Mit einem Betrunkenen zu fahren, kann Beifahrer teuer zu stehen kommen
Coburg, den 16. Februar 2017
Es sollte ein lustiger Abend werden. Noch bevor die beiden Männer in die in den Club fuhren, stand fest: Sie wollten etwas trinken und sich danach mit dem Taxi nach Hause bringen lassen. Um Mitternacht war plötzlich alles anders. Der Fahrer erklärte, er sei fahrtüchtig, worauf der Mitfahrer anstandslos ins Auto einstieg. Doch als der Wagen ein paar Minuten später aus einer Rechtskurve flog und gegen mehrere Bäume prallte, stellte die Polizei beim Fahrer eine Blutalkoholkonzentration von 1,7 Promille und beim Beifahrer von 1,2 Promille fest.
Der halsabwärts gelähmte Beifahrer verlangte nach dem Unfall vom Fahrer vollen Ersatz all seiner materiellen und immateriellen Schäden. Das sahen die Richter des OLG Karlsruhe (AZ 1 U 35/13) anders und wiesen seine Berufung zurück. Wie ihre Kollegen vom LG Baden-Baden (AZ 1 O 104/12) gingen sie davon aus, dass der Beifahrer ein Drittel der Unfallfolgen selbst zu tragen hat. Schließlich habe er „sich einem infolge Alkoholgenusses fahruntüchtigen Fahrzeugführer anvertraut, obwohl „ihm bei Fahrtantritt erhebliche Zweifel“ an dessen Fahrtüchtigkeit hätten kommen müssen.
Dass der Kläger selbst nicht nüchtern war und darum keinerlei Anzeichen von Trunkenheit beim Fahrer wahrgenommen haben will, entlastet ihn in den Augen der Richter nicht. Gleiches gilt für seinen Einwand, er habe den Abend nicht mit dem Beklagten verbracht, nicht gesehen, wie viel Alkohol dieser getrunken habe. Die Mitschuld des Klägers begründen die Richter mit seinem eigenen Alkoholkonsum. Deshalb habe er die Situation nicht nur falsch eingeschätzt, sondern sogar fahrlässig herbeigeführt. Dies rechtfertige seine Mitschuld.
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