Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen

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Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen
Arbeitsrecht

Besonderer Schutz bei Schwerbehinderung

Menschen mit einer Behinderung oder Schwerbehinderung werden im Arbeitsrecht – ebenso wie gewisse andere besondere Personengruppen – besonders geschützt. Dieser Schutz kann in verschiedener Ausprägung gewährleistet werden, z. B. besonderer Kündigungsschutz oder Zusatzurlaub. Bei schwerbehinderten Menschen besteht abhängig von der Betriebsgröße eine Beschäftigungspflicht für Arbeitgeber.

Schwerbehinderung ab Grad 50

Grundsätzlich besteht eine Schwerbehinderung nach § 2 SGB IX ab einem Grad der Behinderung von wenigstens 50. Liegt der Grad zwar nicht bei 50, aber 30, kann der entsprechende Arbeitnehmer einem Schwerbehinderten zudem gleichgestellt werden. Der Grad der Behinderung wird auf Antrag durch das entsprechende zuständige Amt (in der Regel Versorgungsamt) festgestellt.

Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers

Die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers ist in § 71 SGB IX geregelt. Demnach haben Arbeitgeber mit weniger als 20 Arbeitsplätzen keine Beschäftigungspflicht. Eine solche greift ab 20 Arbeitsplätzen. Der Arbeitgeber hat dann auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen. Abweichend dazu gilt, dass Arbeitgeber mit weniger als 40 Arbeitsplätzen einen, Arbeitgeber mit weniger als 60 Arbeitsplätzen dagegen zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen haben.

Berechnung der Mindestzahl der Arbeitsplätze

In diesem Zusammenhang gilt bei der Berechnung der entsprechenden Arbeitsplätze, dass Auszubildende nicht mitzählen. Unberücksichtigt bleiben auch Stellenbesetzungen für maximal acht Wochen oder für weniger als 18 Stunden wöchentlich. Zudem sind Bruchteile von 0,5 und mehr bis 60 Arbeitsplätzen abzurunden, danach aufzurunden.

Folgen der Verletzung der Beschäftigungspflicht

Verletzt der Arbeitgeber die beschriebene Beschäftigungspflicht, hat er eine entsprechende Ausgleichsabgabe zu leisten, deren Höhe im § 77 SGB IX geregelt ist. Die Zahlung dieser Abgabe befreit nicht von der Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen. Für Bewerber mit einer Schwerbehinderung ergibt sich allerdings aus der Verletzung durch den Arbeitgeber kein Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrags.

17.08.2017

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