Der Bau oder Kauf einer Superyacht ist ein komplexes Unterfangen, bei dem eine Fülle von Parteien und Stakeholder zu integrieren und zu koordinieren sind. Gleichzeitig muss die noch komplexere Phase der Betriebs der Yacht geplant und vorbereitet werden. Dabei ist eine Yacht ein schwimmendes Unternehmen nicht nur in ständig wechselnden, oft wenig kompatiblen Jurisdiktionen, sondern auch mit einem hohen Wechsel und Fluktuationsgrad an Crew-Mitarbeitern, Lieferanten und Dienstleistern. Der Betrieb einer Superyacht ist ein Abenteuer mit hohem Kosten- und Risikograd, das gut und transparent gesteuert werden muss.
Als Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht und Unternehmer habe ich mich in den nun 30 Jahren meiner anwaltlichen Tätigkeit im internationalen Transaktions-Umfeld immer als unternehmerischer Steuermann verstanden, der weit über den Tellerrand der Paragraphen blickt und das Ganze gestaltet. Ohne diesen Blick ist nach meiner Erfahrung ein Superyacht-Mandat nicht zu bewältigen.
Um einen wichtigen Punkt gleich zu Beginn aufzuzeigen: Ein Anwalt vertritt immer Interessen, er muss es gesetzlich. Er kann und darf es nicht jedem Recht machen und er darf schon gar nicht eigenen Interessen gemäß die Interessen des Mandats vernachlässigen. Vertrete ich einen Eigner, eine Werft oder einen Broker, so agiere ich immer in deren Interesse. Dieses kann natürlich von Kompromissorientierung bis zu klaren „roten Linien“ gehen und muss vorher genau besprochen und definiert werden. Ich werde ich oft als einziger Anwalt eines Deals von Käufer- und Verkäuferseite mandatiert und das Interesse lautet dann eine möglichst für alle Seiten erfolgreiche und reibungsfreie, pragmatische sowie natürlich rechtsichere Lösung hinzubekommen. Kompromisse sind dann automatisch inbegriffen.
Für einen Yacht-Anwalt stehen 5 Themen im Mittelpunkt:
1.Internationales Recht und Management
Jedes Geschäft und jeder Betrieb einer Superyacht ist fast ausschließlich ein Geschäft in unterschiedlichen Rechtswelten und Jurisdiktionen. Ohne entsprechende Kompetenz ist das Geschäft schwerlich zu betreuen.
Dabei gilt es nicht nur nationalen Regelungen gerecht zu werden und dort vor Ort vertreten zu sein, sondern – und das macht die Kompetenz und Ausbildung eines „Fachanwalts für internationales Wirtschaftsrecht“ aus, die Schnittstellen der meist im Konflikt stehenden internationalen Rechtswelten zu kennen und in den Griff zu bekommen.
Gerne werden in der Branche Vertragsmuster nach Common Law, vor allem solche diverser Verbände, die als Templates zur Verfügung gestellt werden. In Englische Verträge mit Vereinbarung englischen Rechts und Gerichtsstand London, z.B., werden die Daten der Parteien eingesetzt und der Vertrag vorgelegt. Moniert man seine Einschlägigkeit und Gültigkeit kommen meist Argumenten wie:
„The only contract we will accept is the MYBA contract; under with form all yacht brokers are acting. Please find about the MYBA contract…“, followed by many links which should proof this opinion. „MYBA is a worldwide recognized and respected yachting association and their templates are common and accepted practice to utilize contracts for all types of sales“. Furthermore „English Law be common for business contracts and the basis of International Maritime Law, being chosen because it is a neutral territory with common law that is considered to be fair and justified“.
Das macht den Vertrag nicht besser und nicht rechtsgültig. Es zeigt höchstens, dass die Verwender derartiger Templates lange Zeit Glück gehabt haben.
