Sonderkündigungsschutz wegen einer Behinderung: Darauf sollten Arbeitnehmer achten

WERBUNG
etexter
WERBUNG
Allensbach University
WERBUNG
LoopsterPanel
WERBUNG
Redenservice
WERBUNG
Gehaltsvorschuss. Sofort!
WERBUNG
Bürobedarf Blitec
WERBUNG
KREDIT.DE
WERBUNG
thekey.ACADEMY
WERBUNG
Become An Actor - eBook
WERBUNG
Smartbroker

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Sonderkündigungsschutz wegen einer Behinderung: Darauf sollten Arbeitnehmer achten
Arbeitsrecht

Schutz von schwerbehinderten Mitarbeitern

Menschen mit einer Behinderung sollen geschützt werden vor dem Job-Verlust. Die Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters ist deshalb kompliziert, der Arbeitgeber muss insbesondere die Zustimmung des Integrationsamts einholen. Was aber, wenn der Arbeitgeber nichts weiß vom Grad der Behinderung? Was, wenn der Mitarbeiter nur im Laufe der Zeit einen Grad der Behinderung erreicht, der ihn unter den Schutz des Schwerbehindertenrechts stellt?
Experten-Tipp

Wussten Sie schon? Bei einer Kündigung seitens des Arbeitgebers haben Sie nur 3 Wochen Zeit eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Prüfen Sie jetzt die Rechtmäßigkeit Ihrer Kündigung

Aktuelles Urteil

Hierzu hat sich das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 17.01.2017 geäußert (Az.: 5 Sa 361/16). Ein Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung von 50 % hatte gegen seine Kündigung geklagt. Das Problem: Er wies seinem Chef nicht rechtzeitig nach, dass sein Grad der Behinderung auf 50 % gestiegen ist, also auf einen Grad der Behinderung, der den Sonderkündigungsschutz „auslöst“. Deshalb hatte seine Klage letztlich keinen Erfolg.

Voraussetzungen des Sonderkündigungsschutzes: Zwar war der Arbeitnehmer schwer erkrankt und hatte auch einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung gestellt beim Versorgungsamt, und das mit Erfolg. Allerdings: Man muss den Antrag mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung stellen, nur dann gilt der Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte. Diese Frist hatte der Arbeitnehmer versäumt.

Offenkundige Schwerbehinderung: Von dieser Regel gibt es eine Ausnahme, wenn nämlich die Schwerbehinderung „offenkundig“ ist: Der Arbeitgeber muss die 50 %ige Behinderung „erkannt haben müssen“. Die Hürden dafür sind jedoch hoch: Der Chef wusste zwar Bescheid über diverse Erkrankungen seines Mitarbeiters. Dass er nun schwerbehindert war, hat er aber nicht erkennen müssen, so die Richter.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer

Wer sich auf den besonderen Schutz aufgrund einer Schwerbehinderung berufen will, muss rechtzeitig an einen entsprechenden Antrag bei Versorgungswerk denken. Ein Grad der Behinderung von 50 % ist gar nicht so selten, beispielsweise wegen einer schweren Erkrankung oder altersbedingt. So manch ein Arbeitgeber wird versuchen, einen erkrankten Mitarbeiter loswerden, bevor der Sonderkündigungsschutz greift. Deshalb gilt es für Arbeitnehmer, rechtzeitig aktiv zu werden und sich beraten zu lassen.

Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag. Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de

Was wir für Sie tun können. Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträge, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.

Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch, kostenlos und unverbindlich die Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Wie hoch sind Ihre Chancen? Wie hoch sind Ihre Risiken? Und welche Fristen gibt es zu beachten.

3.7.2017

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam

Kontakt
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Prenzlauer Allee 189
10405 Berlin
030 4000 4999
berlin@recht-bw.de
http://www.recht-bw.de

pe-gateway
Author: pr-gateway

WERBUNG
LoopsterPanel
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
My Agile Privacy

Diese Website verwendet technische und Profilierungs-Cookies. 

Sie können die Cookies akzeptieren, ablehnen oder anpassen, indem Sie auf die gewünschten Schaltflächen klicken. 

Wenn Sie diese Mitteilung schließen, setzen Sie die Nutzung ohne Zustimmung fort. 

Warnung: Einige Funktionen dieser Seite können aufgrund Ihrer Datenschutzeinstellungen blockiert werden: