Die Schleswig Holsteinische Rechtsanwaltskammer ist die Aufsichtsbehörde aller in Schleswig-Holstein zugelassener Rechtsanwälte. Nimmt sie ihre Aufsichtspflichten auch tatsächlich wahr?
Landgericht Düsseldorf – vom 27. Januar 2017
Wettbewerbsrecht – Anwaltliches Berufsrecht:
Unzulässigkeit der Pluralbildung einer Einzelrechtsanwaltskanzlei, 250.000,- Euro, LG Düsseldorf, Az.: 12 O 304/15
Chronologie:
Die Parteien sind Rechtsanwälte und jeweils u.a. auf dem Gebiet des Medizinrechts tätig. Der Beklagte betreibt eine Einzelanwaltskanzlei in Wedel, Schleswig-Holstein, ohne weitere juristische Mitarbeiter, selbst das Sekretariat betreibt er selbst, tritt im Internet aber mit „vielversprechenden“ Floskeln auf, wie: „wir wollen nichts unversucht lassen….“, „unser Einsatz für Sie macht nicht vor der Kanzleitür halt…“ und „alle Rechtsanwälte der Kanzlei sind Mitglieder der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer…“ Gegen diese irreführenden Angaben richtet sich die Klage.
Der Beklagte trug indes vor, „er ließe sich nicht mundtot machen“….
Verfahren:
Das Landgericht Düsseldorf hat nach kurzer Schlusssitzung den Beklagten verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im Geschäftsverkehr in „Pluralform“ aufzutreten, wenn er tatsächlich keine Anwälte beschäftigt und auch keine Gesellschaft mit zumindest einem weiteren Rechtsanwalt führt. Zur Begründung weist das Gericht darauf hin, dass die Äußerungen eine irreführende geschäftliche Handlung darstellen würden. Die Größe der Kanzlei sei für den Rechtsratsuchenden ein nicht unerhebliches Kriterium, der Geschäftsverkehr hege die Erwartung, die Kanzlei sei mitunter leistungsfähiger und unter dem Gesichtspunkt einer Arbeitsteilung differenzierter.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Mit dem Vorfall war auch die Berufsaufsichtsbehörde des Beklagten, die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer im Vorfeld befasst (Az.: 01-06534/14). Diese hielt trotz mehrfacher Nachfragen die Handhabung des Beklagten für unbeachtlich. Mit dieser kruden Rechtsauffassung der Anwaltskammer hat sich daher auch das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein (Az.:II 334/1402-E-1-18/16) befasst. Das Landgericht Düsseldorf hat dem Beklagten jedenfalls mit der Entscheidung aufgezeigt, wie er nach außen hin aufzutreten hat, stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, klar.
Eine weitere Eingabe gegen den Beklagten, der fristlos gekündigt worden war und danach mit vollmundigen Drohgebärden wie: „Nur bei Rücknahme der Kündigung könne sich der Kläger noch seinen Kopf aus der Schlinge ziehen“, wegen Verstosses gegen das anwaltliche Sachlichkeitsgebot, wies die RAK Schleswig-Holstein sinngemäß mit der Argumentation: „Starke Worte seien einem Anwalt gestattet..“ als unbegründet ab. Wegen genau diesen „starken Worten“ sitzt der Beklagte jedenfalls nunmehr nach Anklage durch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf auf der Anklagebank (AG Düsseldorf, Az.: 140 Ds-30 Js 3365/15-712/16).
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