Christoph Schließm gibt ein Beispiel:
„Ein in Deutschland und im europäischen Umfeld agierender Broker schließt über Fernkommunikation ohne Widerrufsklausel und ohne persönlichen Kontakt einen Common Law – Bootsmaklervertrag mit einer deutschen Privatperson zum Verkauf deren Bootes. Nachdem der Makler wenig Erfolg zeigt, verkauft der Eigner das Boot im privaten Freundeskreis. Ohne Zutun fordert der Makler seine Provision, da er angeblich nach englischem Recht dies auch dann beanspruchen könne. Nach Weigerung wurde ein Gerichtsverfahren nach englischem Recht in London angedroht. Er hatte keinen Erfolg. Wir haben den Vertrag widerrufen; dazu verstieß der Vertrag in weiten Teilen gegen das den privaten Eigner schützende deutsche Recht, insbesondere AGB Kontrollrecht, Art 6 ROM I iVm 305 ff BGB. Bei dem verwendeten Formularvertrag handelt es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen, die der Verwender stellt. So ist eine Klausel unwirksam, wenn der Auftraggeber eines Maklers diesem sogar dann Provision zahlen / Kosten erstatten soll, wenn der Makler gar kein Erfolg hatte und zum konkreten und alleine vom Auftraggeber bewirkten Verkauf im privaten Umfeld nichts beigetragen hat. Nach deutschem Recht besteht Pflicht zur Entrichtung des Lohnes besteht nur dann, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt, § 652 BGB. Einschlägige EWG-Richtlinien bestimmen außerdem: „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“ Der deutsche Gerichtsstand ergabt sich aus §§ 17, 18 II EUGVVO. Vermischung von Common Law und Civil Law Vertragsgestaltungen: Immer wieder liegen mir Verträge vor, die in der Logik eines Rechtskreises verfasst sind, um dann am Ende eine Rechtswahl für einen anderen Rechtskreis zu bekommen. Das ist fatal, weil das systemisch nicht passt!“
Für jeglichen Vertragsschluss bei allen internationalen Geschäftsbeziehungen ist eine der zentralen und von Anfang an zu klärenden Fragen die nach dem anzuwendenden Recht, denn dieses gibt den Gestaltungs- und Regelungsrahmen mit allen Folgen vor, die je nach gewähltem Rechtskreis z.B. im Kaufrecht große Unterschiede aufweisen.
Mit dem Begriffspaar Common Law und Civil Law werden die beiden großen Rechtsfamilien der westlichen Welt charakterisiert. Das Common Law hat, ausgehend von England, das Recht der USA, des englischsprachigen Kanada und vieler der früheren englischen Kolonien, insbesondere Australiens und Neuseelands, geprägt.Das kontinental-europäische, vom Civil Law geprägte Recht in vielen EU-Staaten kennt dagegen eine sehr differenzierte gesetzliche Regelung der einzelnen Vertragstypen. Das Recht ist weitergehend kodifiziert und kennt feinste Vertragstypen und deren Nuancen, besonders im Kaufrecht.
Einer der grundlegendsten Unterschiede zwischen dem Common und Civil Law besteht darin, dass das Common Law in wesentlich stärkerem Maße auf den objektiven Erklärungswert abstellt, hinter dem selbst der anderweitig ermittelbare, übereinstimmende Parteiwille zurücktritt. Dies zeigt sich insbesondere an der amerikanischen „Parol Evidence Rule“, wonach Beweise über Verhandlungen und äußere Umstände vor oder bei Vertragsschluss, die geeignet sind, eine vom objektiven Erklärungsinhalt abweichende Auslegung zu begründen, generell ausgeschlossen sind.
Ein wichtiger Unterschied liegt ferner im Umgang mit dem Gesetz. Die Auslegung von Gesetzen im Rahmen des Common Law schließt sich eng an den Willen des Gesetzes und den Wortlaut des Gesetzes. Dieser Wille wird ausschließlich dem Gesetzestext selbst entnommen. Es fehlt eine analytisch mit abstrakten Begriffen arbeitende Rechtstechnik wie im Civil Law. Das Common Law hat den abstrakten Begriff des Vertrages erst in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts entwickelt. Ein Vertrag wird vom Grundsatz der privity of contract bestimmt, der besagt, dass nur der am Vertrag als Partei Beteiligte daraus Rechte ableiten oder durch ihn verpflichtet werden kann. Es fehlt weitgehend die Vorstellung des subjektiven Rechts wie im Civil Law üblich.
