Rechtliches rund um Silvester

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ARAG Experte Tobias Klingelhöfer über Böller, Schäden und genervte Nachbarn

Rechtliches rund um Silvester

Ob laut oder leise, fröhlich oder traurig, besinnlich oder alltäglich – auf die ein oder andere Art wird dieses Jahr zu Ende gehen, so viel steht fest. Und während die einen ein rauschendes Fest veranstalten, bei dem es mit Böllern, Raketen und Co. hoch hergeht, genießen andere einen ruhigen Jahresausklang. Was nicht immer leicht ist, wenn nebenan die Party steigt oder einem Böller um die Ohren fliegen. Wie ein friedlicher Jahresabschluss für alle gelingt, weiß ARAG Experte Tobias Klingelhöfer.

Darf es Silvester so richtig laut werden?
Tobias Klingelhöfer: Ja, darf es. Denn zum Neuen Jahr hat die Tradition Vorrang vor nächtlicher Ruhe. Auch lärmempfindliche Menschen müssen an Silvester sowohl den Krach von Feuerwerkskörpern als auch von feiernden Nachbarn dulden. Als Faustregel gilt dabei, dass der Trubel bis etwa zwei Uhr nachts dauern darf. Allerdings sind Mieter in Mehrfamilienhäusern auch am Jahresende zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Deshalb empfehle ich, die Party zu Hause soweit wie möglich bei geschlossenen Fenstern ablaufen zu lassen und die Gäste zu bitten, sich beim Kommen und Gehen ruhig zu verhalten. Es könnte auch helfen, die Nachbarn einfach zum Mitfeiern einzuladen.

Was gibt es alles beim Kauf von Feuerwerkskörpern zu beachten?
Tobias Klingelhöfer: Offiziell kann man Knaller und Co. dieses Jahr nur vom 28. bis 30. Dezember kaufen. Und dabei gibt es einige Vorschriften. Zum Beispiel dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 2 nicht an Minderjährige verkauft werden. Und sie dürfen nur innerhalb von Verkaufsräumen veräußert werden. Ein Verkauf aus einem Kiosk oder in Verkaufspassagen ist verboten. Offiziell zugelassenes Feuerwerk muss ein CE-Prüfsiegel und die europaweit gültige Kennnummer 0589 vom Bundesamt für Materialforschung (BAM) tragen. An dieser Stelle möchte ich betonen, dass alles andere verboten, lebensgefährlich und tabu ist.

Außerdem müssen Silvesterböller sicher aufbewahrt werden. Vor allem vor Kindern. Anderenfalls können Eltern für die Folgen einer unsachgemäßen Knallerei verantwortlich gemacht werden. In einem konkreten Fall erlitt ein elfjähriges Mädchen durch Silvesterböller, die ihr ein 13-Jähriger nachgeworfen hatte, ein Knalltrauma und einen vorübergehenden Gehörschaden. Die Mutter des Jungen musste rund 1.000 Euro Schmerzensgeld zahlen, weil sie ihre Aufsichtspflicht verletzt hatte und die Knaller nicht gut genug in ihrer Wohnung versteckt hatte.

Was passiert, wenn man sich beim Herumböllern selbst verletzt?
Tobias Klingelhöfer: Wird jemand von einem Böller oder einer Rakete getroffen und verletzt oder verletzt sich selbst, trägt die Krankenversicherung die Kosten für die Heilbehandlung. Wenn Geschädigte aber bleibende Schäden davontragen, was bei Feuerwerkskörpern durchaus nicht selten geschieht, vor allem an der Hand, hilft nur eine private Unfallversicherung weiter. Und wer mit selbst gebastelten oder illegalen Böllern Herumhantiert und damit einen Sach- oder Personenschaden anrichtet, muss damit rechnen, dass die Versicherung die Zahlung verweigert.

Wer haftet, wenn mein Böller das Auto des Nachbarn oder dessen E-Bike beschädigt? Oder innen für Chaos sorgt?
Tobias Klingelhöfer: Prinzipiell kommt die private Haftpflicht für alle Fremdschäden auf, die nicht mit Absicht oder nicht grob fahrlässig angerichtet werden. Aber Vorsicht! Wer mutwillig oder grob fahrlässig handelt, beispielsweise, indem man einem Nachbarn einen Böller in den Briefkasten wirft, bleibt auf den Kosten sitzen. Ist der Verursacher unbekannt, können Fahrzeughalter unter Umständen auf ihre Teilkaskoversicherung zurückgreifen. Die erstattet Brand-, Explosions- und Glasbruchschäden. Und bei Radfahrern, deren Bike an Silvester von Unbekannten beschädigt wurde, leistet in der Regel eine extra Fahrradversicherung. Man kann sich aber viel Ärger ersparen, indem man, falls kein Garage vorhanden ist, sein Fahrzeug in ruhigeren Seitenstraßen oder z. B. unter Bäumen abstellt. Die Äste können herabfallende Feuerwerksreste bremsen.

Verirrt sich eine draußen gezündete Rakete in Innenräume, kann sich der Eigentümer an seine Wohngebäudeversicherung wenden. Sie ersetzt Schäden am Gebäude – zum Beispiel bei einem Brand – und unter Umständen auch fest eingebaute Gegenstände, wie Türen und Fenster. Die Schäden, die an den Möbeln und den Elektrogeräten der Bewohner entstanden sind, zahlt die Hausratversicherung der Hausbewohner. Übrigens: Kinder unter sieben Jahren können noch nicht für Schäden, die sie verursacht haben, zur Rechenschaft gezogen werden. Nur, wenn Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, müssen sie damit rechnen, dass dass die Haftpflichtversicherung nicht leistet.

Wer muss den ganzen Silvestermüll vor der Haustür beseitigen?
Tobias Klingelhöfer: Nicht allein die Stadtreinigung, auch wenn das viele denken. Auch Anwohner und Grundstückbesitzer müssen zum Besen greifen. Wenn sie das nicht tun, kann das für sie teuer werden. Grundsätzlich gilt das Verursacherprinzip, sprich, wer den Dreck macht, der muss ihn auch wieder wegräumen. So steht es in fast allen örtlichen Straßenreinigungssatzungen. Da die Verantwortlichen nach der Silvesterknallerei aber kaum ausgemacht werden können, müssen Grundstücksbesitzer den Silvestermüll auf dem Bürgersteig vor ihrer eigenen Tür wegräumen, wenn das die kommunale Satzung so vorsieht. Auch wenn sie ihn nicht verursacht haben.

Darf man eigentlich noch Himmelslaternen steigen lassen?
Tobias Klingelhöfer: Seit dem verheerenden Brand im Krefelder Zoo 2020, bei dem über 30 Affen starben, ist das Steigenlassen von Himmelslaternen in Deutschland grundsätzlich verboten. Nun ist aber seit einer aktuellen Verordnung seit Mitte Dezember auch der Verkauf verboten. Der war bisher nämlich noch erlaubt. Verbraucher gingen daher oft davon aus, dass sie diese Ballons fliegen lassen dürfen, weil sie sie legal erworben haben. Diese Lücke in der Rechtslage ist nun geschlossen.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 4.700 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 2,2 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
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