Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Bei Kündigung von Betriebsratsmitgliedern muss Betriebsrat zustimmen: Will der Arbeitgeber ein Betriebsratsmitglied kündigen, benötigt er dafür die Zustimmung des Betriebsrats. Häufig wird der Betriebsrat aber nicht zustimmen wollen. Dann besteht für den Arbeitgeber die Alternative, von dem Arbeitsgericht die Ersetzung dieser Zustimmung zu verlangen.
Fristlose Kündigung bei eigenmächtigem Urlaubsantritt: Das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte sich unlängst mit dem Fall eines Betriebsratsvorsitzenden zu beschäftigen, der eigenmächtig zwei unbezahlte Tage Urlaub angetreten hatte. Grund dafür war die Teilnahme an einer gewerkschaftlichen Schulungsmaßnahme. Dies war allerdings vom Arbeitgeber nicht genehmigt worden. Der Arbeitgeber beantrage daraufhin vor dem Arbeitsgericht die Zustimmung zur fristlosen Kündigung, hilfsweise den Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat.
Entscheidung des Arbeitsgerichts: Beide Anträge des Arbeitgebers hatten keinen Erfolg. Als Pflichtverstoß sei der eigenmächtige Urlaubsantritt zwar grundsätzlich geeignet, eine Kündigung zu rechtfertigen. Im vorliegenden Fall genügte dieser aber nicht als Grund für eine fristlose Kündigung. Entscheidend zugunsten des Betriebsratsvorsitzenden wurde demnach seine Betriebsratszugehörigkeit von 15 Jahren gewertet sowie der Umstand, dass er zuvor noch nie eine Abmahnung erhalten hatte. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts waren die Anforderungen an die Wirksamkeit der Kündigung hier besonders hoch anzusetzen, weil der Vertragsverstoß mit der Betriebsratstätigkeit zusammenhing.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer und Betriebsräte: Wer eigenmächtig den Urlaub antritt, riskiert eine Kündigung, die ggf. auch ohne vorherige Abmahnung wirksam sein kann. Wer hier sichergehen will, sollte bei Verweigerung des Urlaubs eine gerichtliche Klärung (in Eilfällen im Wege einer einstweiligen Anordnung) herbeiführen oder auf den Urlaub verzichten.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Eigenmächtigen Urlaubsantritt muss der Arbeitgeber nicht dulden. Trotzdem dürfte das vorliegende Urteil in Ordnung gehen, da bei Betriebsratsmitgliedern die Anforderungen an eine fristlose Kündigung war zu setzen sind, wenn der vermeintliche Verstoß mit der Betriebsratstätigkeit zusammenhängt. Hier ist der Zusammenhang zwar etwas weiter zu sehen, er ist aber gegeben.
16.1.2017
Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com
Alles zum Thema Kündigung und Abfindung für Arbeitnehmer: www.kuendigungen-anwalt.de
Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Spezialseite Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer:
Hier können Sie prüfen, welche Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall bestehen und wie die Aussichten sind, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder eine gute Abfindung zu erzielen. Sie finden Formulare für eine Kündigungsschutzklage mit Ausfüllhinweisen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Kündigungsschutzverfahrens mit Praxistipps für das Verhalten vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen. Sie können zudem auf Muster für Widersprüche gegen Sperrzeitanordnungen der Bundesagentur für Arbeit und Kostenbeispiele zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für Ihre Kündigung zum Preis von 50 € zuzüglich MwSt.
Das alles hier: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Kontakt
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Prenzlauer Allee 189
10405 Berlin
030 4000 4999
berlin@recht-bw.de
http://www.recht-bw.de