Obwohl gemeinnützige Arbeit neben der eigentlichen Berufstätigkeit eine zusätzliche Mehrbelastung darstellt, wird sie von vielen Menschen als erfüllend empfunden. Der Gedanke, selbstständig tätig zu sein, eigene Ideen umzusetzen, anderen Menschen etwas zu vermitteln und auf ihrem Weg zu unterstützen, motiviert Menschen, sich als Übungsleiter zu engagieren. Ganz oben auf der Beliebtheitsskala steht die Arbeit mit Jugendlichen, Senioren und Flüchtlingen. Der Gesetzgeber honoriert das nebenberufliche Engagement als Ausbilder, Trainer, Dozent, Künstler, Betreuer, Pfleger oder Vormund mit einem jährlichen Steuerfreibetrag für Vergütungen in Höhe von 2.400 Euro.
Ein Schwimmlehrer bei der Wasserwacht, Chorleiter im Gesangsverein, Kursleiter bei der Volkshochschule, Ausbilder bei der DLRG oder Sterbebegleiter in einem Hospiz können zum Beispiel vom § 3 Nr. 26 im EStG, der die Übungsleiterpauschale regelt, profitieren. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit als Übungsleiter nebenberuflich erfolgt und zeitlich nicht mehr als ein Drittel der Haupttätigkeit ausmacht. Das trifft neben Berufstätigen auch auf Hausfrauen, Studenten, Arbeitslose oder Rentner zu. „Bei Minijobbern kommt der Steuervorteil nur dann zum Tragen, wenn sie nicht pauschal besteuert werden“, erklärt Gudrun Steinbach, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. (Lohi).
Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale
Weiterhin muss die pädagogisch, künstlerisch oder pflegend ausgerichtete Übungsleitertätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Körperschaft erfolgen. Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zählen unter anderem die Gemeinde, Stadt, Hochschule, Volkshochschule, Kammer, Ortskrankenkasse oder die deutsche Rentenversicherung. Unter die gemeinnützigen Körperschaften fallen beispielsweise Sportvereine, Sportverbände, Kulturvereine, Umweltvereine, Wohlfahrtsverbände, Hospizvereine, Kinderhilfswerke oder andere inländische Hilfsorganisationen.
Die Übungsleiterpauschale ist ein Freibetrag
In der Übungsleiterpauschale von 2.400 Euro sind alle Einnahmen enthalten, also nicht nur Vergütungen, sondern auch Aufwandsentschädigungen. „Nur Einkünfte, die den Freibetrag übersteigen, werden mit dem individuellen Steuersatz versteuert“, so die Steuerexpertin. In diesem Fall können im Gegenzug jedoch Werbungskosten, wie Fahrtkosten oder Aufwendungen für Arbeitsmittel, die im Zusammenhang mit der Übungsleitertätigkeit entstanden sind, steuerlich abgesetzt werden.
Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
Für ein und dieselbe Tätigkeit können keine weiteren Steuervorteile, wie die Ehrenamtspauschale, in Anspruch genommen werden. Sehr wohl aber, wenn es sich um unterschiedliche Tätigkeiten im selben Verein handelt. Gibt beispielsweise der Vorstand eines Tennisvereins auch Trainerstunden für den Nachwuchs, so können die Trainerstunden mit der Übungsleiterpauschale abgegolten und die ehrenamtliche Tätigkeit im Vorstand zusätzlich mit der Ehrenamtspauschale honoriert werden. „Um beide Steuervorteile zu erhalten, ist es wichtig, dass beide Zahlungen getrennt voneinander erfolgen“, rät Gudrun Steinbach.
Lohi – Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in rund 330 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit nahezu 600.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.
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