Treffen Parteien zweier unterschiedlicher nationaler Rechtssysteme aufeinander, so haben sie in bestimmten Grenzen (Verbraucherschutz) nach internationalem Recht eine Rechtswahlmöglichkeit. Erfolgt keine ausdrückliche vertragliche Rechtswahl, bestimmt sich das anwendbare Recht zumeist nach dem Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht. Mangels einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Rechtswahl durch die Parteien unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engste Verbindung aufweist. Diese besteht grundsätzlich mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Hauptverwaltung hat, also der Sitz des Verkäufers oder aber auch der Liefer- und Übergabeort der gekauften Yacht. Von dieser Vermutungsregelung sei nur dann abzusehen, wenn nach der Gesamtheit der Umstände eine engere Verbindung mit einem anderen Staat festgestellt werden kann.
Gute Vertragsarbeit besteht also darin, immer erst zu prüfen, in welchem Rechtssystem die Parteien wirksam agieren können und dann im jeweiligen System den Vertrag systemgerecht ohne falsche Crossovers abzufassen.
Unterliegt ein Vertrag dem deutschen Recht, ist aber in englischer Sprache rechtsgültig verfasst, die auch Vertragssprache ist, so können sich die Parteien ab Januar 2018 freuen: Deutsches Recht unter deutscher Zivilprozessordnung aber verhandelt in Englisch ist dann auf Antrag und je nach Vereinbarung der Parteien am Landgericht Frankfurt am Main in einer speziellen English-language division (Kammer für Handelssachen) möglich.
Aus aktuellem Anlass ein Blick in Richtung BREXIT:
Mit dem BREXIT entfällt die Brüssel Ia-VO/EuGVVO, was im Hinblick auf die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen gravierende Folgen hat.
-Nach dem BREXIT lebt das alte Brüsseler Übereinkommen von 1968 automatisch wieder auf und bindet die Gerichte des ausgetretenen Vereinigten Königreichs, wenn sie über die internationale Zuständigkeit und Vollstreckung im Verhältnis zu den 14 „älteren“ verbleibenden EU-Mitgliedstaaten entscheiden, die Vertragsstaaten des Brüsseler Übereinkommens sind (u.a. Deutschland).
-Deutschland und UK haben zwar bereits 1960 das deutsch-britische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen geschlossen. Der Inhalt dieses Abkommens hat aber wenig gemein mit dem Regelwerk der EuGVVO und kann dieses daher nicht ersetzen.
Mit dem Entfall der EuGVVO würden alte UK Regeln z.B. zur Rechtshängigkeit und insbesondere „Torpedoklagen“ in Form von missbräuchlichen negativen Feststellungsklagen wieder aufleben, vor denen die EuGVVO schützte.
Derzeit erkennen die Mitgliedsstaaten Urteile der anderen Mitgliedsstaaten an, ohne dass es dafür eines sogenannten Exequatur Verfahrens bedarf. Die Anerkennung basiert auf dem gegenseitigen Vertrauen der EU-Mitgliedsstaaten und denselben Regeln, denen sie unterliegen. Es genügt die Vorlage bestimmter Unterlagen aus dem Urteilsstaat bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde im Anerkennungsstaat, wodurch die Vollstreckung eines Urteils aus dem EU-Ausland fast so schnell wie ein nationales zu vollstrecken ist. Ohne hier auf Einzelheiten einzugehen sei betont, dass der Weg zur Vollstreckung eines Titels in UK extrem aufwändig und teuer wird.
Mit dem Wegfall der EuGVVO besteht die Gefahr etwaig wieder auflebender „anti-suit-injunctions“ mit der nach dem englischen Recht dem Prozessgegner untersagt wird, in Bezug auf einen bestimmten Streitgegenstand ein Parallelverfahren einzuleiten. Zweck einer solchen „anti-suit injunction“ ist im Wesentlichen zu verhindern, dass eine der Parteien unter Verstoß gegen eine Gerichtsstands-Vereinbarung vor einem ausländischen Gericht klagt.
Kommt es beim BREXIT nicht zu anderen Regelungen (Soft Deal), würde zwischen Deutschland und UK ersatzweise auch das deutsch-britische Abkommen gelten, was zumindest Regelungen zur Vollstreckung von Urteilen auf eine Zahlung bestimmter Geldsumme umfasst, was wiederum der vorherig aufwändigen Registrierung bei zuständigen UK-Gerichten bedarf. Dazu kennt das Abkommen mehr Gründe für die Versagung der Anerkennung die in der EUGVVO aufgeführten.
