Experten-Interview: Wann beginnt die Arbeitszeit?

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ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer über die Definition von Arbeitszeit

Umziehen vor Schichtbeginn? Durchfegen nach Schichtende? Während der Dienstreise mit der Bahn mit dem Kunden telefonieren? Naturgemäß haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber oft recht unterschiedliche Auffassungen davon, was als Arbeitszeit gilt, die vergütet werden muss und was als Pause verstanden wird. ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer klärt auf.

Wann beginnt und wann endet die echte Arbeitszeit?
Tobias Klingelhöfer: Im Einzelhandel und der Gastronomie ist es üblich, dass Angestellte ihren Arbeitsplatz nach den Öffnungszeiten aufräumen. Wenn zum Beispiel nach dem Kehraus in einer Kneipe die Stühle hochgestellt und die Kaffeemaschine gereinigt werden müssen, gehört das zur Arbeitszeit eindeutig dazu. Diese muss selbstverständlich entlohnt werden. Das gleiche gilt, wenn ein Kunde erst nach Ladenschluss das Geschäft verlässt. Die Zeit, die der Arbeitnehmer dadurch verspätet seinen Feierabend antreten kann, ist Arbeitszeit, die vergütet werden muss. Die Arbeitszeit tickt übrigens auch dann schon, wenn Computer oder andere Geräte hochgefahren werden. Diese Zeit ist die Rüstzeit, die bezahlt werden muss.

Gehören An- und Ausziehen zur Arbeitszeit?
Tobias Klingelhöfer: Sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, bereits bei Schichtbeginn bestimmte Arbeitskleidung zu tragen und diese erst im Betrieb anzuziehen, so gehört das An- und Ausziehen schon zur Arbeitszeit (BAG, Az.: 5 AZR 678/11). Wer in Uniform arbeitet, darf diese Arbeitskleidung oftmals nicht nach Hause nehmen, kann sich demzufolge also erst auf der Dienststelle anziehen. Dies ist Arbeitszeit. Anders sieht es allerdings mit der Dusche nach getaner Arbeit aus. Die ist auch nach neuester Einschätzung des Landesarbeitsgerichtes (LAG) Düsseldorf Privatsache (Az.: 9 Sa 425/15) .

Müssen kurze Pausen bezahlt werden?
Tobias Klingelhöfer: Eine Mittagspause beginnt bereits ab 15 Minuten. Arbeitnehmern steht ab einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden eine Mittagspause zu; das regelt das Arbeitszeitgesetz. Sie ist grundsätzlich unbezahlt, eine Bezahlung kann aber im Tarif- oder Arbeitsvertrag geregelt sein. Ein kurzer Gang zur Toilette ist natürlich auch erlaubt und gehört in aller Regel auch zur bezahlten Arbeitszeit. Anders ist die Rechtslage bei der kurzen Unterbrechung für eine Zigarette oder einen Kaffee zwischendurch. Der Arbeitgeber darf diese durchaus ganz verbieten oder kann die Zahl der dafür erlaubten Pausen frei festlegen. Während der gesetzlich vorgeschriebenen Mittagspause können Arbeitnehmer allerdings so viel rauchen und Kaffee holen, wie sie wollen. Werden kurze Pausen vom Chef geduldet, sollten Arbeitgeber diese jedoch nicht überstrapazieren. Wird es dem Chef damit nämlich zu bunt, darf er abmahnen.

Sind Dienstreisen Arbeitszeit?
Tobias Klingelhöfer: Geschäftsreisen zu Messen, Kundenbesuchen oder Geschäftspartnern sind in vielen Jobs unerlässlich. Dabei gelten für Arbeitnehmer ganz eigene Regeln. Wer beispielsweise den Dienstwagen an den Ort des Treffens lenkt, arbeitet im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, der Beifahrer allerdings hat während der Fahrt Freizeit. Es sei denn, beide unterhalten sich geschäftlich und bereiten sich so auf den kommenden Arbeitseinsatz vor. Dann kann auch die Anreise im Dienstwagen als Arbeitszeit gelten. Wer Bahn oder Flugzeug nimmt und sich dabei ganz auf seine Unterlagen oder den Laptop-Bildschirm konzentriert, der arbeitet. Wer im Flieger aber lieber ein Buch liest oder schläft, kann diese Zeit nicht als Arbeitszeit geltend machen. Auch das Meeting mit dem Chef im Zug oder die Besprechung mit einem Kollegen gilt dann als Arbeitszeit. Am Zielort angekommen, zählt die normale Arbeitszeit. Wie es sich dann mit der Arbeitszeit, Überstunden und Spesen verhält, regeln die Arbeitgeber häufig in eigenen Vereinbarungen. Der Gesetzgeber hält sich da meist vornehm zurück.

Welche Wege gehören zur Arbeitszeit?
Tobias Klingelhöfer: Wenn der Arbeitnehmer regelmäßig zum Kunden fährt und gar keinen festen Arbeitsplatz hat – wie etwa Außendienstmitarbeiter, Kraftfahrer oder Vertreter – muss seine Fahrtzeit zum Kunden vergütet werden. Dazu gehören natürlich auch die erste Fahrt von Zuhause zum Kunden und die letzte Fahrt zurück. Arbeitet der Mitarbeiter jedoch hauptsächlich im Unternehmen und muss nur ab und zu einen Kunden besuchen, ist die Fahrt von Zuhause zum Kunden keine zu vergütende Arbeitszeit. Genauso wenig wie die sogenannten Wegezeiten, also der Weg von Daheim zur Arbeit und zurück.

Sind Bereitschaftsdienste Arbeitszeit?
Tobias Klingelhöfer: Hier muss man zwischen dem klassischen Bereitschaftsdienst und der Rufbereitschaft unterscheiden. Wer sich im Bereitschaftsdienst befindet, muss sich in der Nähe seines Arbeitsplatzes aufhalten, um den Dienst bei Bedarf sofort antreten zu können. Dies gilt als Arbeitszeit, die in vollem Umfang auf die gesetzlich vorgeschriebene Wochenarbeitszeit von maximal 48 Stunden angerechnet wird. Ausnahmen können nur durch oder aufgrund eines Tarifvertrags gemacht werden. Bezahlt werden muss der Bereitschaftsdienst auch, aber der Stundenlohn darf niedriger ausfallen. Der Mindestlohn muss jedoch eingehalten werden. Die Rufbereitschaft hingegen wird nicht als Arbeits-, sondern als Ruhezeit gewertet, da der Mitarbeiter sich nicht am oder in der Nähe des Arbeitsplatzes aufhalten, sondern lediglich per Telefon erreichbar bleiben muss. Daher gibt es auch keinen Anspruch auf Vergütung.

Arztbesuche gehören in die Freizeit?
Tobias Klingelhöfer: Erkrankt ein Arbeitnehmer spontan am Arbeitsplatz oder verletzt er sich während der Arbeit, muss er natürlich umgehend einen Arzt aufsuchen und hat Anspruch auf bezahlte Freistellung. Der jährliche Zahnarztbesuch sollte allerdings in die Freizeit verlegt werden.

Mehr zum Thema unter:
http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit über 3.900 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,6 Milliarden EUR.

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