Verlängerung der Probezeit: wie können Arbeitgeber vorgehen? (Teil 2)

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Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Verlängerung der Probezeit: wie können Arbeitgeber vorgehen? (Teil 2)
Arbeitsrecht

Arbeitgeber haben in der Praxis mitunter aus verschiedenen Gründen ein Interesse daran, den Arbeitnehmer auch nach Ablauf eines halben Jahres noch zu erproben. Manchmal ist der Arbeitnehmer zeitweise krankheitsbedingt ausgefallen oder der Arbeitgeber hat sich aus anderen Gründen noch keine abschließende Meinung bilden können. Arbeitgebern geht es dann in erster Linie darum, auch später noch das Arbeitsverhältnis ohne Probleme beenden zu können. Im Hinblick auf den Kündigungsschutz, der für Arbeitnehmer regelmäßig nach einem halben Jahr greift, nützt dafür eine schlichte Verlängerung der Probezeit nicht. Auch eine nachträgliche Befristung wäre in der Regel nach § 14 Abs. S. 2 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) unwirksam.

Verlängerte Probezeit durch Kündigung mit erweiterter Kündigungsfrist: Bis zum letzten Tag der Probezeit kann der Arbeitgeber kündigen und zwar grundsätzlich mit einer Frist von nur zwei Wochen. Nun besteht die Möglichkeit, zwar zu kündigen, dies aber mit einer längeren Kündigungsfrist und verbunden mit der Erklärung, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, falls sich der Arbeitnehmer innerhalb dieser verlängerten Kündigungsfrist bewährt. Diese Konstruktion stellt eine aufschiebend bedingte Wiedereinstellungszusage dar. Hinsichtlich der Länge der zulässigen Kündigungsfrist geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine einschlägige Frist aus Tarifvertrag, sofern vorhanden, nicht überschritten werden darf. Sofern kein Tarifvertrag besteht, sieht § 622 Abs. 2 BGB die maximale gesetzliche Kündigungsfrist von sieben Monaten vor. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gibt es bisher allerdings nur zu einer um vier Monate verlängerten Frist, die in dem entsprechenden Fall als wirksam eingestuft wurde. Arbeitgeber sollten daher vorsichtshalber auch nicht über die Frist von vier Wochen hinausgehen. Jedenfalls aber sieben Monate dürfen nicht überschritten werden. Die beschriebene Konstruktion bleibt aber für Arbeitgeber durchaus riskant. Je länger die entsprechende Frist, desto höher auch die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Arbeitnehmer mit einer Klage wehrt, wenn das Arbeitsverhältnis letztlich nicht fortgesetzt wird.

Verlängerte Probezeit durch Aufhebungsvertrag mit herausgeschobenem Beendigungszeitpunkt: Eine anderen Möglichkeit für den Arbeitgeber besteht darin, mit dem Arbeitnehmer während des ersten Halbjahres einen Aufhebungsvertrag schließen und hierbei den Beendigungszeitpunkt entsprechend der oben aufgeführten Regelungen hinausschieben. Dann kann die bedingte Wiedereinstellungszusage in die Aufhebungsvereinbarung mit aufgenommen werden. Doch auch hier sollte die Maximalfrist von vier Monaten über dem Halbjahr nicht überschritten werden.

Risiko der Sperrzeit auf Arbeitnehmerseite: Im Hinblick auf die Variante des Aufhebungsvertrages können sich für Arbeitnehmer Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld ergeben. Er wirkt nämlich im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III an der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses mit. Es besteht deshalb die Möglichkeit, dass die Bundesagentur für Arbeit ihn beim Bezug des Arbeitslosengeldes für eine Dauer von bis zu drei Monaten sperrt. Insoweit ist aus Arbeitnehmersicht eine Kündigung mit Verlängerung der Kündigungsfrist vorzuziehen.

Beide Vorgehensweisen für Arbeitgeber riskant: Bei beiden Optionen besteht für Arbeitgeber ein die Gefahr einer Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers. Innerhalb des ersten Halbjahres kann er relativ risikofrei kündigen. Von diskriminierenden oder treuwidrigen Kündigungen abgesehen, kann der Arbeitnehmer in der Regel nichts gegen die Kündigung unternehmen. Wird die Frist überschritten, ist die Frage der erfolgreichen Erprobung des Arbeitnehmers, mithin die Frage ob die Wiedereinstellungszusage greift, gerichtlich überprüfbar. Der Arbeitgeber setzt sich damit einem erheblichen Risiko einer Kündigungsschutzklage aus.

Fazit: unbedingt innerhalb des ersten halben Jahres kündigen. Arbeitgeber sollten daher unbedingt innerhalb des ersten halben Jahres eine Entscheidung treffen, ob der Arbeitnehmer weiter beschäftigt werden soll. Im Zweifel sollte lieber gekündigt werden. Wer einen der anderen Wege wählt, muss beim Fehlschlag damit rechnen, dass der Arbeitnehmer erfolgreich Kündigungsschutzklage erhebt und zumindest die Zahlung einer Abfindung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses notwendig wird.

Praktischer Tipp: Nach meinen persönlichen Erfahrungen in der Praxis wird es in der Regel nach Ablauf des Halbjahres nicht besser. Wer sich im ersten Halbjahr nicht sicher ist, ob er einen Mitarbeiter behalten will oder nicht, wird dies auch später nicht sein. In der Regel werden aus solchen unsicheren Konstellationen keine den Arbeitgeber erfreuenden Arbeitsverhältnisse. Es empfiehlt sich also die Kündigung spätestens am letzten Tag des Halbjahres, am besten deutlich früher.

Deutschlandweite Vertretung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Kündigungsfällen: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit bei Kündigungen und Kündigungsschutzklagen und im Zusammenhang mit geplanten oder durchgeführten Freistellungen von der Erbringung der Arbeitsleistung. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Kündigung oder einer Kündigungsschutzklage. Hierbei können Sie auch die Kosten bzw. das Kostenrisiko im Verhältnis zu der zu erwartenden Abfindung besprechen. Sie können sich von Fachanwalt Bredereck außerdem eine Strategie zur optimalen Verteidigung ihrer Rechtsposition skizzieren lassen.

15.2.2017

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