Hinzuverdienst in Corona-Zeiten: Das ist möglich

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Redenservice

ARAG Experten mit Tipps, wie Sie Corona finanziell besser überstehen

Das Coronavirus hat viele Menschen in finanzielle Schwierigkeiten gebracht. Um diese Schieflage etwas zu lindern, hat die Bundesregierung einige Maßnahmen auf den Weg gebracht, so dass es nun während der Corona-Pandemie mehr Möglichkeiten gibt, etwas hinzuzuverdienen. Die ARAG Experten geben einen kurzen Überblick.

Sonderregelung für Kurzarbeiter
Noch bis 31. Dezember 2020 dürfen Beschäftigte in Kurzarbeit einen Nebenverdienst bis zur Höhe ihres ursprünglichen Einkommens haben, ohne dass sie Abzüge beim Kurzarbeitergeld befürchten müssen. Allerdings weisen die ARAG Experten auf eine Bedingung hin: Der Arbeitnehmer darf durch die Nebenbeschäftigung nicht mehr verdienen, als er vor der Kurzarbeit mit seiner Hauptbeschäftigung verdient hat. Wurde der Nebenjob auch schon vor der Kurzarbeit ausgeübt, erfolgt keine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld. Auch 450-Euro-Jobs bleiben bis Ende des Jahres vollständig anrechnungsfrei.

Sonderregelung für Frührentner
Frührentner, die ihren Ruhestand bereits vor der Regelaltersgrenze angetreten haben, durften bislang maximal 6.300 Euro im Jahr hinzuverdienen. Wer mehr verdiente, musste Rentenkürzungen hinnehmen. Für das Kalenderjahr 2020 hat die Bundesregierung die Hinzuverdienstgrenze nun auf 44.590 Euro jährlich angehoben. Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe führen nicht zu einer Kürzung der vorgezogenen Altersrente. Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass der Zusatzverdienst steuerpflichtig und unter Umständen auch sozialversicherungspflichtig ist.

Sonderregelungen für 450-Euro-Jobber
Paketdienste, Supermärkte, Essen-Lieferservices – in manchen Branchen werden gerade in der Corona-Krise mehr Minijobber benötigt als bisher. Nach Auskunft der ARAG Experten können Minijobber ihren Jahresverdienst von 5.400 Euro durchaus überschreiten – vorausgesetzt, die Verdienstgrenze wird nur gelegentlich, also nicht mehr als drei Monate, überschritten. Im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Oktober 2020 gilt sogar, dass eine fünfmalige Überschreitung möglich ist. Außerdem muss der höhere Verdienst unvorhersehbar, also vorher nicht vereinbart, sein. Diese Voraussetzung ist zum Beispiel erfüllt, wenn ein Kollege krank wird oder in Quarantäne muss. Wie viel mehr der Minijobber verdient, spielt in diesem Rahmen keine Rolle.

Kurzarbeitergeld in Verlängerung?
Bundesfinanzminister Olaf Scholz will die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes auf 24 Monate ausweiten, da sich dieses Instrument in der Corona-Pandemie als extrem hilfreich erwiesen hat. Da es in den Reihen der Großen Koalition sehr viel Zuspruch gab und auch Kanzlerin Angela Merkel laut Regierungssprecher Steffen Seibert dem Vorschlag positiv gegenübersteht, könnte er schon bald umgesetzt werden. Der nächste Koalitionsausschuss, bei dem auch dieses Thema auf der Agenda steht, ist nach Angaben der ARAG Experten für den 25. August angesetzt.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/coronavirus/angestellte/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.300 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,8 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher) Dr. Matthias Maslaton Wolfgang Mathmann Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze Dr. Werenfried Wendler
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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