähiger Schaden seien. Es sei nicht gerechtfertigt, besondere Anstrengungen zur Schadensbehebung durch den Einsatz eigener Mitarbeiter des Geschädigten dem Schadensverursacher zugutekommen zu lassen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 9.12.2008, Az. VI ZR 173/07

Fall 2: Zerstörte Webseite
Eine Werbeagentur hatte für einen Firmenkunden eine Webseite erstellt. Sie erhielt auch den Auftrag, diese zu hosten und vergab den Auftrag weiter an ein drittes Unternehmen. Bei diesem kam es dann zu einem Server-Absturz, der auch die Webseite lahmlegte. Die Wiederherstellung der Webseite scheiterte, da weder die Agentur noch der Hosting-Dienstleister Backups der Daten angefertigt hatten. Der Kunde forderte daraufhin Schadenersatz in Höhe der ursprünglichen Erstellungskosten für die Webseite sowie eine Nutzungsausfallentschädigung. Das Landgericht Duisburg entschied, dass zwischen der Agentur und dem Kunden ein Host-Provider-Vertrag zustande gekommen sei. Es gehöre auch ohne besondere Vereinbarung zu den Pflichten des Host-Providers, für ausreichende Sicherung der Daten durch Backups zu sorgen. Ein mögliches Verschulden ihres Subunternehmers müsse sich die Agentur zurechnen lassen. Das Gericht setzte allerdings die Schadenssumme von über 5.000 Euro auf rund 1.200 Euro herunter: Es sei ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen. Einem Sachverständigengutachten zufolge habe eine Webseite etwa eine Lebensdauer von acht Jahren, hier sei die Seite bereits sechs Jahre lang unverändert in Betrieb gewesen. Eine Nutzungsausfallentschädigung erkannte das Gericht der Klägerin nicht zu.
Landgericht Duisburg, Urteil vom 25.07.2014, Az. 22 O 102/12

Fall 3: Kabel gekappt – Fabrik steht still
Ein Bauunternehmen führte mit einem Bagger Ausschachtungsarbeiten durch. Dabei wurde ein Stromkabel der örtlichen Stadtwerke gekappt. Bei einem nahen Autozulieferbetrieb führte der Stromausfall dazu, dass große Pressmaschinen stillstanden. Das Unternehmen konnte sie nicht ohne Weiteres wieder hochfahren, weil ihre Steuersoftware teilweise gelöscht war. Softwarespezialisten des Unternehmens benötigten 374 Arbeitsstunden, um den Schaden zu beheben – und diese Stunden wollte das Unternehmen vom Bauunternehmer bezahlt haben. Das Gericht sah in dem Datenverlust durch den Stromausfall eine Eigentumsverletzung im Sinne von § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Auch auf Datenträgern gespeicherte Sachdaten wären vom Eigentumsschutz umfasst. Dies gelte auch dann, wenn die Daten nur neu vom Server heruntergeladen werden müssten. Inwieweit eine fehlende Absicherung gegen derartige Stromausfälle ein Mitverschulden begründen kann, wurde in diesem Verfahren nicht thematisiert. Der Bauunternehmer musste 16.000 Euro Schadenersatz zahlen.
OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.11.2011, Az. 2 U 98/11
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