Unterschied zwischen Gütetermin und Kammertermin im Arbeitsgerichtsprozess

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Ein Interview von Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Unterschied zwischen Gütetermin und Kammertermin im Arbeitsgerichtsprozess
Arbeitsrecht

Maximilian Renger: Mandanten, die du gerichtlich bei arbeitsrechtlichen Problemen vertrittst, rufen immer mal wieder an und fragen, was denn nun unter einem Gütetermin und einem Kammertermin zu verstehen ist und wo der Unterschied liegt. Wie sieht es denn aus?

Fachanwalt Bredereck: Bei einem Arbeitsgerichtsprozess ist es so, dass zunächst einmal innerhalb von etwa zwei bis sechs Wochen ein sogenannter Gütetermin anberaumt wird, bei dem die beiden Parteien bzw. deren Vertreter alleine mit dem Richter zusammensitzen. Zweck dieses Gütetermins ist es, zunächst möglichst eine gütliche Einigung, also einen Vergleich, zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu finden.

Maximilian Renger: Sprich wenn man sich an dieser Stelle schon einigen kann, geht es überhaupt nicht mehr weiter?

Fachanwalt Bredereck: Richtig, im Fall eines Vergleichs ist der Prozess dann schon beendet. Das gefällt jedenfalls dem Richter sehr gut, weil er in diesem Fall kein Urteil schreiben, sondern nur den Vergleich der Parteien protokollieren muss. Deshalb wirken die Richter an dieser Stelle gerne schon mit einem gewissen Nachdruck auf einen Vergleich hin. Ob ein solcher bereits zu diesem frühen Zeitpunkt gut für den Mandanten ist, hängt vom jeweiligen Fall ab. Auf Arbeitnehmerseite rate ich in einem Kündigungsschutzverfahren oftmals davon ab, sich hier schon zu vergleich, da die Abfindungsangebote des Arbeitgebers im weiteren Prozessverlauf in aller Regel noch besser werden. Das ist aber wie gesagt im jeweiligen Fall dann genau zu prüfen.

Maximilian Renger: Und wenn es im Gütetermin nicht zu einem Vergleich kommt?

Fachanwalt Bredereck: In diesem Fall bestimmt das Gericht dann einen sog. Kammertermin. Zur Vorbereitung des Kammertermins werden den Parteien dann Fristen gesetzt, innerhalb derer sie jeweils vortragen müssen, also z.B. im Falle eines Kündigungsschutzprozesses auf Arbeitgeberseite zu den Kündigungsgründen und auf Arbeitnehmerseite dann wiederum, warum diese gar nicht vorliegen usw. Der Kammertermin findet dann je nach Auslastung der jeweiligen Kammer des Gerichts einige Monate (in der Regel zwischen 1,5 und 6) nach dem Gütetermin statt. Dort sitzen dann drei Richter, der Vorsitzende sowie zwei ehrenamtliche Richter als Beisitzer, die sich im Vorfeld auch die jeweiligen Schriftsätze der Parteien angesehen und sich auch bereits eine Meinung zum Fall gebildet haben. Auch in diesem Stadium wird das Gericht auf einen Vergleich hinwirken. Bleibt das ohne Erfolg, wird je nach den Umständen noch Beweis erhoben und je nachdem, ob die Sache dann schon entscheidungsreif ist, im Anschluss an den Kammertermin bereits ein Urteil gefällt oder aber ein weiterer Kammertermin bestimmt. Ganz grob kann man also sagen, dass im Gütetermin zunächst noch etwas spielerisch unverbindlich geschaut wird, ob man sich nicht einig werden kann, während es dann im Kammertermin richtig ernst wird.

Maximilian Renger: Alles klar soweit, danke für das Interview.

24.1.2017

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