Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.
Amtsgericht Neustadt/Aisch zur Kündigung bei Messie-Wohnung: Das Amtsgericht Neustadt/Aisch hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Kündigung eines Vermieters wegen „messieähnlichem Zustands“ der Wohnung beschäftigt (Amtsgerichts Neustadt, Urteil vom 25.08.2016, 1 C 321/15). Der entsprechende Mieter hatte in der Wohnung Unrat, Kartons, Taschen, Altpapier sowie Gegenstände diverser Art gestapelt. Nach Angaben des Gerichts sei einer Nutzung der Küche nicht möglich gewesen, in der Wohnung habe es zudem unerträglich gestunken. Nach erfolglosen Abmahnungen hatte der Vermieter gekündigt. Der Mieter hatte es insbesondere auch abgelehnt, angebotene Hilfe anzunehmen und sich uneinsichtig gezeigt.
Ordentliche Kündigung wirksam: Das Gericht hat zwar eine fristlose Kündigung der Vermieters nicht für wirksam erachtet, die ordentliche dagegen für zulässig erklärt. Es liege eine schuldhafte erhebliche Pflichtverletzung des Mieters vor, die zur Kündigung berechtige: Die vertragliche Pflichtverletzung begründet sich auch auf ein schuldhaften Verhalten des Beklagten, da dieser zumindest fahrlässig gehandelt hat. Allein aufgrund der zahlreichen Abmahnungen und des laufenden Verfahrens wurde der Beklagte auch ausdrücklich auf die durch sein Verhalten entstehenden Gefahren aufmerksam gemacht, welchen er sich jedoch verschließt (Amtsgerichts Neustadt, Urteil vom 25.08.2016, 1 C 321/15).
Messie-Syndrom allein kein Kündigungsgrund: Zu dieser Einzelfallentscheidung ist ergänzend anzumerken, dass der Umstand allein, dass der Mieter ein Messie ist, nicht zu einer Kündigung berechtigt. Entscheidend ist dagegen vielmehr, dass durch das Verhalten des Mieters auch eine Beschädigung bzw. hinreichende Gefährdung der Mietsache eintritt. Dies hat das Gericht im konkreten Fall aufgrund der Verwahrlosung und Vermüllung der Wohnung sowie des beißenden Geruchs angenommen.
Kündigung auch bei Beeinträchtigung anderer Mieter: Genauso kann eine Kündigung in Betracht kommen, wenn durch die übermäßige bzw. vertragswidrige Nutzung der Mietsache andere Mieter, z.B. durch Gestank, beeinträchtigt werden.
Mieter muss Hilfe in Anspruch nehmen: Sofern der Mieter dazu bereit ist, Hilfe in Anspruch zu nehmen, um eine Verbesserung des Zustands der Wohnung herbeizuführen, muss der Vermieter ihm diese Möglichkeit auch zubilligen. Zeigt sich der Mieter dagegen wie im vorliegenden Fall uneinsichtig, was die vertragswidrige Nutzung der Wohnung angeht, begünstigt das die Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters.
10.8.2017
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