BAG zur Wirksamkeit einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung

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BAG zur Wirksamkeit einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung

BAG zur Wirksamkeit einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung

Das Bundesarbeitsgericht hat eine hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung trotz fehlender Angaben zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses für wirksam erklärt (Az.: 6 AZR 782/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Sprechen Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung aus, wird zumeist auch hilfsweise die ordentliche Kündigung erklärt. So soll sichergestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird. Mit der Frage, ob eine hilfsweise ordentlich erklärte Kündigung zum nächstmöglichen Termin wirksam ist, hatte sich das Bundesarbeitsgericht auseinanderzusetzen.

In dem Fall hatte der Arbeitgeber einem Mitarbeiter außerordentlich und fristlos gekündigt. Für den Fall, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam sein sollte, erklärte der Arbeitgeber hilfsweise und vorsorglich die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum nächstmöglichen Termin.

Das Arbeitsgericht sah die außerordentliche Kündigung als unwirksam an. Die Frage, ob die ordentliche Kündigung wirksam ausgesprochen wurde, musste in letzter Instanz das BAG entscheiden. Der Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, dass auch die ordentliche Kündigung unwirksam sei, da sie hinsichtlich des Beendigungszeitpunkts des Arbeitsverhältnisses nicht ausreichend bestimmt sei und sich die Kündigungsfrist nicht aus dem Arbeitsvertrag ergebe.

Das BAG erklärte die ordentliche Kündigung sei wirksam erfolgt. Zwar sei dem Kündigungsschreiben nicht zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis enden soll. Der angestrebte Beendigungszeitpunkt ergebe sich aber aus der vorrangig erklärten außerordentlichen Kündigung. Für den gekündigten Arbeitnehmer müsse ersichtlich sein, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Eine Kündigung zum nächstmöglichen Termin sei dann zulässig, wenn dem Arbeitnehmer die Kündigungsfrist bekannt oder bestimmbar ist. Dann sei die Kündigung typischerweise dahingehend zu verstehen, dass das Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung von gesetzlichen, tarifvertraglichen oder vertraglichen Regelungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt beendet werden soll.

Werde eine ordentliche Kündigung nicht isoliert, sondern nur hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung erklärt, sei für den Arbeitnehmer ersichtlich, dass das Arbeitsverhältnis schon mit Zugang der fristlosen Kündigung beendet werden soll. Er könne sich auf diesen Beendigungszeitpunkt einstellen. Daher sei es nicht mehr entscheidend, ob er die Kündigungsfrist der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung ohne Schwierigkeiten ermitteln könne.

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