Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin.
Schimmelgefahr bei Wasserschäden: Wasserschäden in der Wohnung sind ein weit verbreitetes Problem für Mieter und insbesondere deshalb besonders ärgerlich, weil sich aus ihnen leicht Schimmel entwickeln kann, wenn man nicht rechtzeitig aktiv wird. Die Bildung von Schimmelpilz wird immer durch Feuchtigkeit begünstigt und ist, wenn der Schimmel erst einmal da ist, teilweise nur schwer zu beheben.
Wasserschäden durch Waschmaschine: Ein spezielles Problem in diesem Zusammenhang stellen die Wasserschäden dar, die durch die Waschmaschine eines Nachbarn verursacht wurden. In diesem Fall gilt es zunächst, wie auch sonst immer bei Mängeln, den Vermieter sofort über das Problem zu informieren.
Haftung des Nachbarn: Hinsichtlich der Haftung für die entstandenen Schäden, kommt es dann insbesondere auf den Versicherungsschutz des Nachbarn an. Sofern dieser eine private Haftpflichtverletzung hat, übernimmt möglicherweise diese die entsprechenden Kosten. Ist das nicht der Fall, muss er im Zweifel persönlich haften.
Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit: In diesem Zusammenhang stellt sich auch immer wieder die Frage, wann Mieter grob fahrlässig handeln und Versicherungen deshalb eine Übernahme der Kosten ablehnen. Das kommt etwa in Betracht, wenn dem Mieter bekannt ist, dass der Aquastop an seiner Waschmaschine defekt ist oder diese gar keinen solchen hat, und dann in der Folge Wasser ausläuft und den Schaden verursacht. Gleiches kann gelten, wenn man die Maschine längere Zeit unbeaufsichtigt lässt und z.B. während des Betriebs die Wohnung verlässt, sodass fortwährend weiter Wasser auslaufen kann. Wer also weiß, dass er ein älteres Gerät hat und während eines Waschgangs die Wohnung verlässt, sodass er nicht auf etwaige Fehlfunktionen reagieren kann, dürfte in der Regel grob fahrlässig handeln, mit der Folge dass die Versicherung eine Kostenübernahme möglicherweise ablehnt.
Regelmäßig parallel auch Ansprüche gegen Vermieter: In der Regel haben Mieter unabhängig von der Frage der Haftung des Nachbarn jedenfalls auch einen Anspruch auf Instandsetzung gegen den Vermieter sowie ggf. auch ein Recht auf Mietminderung in angemessener Höhe. Grundlage für letztere kann etwa eine Lärmbelästigung durch Trocknungsgeräte sein, die teilweise über mehrere Tage bis Wochen in der Wohnung laufen müssen, um die Schäden zu beseitigen. In diesem Zusammenhang ist aber zu beachten, dass die Miete nicht einfach in einer Höhe gekürzt werden sollte, die der Mieter für angemessen hält. Hier gibt es keine gesetzlichen Vorgaben, die Höhe wird demnach im Rahmen eines Prozesses letztlich vom Gericht festgelegt, sofern sich Vermieter und Mieter nicht zuvor einigen. Die Miete sollte deshalb zunächst unter Vorbehalt weiter in voller Höhe gezahlt werden. Überzahlte Miete kann dann später zurückgefordert werden.
21.9.2017
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