Die Aufgaben sachverständiger Ingenieure bei Beweisbeschlüssen

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Die Aufgaben sachverständiger Ingenieure bei Beweisbeschlüssen
(Bildquelle: Flickr: Adam Quirk)

Kelkheim, 20. Juni 2017

Gerichte stützen ihre Urteilsentscheidung bei Bauprojekten regelmäßig auf Beweisbeschlüsse von Sachverständigen. Die Meinung des sachverständigenIngenieurs hat also direkten Einfluss auf Beweisaufnahme und Urteilsfindung. Da der oder die angefragte Bausachverständige jedoch keine juristische Qualifikation besitzt, muss er bzw. sie exakt innerhalb der eigenen Kompetenzen bleiben und darf keine juristischen Einschätzungen äußern. Doch was wird konkret von einem sachverständigen Ingenieur erwartet und was überschreitet seine Kompetenzen? Ab wann kommt der Ingenieur gar in die Haftung?

Die Kompetenzgrenzen von Ingenieuren bei Beweisbeschlüssen

Um beurteilen zu können, was der sachverständige Ingenieur abarbeiten darf und was seine Kompetenz überschreitet, ist die Beschäftigung mit Funktion und Inhalten von Beweisbeschlüssen erforderlich.

Zunächst muss der Beweisbeschluss die streitigen Tatsachen benennen, die vom Gericht gemäß § 404a Abs. 3 ZPO als die zu beweisenden Tatsachen zugelassen sind. Beweisbeschlüsse ohne Tatsachen oder über nicht vom Gericht zugelassene Tatsachen sind rechtswidrig.

Der den Beweisbeschluss ausarbeitende Ingenieur darf keine Rechtsfragen beantworten; selbst wenn das Gericht ihn darum bittet. Dies gilt zum Beispiel bei der Frage, ob es sich um einen Mangel handelt. Denn zu entscheiden, ob ein Mangel besteht oder nicht, stellt eine Rechtsfrage dar. Der Sachverständige darf nur eine technische Beurteilung vorlegen, ob eine Leistung technisch bzw. in welchem Maße sie technisch erbracht wurde.

Die Rolle des Sachverständigen hat sich allein auf die Vermittlung des für die Beurteilung bedeutsamen Fachwissens zu beschränken. Er sollte auch in seinem Gutachten darauf hinweisen, dass er keine Rechtsfragen beantwortet und die rechtliche Einschätzung dem Gericht obliegt.

Wozu der Beweisbeschluss des sachverständigen Ingenieurs dient

Der Beweisbeschluss soll die Tatsachen ordnen und aufklären. Das Gericht muss den Sachverständigen im Vorfeld präzise anleiten, welche Beweisthemen zu behandeln sind. Die Themen und zu beweisenden Tatsachen aus den Akten eigenständig zu erarbeiten, birgt die Gefahr, über die Kompetenzen des Ingenieurs hinauszugehen. Zudem ist es die Aufgabe des Gerichts, den beauftragten Sachverständigen mit den juristischen Begriffen sowie mit den Umständen der Begutachtung vertraut zu machen.

Hypothesen aufzustellen, Wertungen vorzunehmen oder Schlussfolgerungen zu ziehen, die nicht auf den vom Gericht vorgegebenen Tatsachen beruhen, ist nicht zulässig. Daher muss der geforderte Beweisbeschluss konkret formuliert werden. Der beauftragte Ingenieur sollte schon bei Annahme eines gerichtlichen Beweisbeschlusses diesen durchsehen sowie Sach- und Rechtsfragen umgehend mit dem Gericht klären. Erwartet das Gericht, dass der beauftragte Ingenieur sich mit den rechtlichen Vorfragen beschäftigt, so ist dies nicht korrekt.

Keine Amtsermittlung durch Ingenieure

Des Weiteren müssen dem Sachverständigen alle relevanten Urkunden und Dokumente über das Gericht ausgehändigt werden. Er selbst darf nicht mit den Parteien in Kontakt treten. Auch dann nicht, wenn es sich um ein selbstständiges Beweisverfahren handelt. Die Grenze zur Amtsermittlung muss stets gewahrt bleiben. Bemerkt der sachverständige Ingenieur, dass ihm Informationen fehlen, oder sind ihm bestimmte Tatsachen nicht bekannt, darf er keinesfalls auf eigene Faust die fehlenden Unterlagen anfordern, sondern muss diese über das Gericht beantragen.

Hält der – meist als Freelancer – beauftragte Ingenieur sich nicht an diese Grenzen, so kann er seinen Honoraranspruch verlieren oder gar haftbar gemacht werden. Darüber, was geschieht, wenn sachverständige Ingenieure ihre Kompetenzen überschreiten, Rechtsfragen beantworten oder mit den Parteien in Kontakt stehen sowie darüber, warum es für ihn sinnvoll ist eine Ingenieurhaftpflicht vor Auftragsannahme zu besitzen, erfahren Sie mehr in unserem nächsten Artikel.

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