Im Ergebnis ist das Risiko sehr groß, dass einem Urteil eines Gerichts eines in der EU verbleibenden Staates nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU die Anerkennung und Vollstreckung versagt wird.
Daher ist es wichtig zu prüfen unter welchem Recht und wie aktuell Verträge zwischen Angehörigen von UK und EU Staaten geschlossen werden.
2.Legal & Tax sind untrennbar verbunden
Das int. Yachtgeschäft ist ohne Gestaltung der Synthese aus Recht & Steuern nicht denkbar.
Über die Fälle von rechtlichen Verträgen unter Nichtberücksichtigung steuerlicher Aspekte mit fatalen finanziellen Folgen könnte ich Bücher füllen. Die Steuerhoheit der Nationen bedeutet meist, dass ein Staat eine Gestaltung durchaus erlaubt, die in einem anderen Staat dem dort steuerlich Residenten schlicht „auf die Füße fällt“. Ich denke hier nur an die außensteuerlichen Regelungen Deutschlands, die bereits in der EU viele Länder so gar nicht kennen. Was Malta erlaubt ist in Deutschland oder dem Rest der EU noch lange nicht möglich.
So hat der steuerliche Konflikt zwischen dem alten Malta Lease mit geltendem EU Recht im August 2018 zur Abschaffung geführt.
Letzter Auslöser des Infringement Verfahrens war das EUGH-Urteil zum Mercedes-Benz Finanzierungsleasing in 2017 (EuGH v. 04.10.2017 – C-164/16) an dem gemessen das alte Malta-Lease-Scheme nicht EU-rechtskonform ist und die EU-Kommission im März 2018 eine Vertragsverletzungsklage erhob. Malta war gezwungen im August 2018 sein populäres Lease-Scheme zu schließen.
Auf den Punkt gebracht war das Malta-Lease-Scheme nach maltesischem Recht zulässig möglich, weil Malta ein operatives „Dienstleistungsleasing“ anders definierte als die EU bzw. das Recht anderer EU-Staaten. Danach war ein effektives Finanzierungsleasing, das zum Ziel hatte, das Eigentum an der Leasingsache spätestens mit Zahlung der letzten fälligen Rate zu erwerben eben nicht als Standard-Mietvertrag mit Kaufoption (sog. Mietkauf) auszulegen als operatives Dienstleistungsleasing mit entsprechen steuerlicher Begünstigung qualifiziert.
3.Vertragsgestaltung ist mehr als Templates ausfüllen
Ich kenne kaum eine Branche, in der komplexe Verträge von meist juristischen Laien mit Hilfe von Templates und Copy Paste Musterbausteinen gestaltet werden, ohne den konkreten Anwendungshintergrund und die dafür notwendigen steuerlichen Aspekte nur im Ansatz geprüft zu haben, wie in der Yachtbranche.
Dementsprechend hoch ist die Fehlerquote im Kleinen wie im Großen.
Ich möchte hier nur einen kleinen Fall herausgreifen, bei dem ein falsches Wort den großen Unterschied machte:
Ein Yachthändler verkauft eine gebrauchte Yacht mit einem Vertragsmuster, in dem folgende Klausel enthalten ist: „Ist der Kaufgegenstand mit Mängeln behaftet, so ist der Verkäufer innerhalb einer Frist von zwei Jahren bei neuen Kaufgegenständen zur Nachbesserung verpflichtet. Bei gebrauchten Kaufgegenständen ist der Verkäufer NUR zur Nachbesserung von versteckten Mängeln die bei der Übergabe vorhanden waren, innerhalb eines Jahres verpflichtet.“ Es kommt nach einem Jahr zu Mängelhaftungsproblemen und er ist sich sicher, aufgrund von Verjährung nicht einstehen zu müssen. Leider ist dem nicht so, denn sein Vertrag regelt eben nicht rechtswirksam die durchaus mögliche Reduktion des Haftungszeitraumes auf ein Jahr bei gebrauchten Booten. Ich habe das kleine aber entscheidende Wort NUR im Text herausgestellt. Eine einjährige Verjährungszeit ist nicht anzunehmen da diese Verkürzung nach eindeutiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen (ein Vertragsmuster ist eine solche) wegen nur dieses Wortes „NUR“ unwirksam ist, denn damit würde der neben dem Nacherfüllungsanspruch bestehende Anspruch auf Schadensersatz unwirksam ausgeschlossen, was die ganze Klausel unwirksam werden lässt. Eine Verjährung der Gewährleistung ist daher im Fall richtig zwei Jahre zum teuren Nachteil des Händlers.
