Wer entscheidet im Ernstfall?

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Rechtzeitig für den Betreuungsfall die Weichen stellen

Jeder kann plötzlich und unabhängig vom Alter in eine Situation kommen, in der andere für ihn entscheiden müssen. Die Frage, wer dann im Ernstfall die Angelegenheiten für einen regelt, kann mitunter zu Streitereien in der Familie und schlimmsten Fall zur Bestellung eines staatlichen Betreuers führen. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Velbert, Essen und Düsseldorf, rät daher dringend, sich bei Zeiten Gedanken darüber zu machen, wer die notwendigen Entscheidungen im Ernstfall für einen trifft. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten.

Generalvollmacht
Die Generalvollmacht ist eine Vollmacht an eine Person, von der man sich in so ziemlich allen Angelegenheiten vertreten lassen möchte. Die Generalvollmacht muss notariell beglaubigt sein und gilt ab dem Zeitpunkt des Erteilens für alle Lebensbereiche unmittelbar. Sie kann hinterlegt oder der betreffenden Person ausgehändigt werden. Wird die Generalvollmacht aufgehoben, muss sie im Original wieder zurückgegeben werden. Bettina M. Rau-Franz, die auch zertifizierte Testamentsvollstreckerin ist, weist aber darauf hin:”Mit dem Erteilen einer Generalvollmacht sollte man immer recht vorsichtig sein, da sich der Vollmachtgeber willenlos macht. Denn mit einer Generalvollmacht kann der Bevollmächtigte bereits zu Lebzeiten über das komplette Vermögen verfügen und beispielsweise das Haus verkaufen”.

Vorsorgevollmacht
Wer nicht gleich eine Generalvollmacht erteilen will, kann auf eine Vorsorgevollmacht zurückgreifen. Sie dient dazu, eine Person des Vertrauens für den Fall zu bevollmächtigen, dass man nicht mehr in der Lage ist, bestimmte Angelegenheiten zu regeln. Man kann dabei nicht früh genug anfangen, sich Gedanken darüber zu machen, wer im Ernstfall die notwendigen Entscheidungen treffen soll. Es ist ratsam, ein Familienmitglied oder eine nahestehende Person einzusetzen, da diese die Befindlichkeiten, Wünsche, Sorgen und Nöte des Betreffenden in der Regel gut kennt und im Sinne des Betroffenen handelt.

Ohne Vorsorgevollmacht wird im Falle eines Falles grundsätzlich ein gerichtliches Betreuungsverfahren eingeleitet. Wird erst einmal ein entsprechender Betreuer vom Gericht bestellt, haben Angehörige und Freunde keinen Einfluss mehr. Weder der Ehegatte noch die Kinder sind dann in der Lage, auf die weitere gesundheitliche, finanzielle und persönliche Lebensgestaltung des Betroffenen einzuwirken. Dies lässt sich nur mit einer Vorsorgevollmacht verhindern.

“Generell muss man nicht einer einzelnen Person eine Vorsorgevollmacht erteilen. So kann für verschiedene Bereiche entsprechend qualifizierte Vertrauenspersonen eingesetzt werden: der Sohn, ein Steuerberater oder ein Banker für den wirtschaftlichen und organisatorischen Bereich, die treusorgende Tochter für den persönlichen Bereich, je nach Neigung und Veranlagung. Für spezielle Bereiche sollten darüber hinaus separate Verfügungen erstellt werden”, rät Bettina M. Rau-Franz.

Betreuungsverfügung
So regelt in einer separaten Betreuungsverfügung der Betreffende detailliert, wer im Falle, dass er infolge von Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann, zum Betreuer und wer auf keinen Fall zum Betreuer bestellt werden soll. Zudem kann man in der Betreuungsverfügung weitere Wünsche sein ganz persönliches Leben, seinen ganz persönlichen Alltag betreffend äußern, z.B. in welchem Heim man untergebracht werden will und in welchem nicht, wer einen besuchen darf und wer nicht, ob man lieber seine rote Jacke oder die grüne Jacke tragen möchte, dass man nicht im Jogginganzug herumlaufen möchte etc. All diese Dinge des persönlichen Alltages kann man neben den rein rechtlichen Vorgaben in einer Betreuungsverfügung regeln. Die geäußerten Wünsche sind rechtlich aber nicht bindend. Wichtige Aspekte sollten daher in einer notariell beglaubigten Vorsorgevollmacht geregelt werden.

Patientenverfügung
Die Patientenverfügung regelt, welche ärztlichen Maßnahmen der Betreffende zu seiner medizinischen Versorgung wünscht und welche er ablehnt. Der Betroffene übt damit vorab sein Selbstbestimmungsrecht für den Fall aus, dass er bei einer schweren Krankheit oder nach einem Unfall seinen Willen hinsichtlich seiner medizinischen Versorgung nicht mehr äußern kann.

“Wenn man sich beispielsweise gegen eine künstliche Ernährung entscheidet oder einfach auf einen Standardtext mit dieser Formulierung zurückgreift, muss man sich bewusst sein, dass die Angehörigen mit ansehen müssen, wie man elendig verdurstet oder verhungert. Deshalb sollte man sich die im Internet downloadbaren Standardverfügungen sehr kritisch durchlesen, da mit vielen Standardformulierungen die Probleme im Ernstfall nicht zufriedenstellend gelöst werden können. In Absprache mit dem Arzt seines Vertrauens sollten man sich daher darüber Gedanken machen, welche Maßnahmen ergriffen oder unterlassen werden sollen und welche Auswirkungen diese Entscheidung in der Praxis hat”, rät Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 40 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

Firmenkontakt
Roland Franz & Partner, Steuerberater – Rechtsanwälte
Frau Bettina M. Rau-Franz
Moltkeplatz 1
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