Tipps zu gesundheitlichen und rechtlichen Fragen
Wenn es kälter wird, nimmt die Gefahr der Schimmelbildung in Wohnungen zu. Wie es dazu kommt und welche gesundheitlichen Auswirkungen Schimmel haben kann, weiß Dr. Wolfgang Reuter, Gesundheitsexperte der DKV Deutsche Krankenversicherung. Welche Rechte und Pflichten Mieter bei Schimmelbefall haben, fasst Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), zusammen.
Wie kommt es zu Schimmel in Wohnräumen?
Damit Schimmelpilze im Wohnbereich wachsen, benötigen sie Feuchtigkeit und Nährstoffe. „Als Nährstoff reicht oft schon der normale Hausstaub“, sagt Dr. Wolfgang Reuter, Gesundheitsexperte der DKV Deutsche Krankenversicherung. Die Ursachen für Feuchtigkeit können vielfältig sein: Sie kann von außen etwa durch Risse im Mauerwerk eindringen oder durch zu wenig Lüften entstehen. Auch unsachgemäßes Heizen, Möbel, die zu eng an den Wänden stehen, oder eine schlechte Wärmedämmung sind mögliche Auslöser. In Neubauten hat häufig ungenügendes Austrocknen Schimmel zur Folge.
Gesundheitliche Auswirkungen
Generell kommen Menschen immer wieder mit Schimmelsporen in Kontakt, beispielsweise bei einem Waldspaziergang. Denn die Sporen befinden sich auch im feuchten Laub. Sie verbreiten sich durch die Luft, die Menschen atmen sie ein. Aber erst eine dauerhafte Belastung, etwa durch Schimmelbefall in den Wohnräumen, kann gesundheitliche Auswirkungen haben, vor allem für Babys, Kleinkinder, ältere und kranke Menschen. Möglich sind allergische Reaktionen, die mit denen bei Heuschnupfen vergleichbar sind: Niesen, gereizte Augen und eine laufende Nase. „Auch Erkrankungen der Atemwege wie eine Bronchitis können die Folge sein“, ergänzt der DKV Experte. Bei Asthmakranken kann sich die Krankheit verschlimmern. Das Fraunhofer Institut für Baumaßnahmen (IBP) wies zudem in einer Studie nach, dass die Wahrscheinlichkeit, an Asthma zu erkranken, bei Schimmelbefall in der Wohnung um 40 Prozent steigt.
Schimmel vorbeugen
Um sich den gesundheitlichen Risiken gar nicht erst auszusetzen, sollten Bewohner ihre Räume regelmäßig auf einen möglichen Schimmelbefall überprüfen. Und vorbeugen: „Richtiges Heizen und Lüften helfen, Schimmel gar nicht erst entstehen zu lassen“, empfiehlt Dr. Wolfgang Reuter. Bei sehr dicht schließenden Fenstern ist besonders häufiges Lüften angesagt. Dabei ist Stoßlüften sinnvoller als ein dauerhaft gekipptes Fenster. In der Heizperiode sollten Bewohner darauf achten, alle Räume gleichmäßig zu beheizen und keinen Raum auskühlen zu lassen.
Rechte und Pflichten von Mietern bei Schimmelbefall
„Generell ist jeder Mieter verpflichtet, die angemieteten Räume sorgsam zu behandeln“, informiert Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice). Dazu gehört auch das regelmäßige Lüften und ausreichendes Heizen. Über die Häufigkeit des Lüftens kommt es immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. So verlangte etwa ein Vermieter, dass sein Mieter die Wohnung mehr als sechsmal täglich lüftet. Das Landgericht Berlin (Az. 65 S 400/15) sah dies jedoch als einen unzumutbaren Aufwand an. Kommt es zu einem Schimmelbefall, rät das Fraunhofer IBP, bereits ab einer sichtbaren schimmeligen Fläche von 20 Quadratzentimetern, Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Der Mieter sollte dann umgehend eine schriftliche Mängelanzeige an seinen Vermieter schicken. „Dies ist auch deshalb notwendig, da sich der Mieter unter Umständen schadenersatzpflichtig macht, sollte er trotz des erkennbaren Schimmels den Mangel nicht melden“, ergänzt die Rechtsexpertin. Allerdings betrifft die Meldepflicht nur Mängel, die für den Mieter erkennbar sind. Versteckt sich der Fleck beispielsweise hinter einer Einbauküche, kann der Vermieter keine Forderungen stellen, wenn der Mieter dies nicht gemeldet hat. Zusätzlich zur Mängelanzeige sollte der Mieter seinem Vermieter auch noch eine angemessene Frist zur Beseitigung des Schimmels setzen. Die Mängelanzeige alleine verpflichtet den Vermieter nicht zum umgehenden Handeln.
Mietminderung wegen Schimmel?
Gesetzlich geregelt ist, dass ein Mieter die Miete mindern kann, wenn der „vertragsgemäße Gebrauch“ einer Mietsache erheblich eingeschränkt ist (§ 536 Bürgerliches Gesetzbuch). „Wenn es in einer Wohnung Schimmel gibt, dann kann das ein Mangel der Mietwohnung sein“, so Michaela Rassat. Inwieweit der Mieter dann allerdings die Miete mindern darf, hängt vom Umfang des Schimmelbefalls ab und davon, wer dafür verantwortlich ist. Hat ein Baumangel, etwa ein nicht fertig getrockneter Neubau oder eine Wärmebrücke in der Wand, den Schimmel verursacht und der Vermieter schafft keine Abhilfe, darf der Mieter die Miete mindern. Ist allerdings zu wenig oder falsches Lüften der Grund für die Schäden, darf er die Miete nicht mindern und kann unter Umständen sogar schadenersatzpflichtig sein. Oft entsteht Schimmel nicht durch eine einzige Ursache, sondern durch das Zusammenwirken mehrerer Faktoren. Bei einem Rechtsstreit haben daher oft Sachverständige das letzte Wort.
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