Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: I – 8 U 32/16) weist Rechtsansichten der WGV-Rechtsschutzversicherung und ihres Rechtsvertreters Andreas Wende, Stuttgart ab und erteilt dem Anwalt eine Lehrstunde.
Chronologie:
Die WGV-Versicherungen treten gerne vollmundig mit der Abkürzung: „Wertvolles günstig versichert“. auf. „Günstig“ ist aber im Geschäftsleben nicht gleichzusetzen mit „hochwertig“, das weiß schon fast jedes Kind. Immer wieder tritt die WGV-Rechtsschutzversicherung mit Regulierungsverweigerungs- und verzögerungsversuchen bei der Erteilung von Deckungszusagen nach Anfragen aus der Anwaltschaft in Erscheinung und das nicht nur im VW-Abgasskandal, wo sie sich von Kunden verklagen läßt, bis sie sich an ihre vertraglichen Pflichten „erinnert“ und deren Rechtsvertretern Deckungsschutz erteilt. Besonders ärgerlich wird das dann, wenn es sich bei den versicherten Kunden um schwer medizingeschädigte Patienten handelt. Da sollte die WGV sich auch einmal an ihre moralische Verpflichtung halten: So will der Versicherer in einem aktuellen Fall den von den Anwälten errechneten Gegenstandswert in einer Arzthaftungssache um rund 100.000,- Euro herabsetzen. Liegt es vielleicht daran, dass der Haftpflichtversicherer der gegnerischen Klinik ebenfalls der WGV-Konzern ist? Ein Schelm, der Böses dabei denkt….. Die Aufsichtsbehörde der Versicherungswirtschaft, die BaFin, wird sich mit dem Vorfall demnächst zu befassen haben, sollte der Rechtsschutzversicherer tatsächlich bei dem willkürlichen Abzug verbleiben.
In einer anderen arzthaftungsrechtlichen Angelegenheit hatte die WGV den Anwälten für die Einlegung der Berufung vor dem OLG Celle (Az. 1 U 42/13) Deckung erteilt. Unter anderem wurde mit der Berufung der Einwand der fehlenden Alternativaufklärung des Arztes erhoben. Diese Berufung wurde vom OLG Celle zurückgewiesen, woraufhin die WGV in dem hiesigen Prozess versuchte, sich sämtliche Berufungskosten von den bearbeitenden Anwälten zurückzuholen. Immerhin geht es um 22.000,- Euro (eigene und fremde Anwaltsgebühren, sowie Gerichtskosten). Begründung: Die Anwälte hätten eine aussichtslose Berufung eingelegt und den Mandanten zuvor auch nicht über die Erfolglosigkeit aufgeklärt.
Verfahren:
Bereits das Landgericht Düsseldorf, Az. 22 O 170/14, hatte die Klage der WGV mit der Argumentation abgewiesen, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil sei aus damaliger Sicht der Anwälte mit dem betreffenden Informationsstand hinreichend erfolgversprechend gewesen und es habe sich erst in der Berufungsverhandlung herausgestellt, dass der Mandant doch von dem Arzt über alternative Behandlungsmethoden unterrichtet gewesen war.
Dem schließt sich das Oberlandesgericht mit der jetzigen Entscheidung an und legt noch einen drauf: Die Klage der WGV, angefertigt durch deren Rechtsvertreter Andreas Wende, Rechtsanwalt und Arzt, aus Stuttgart sei bereits unschlüssig gewesen! Zur schlüssigen Darlegung eines durch den vertretenden Anwalt in einem Arzthaftungsprozess verursachten Schadens bedürfe es erst einmal einer nachvollziehbaren Darlegung des dem Vorprozess zugrunde liegenden medizinischen Sachverhaltes. Bereits daran fehle es! Bereits anlässlich der Schlussanträge vor dem OLG-Senat durfte RA Wende seinen Personalausweis vorzeigen, da der OLG – Senat einen Unterschriftenvergleich zwischen derjenigen des Ausweises und derjenigen auf der Berufungsschrift vornehmen wollte. Diese hatte der Jurist nämlich lediglich mit einer Paraphe versehen. Das mache er immer so, so seine vielaussagende Begründung. Bravo, Herr Wende!
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Dumm gelaufen RA Andreas Wende: So kann es gehen, einem Anwaltskollegen zu versuchen, ein vermeintliches Fehlverhalten vorzuwerfen, durch zwei gerichtliche Instanzen hindurch zu verlieren und dann auch noch von einem qualifizierten deutschen Oberlandesgerichtssenat eine Lehrstunde erteilt zu bekommen: Eine schlüssige Klage anzufertigen, lernt jeder Rechtsanwalt zu Beginn seiner Berufsausübung! Und die WGV-Versicherungen werden die Urteilsbegründung mit „großer“ Freude zur Kenntnis genommen haben, zumal sie nun mittels anwaltlichen Regressverfahrens gegen ihren Prozessvertreter nun nicht nur die 22.000,- Euro aus dem Vorschaden, sondern nochmals sämtliche Kosten aus dem hiesigen unschlüssig betriebenen Verfahren im fünfstelligen Eurobereich beanspruchen kann. Kosten, die zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen, stellt RA Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht klar.
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