Eine der wichtigsten vertraglichen Regelungsgebiete beim Bau, Kauf oder Refit einer Yacht ist der Bereich der gesetzlichen Gewährleistung (legal guarantee) und der Garantie (commercial warrantee). Beide und ihre Systematik und Ausgestaltung hängen vor allem auch von dem geltenden Recht bzw. der Rechtswahl sowie des Charakters des Geschäfts ob B2B, B2C, C2B, C2C ab.
4.Wirtschaftlichkeit und Effizienz versus Rechtssicherheit
Alle Gestaltung muss Rechtssicherheit und Wirtschaftlichkeit in Einklang bringen. Vorrang hat aber die Rechtssicherheit, denn die Folgekosten fehlerhafter Gestaltung und deren Risiken begraben sonst jede scheinbare Effizienz.
Hier liegt ein großes Konfliktfeld für den Yacht-Anwalt mit Auftraggebern und Stakeholdern, weil dort gerne das Bewußtsein für vorausschauende, präventive Gestaltungen kurzfristiger Effizient unterstellt wird. Der Anwalt wird dann gerne zum „Problembär“ degradiert, der den so schönen Deal ja nur verkompliziert. Dieser Sicht trete ich dann ebenso entschieden entgegen und zeige die Gründe einer Gestaltung auf. Dies kann auch dazu führen, dass der Anwalt aus Haftungsgründen sich entweder freizeichnen lassen muss, wenn eine dringend angeratene Gestaltung ausdrücklich nicht gewollt wird, oder er muss sich überlegen, ob er seriös und guten Gewissens das Mandat weiter betreuen will.
Gute und seriöse internationale Betreuung heißt für mich: Die wirtschaftlichste Lösung bei gleichzeitig höchstmöglicher Rechtssicherheit und Risikoarmut finden.
5.Central Compliance, Legal, Tax and Fiscal Projectmanagement
Als letzten, alles umklammernden Tätigkeitsaspekt möchte ich das ansprechen, was in unserer Branche noch wenig vorkommt: „Legal Project-Management“. Wir übernehmen seit vielen Jahren bereits über Einzelaufgaben hinaus, wenn gewollt, auch die Gesamtsteuerung von Yachtprojekten und integrieren unter Einbezug der Aspekte unter 4. die Leistungsträger in einem Yachtprojekt und das damit verbundene Controlling.
Aktuell haben wir ein solches Mandat einer 32m Superyacht, die der Eigner nach komplett eigenen Vorstellung individuell für sich hat entwickeln und bauen lassen. Wir begleiten ihn von der ersten Idee über Prototypen mit einem Naval Architect und Designer, über die Ausschreibung an eine Reihe ausgewählter Werften, den Aufbau einer geeigneten Eigner- und Betriebsstruktur für die Yacht mit allen rechtlichen und steuerlichen Aspekten, der Verhandlung und Gestaltung der Verträge mit allen involvierten Leistungsträgern, allen voran der bauenden Werft bis zur Beflaggung und Übergabe und dem dann laufenden Betrieb. Als zentraler Bevollmächtigter laufen bei mir und meinem Team die Fäden zusammen und wir steuern und kontrollieren alle Prozesse nach rechtlich, steuerlich und wirtschaftlichen Aspekten in Koordination mit dem Eigner.
Prof. Dr. Christoph Ph. Schließmann arbeitet seit vielen Jahren als Fachanwalt für int. Wirtschaftsrecht (Bar Approved Specialist Lawyer in Int. Business Law). Das besondere Engagement des ambitionierten Wassersportlers und Skippers gilt dem deutschen und internationalen Yacht- und Marineindustrie-Recht rund um Bau, Kauf/Verkauf, Refit, Eignerstrukturen, Vermietung, Steuern und Vertragsrecht, Beflaggung sowie Crewrecht. Schließmann ist Autor unzähliger Artikel rund um das Yachtrecht und Steuern.
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