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Strandgebühren/Versorgungsehe/Zwangsräumung

ARAG Verbrauchertipps

Nordseeküste: Freier Zugang für Bürger
Zahlreiche Gemeinden an der Nordseeküste erheben von Badenden, Sonnenanbetern, Spaziergängern und Urlaubern Gebühren für die Nutzung ihrer Strände. Möglicherweise verstoßen viele dieser Gebühren gegen die grundgesetzlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit und das Bundesnaturschutzgesetz. Das könnte die Konsequenz aus einem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BverwG) sein. Hintergrund des Verfahrens war ein Streit zwischen zwei Bewohnern der niedersächsischen Nordseeküste und der Gemeinde Wangerland. Deren kommunale Touristik GmbH verlangt von Tagesgästen ein Eintrittsgeld von regulär drei Euro für das Betreten der eingezäunten und von ihr gepflegten Strände. Die Inanspruchnahme nahezu des gesamten neun Kilometer langen Strandes sei unverhältnismäßig, entschieden die Leipziger Richter. Die Kläger dürfen nach dem Urteil nun weite Teile des Strands ganzjährig kostenfrei besuchen. Die Tatsache, dass die Gemeinde den Strand sauber halte und immer wieder Sand aufschütte, reiche als Begründung nicht aus, um an fast dem gesamten Küstenabschnitt eine Eintrittsgebühr zu erheben, argumentierten die Richter. Das ist laut ARAG Experten nur an solchen Abschnitten rechtens, an denen Gemeinden etwa mit Kiosken, Umkleidekabinen und Toiletten für eine höhere Badequalität sorgen. Weitere Gemeinden müssen jetzt prüfen, ob die von ihnen erhobenen Strandgebühren den rechtlichen Anforderungen entsprechen.

Mehr zum Thema unter:
http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/reise-und-freizeit/

Versorgungsehe: Witwe geht leer aus
Nach dem Tod des rentenversicherten Ehegatten hat der hinterbliebene Ehegatte, der nicht wieder geheiratet hat, einen Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente, die im Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) geregelt ist. Wird eine Entscheidung zur Heirat allerdings erst gefasst, nachdem bei einem Partner eine potenziell lebensbedrohliche Erkrankung festgestellt wurde, so ist unter Umständen von einer sogenannten Versorgungsehe auszugehen, wenn der Erkrankte vor Ablauf von zwölf Monaten verstirbt. Im konkreten Fall entschloss sich ein seit Jahren in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebendes Paar zu heiraten. Kurz vor der Entscheidung wurden bei ihm fortschreitende Knochenmetastasen diagnostiziert. Die Eheschließung fand kurz darauf statt. Die Hoffnung des Pärchens auf eine Heilung oder zumindest einen mehrjährigen Krankheitsverlauf erfüllte sich nicht. Der Ehemann verstarb nach nicht einmal einem halben Jahr. Der Antrag der Witwe auf Zahlung einer gesetzlichen Witwenrente wurde von dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger abgelehnt. Die Begründung: Die Ehe sei offenkundig sozusagen „im letzten Augenblick“ mit dem Ziel geschlossen worden, der Witwe zu einer Witwenrente zu verhelfen. Es müsse daher von einer sogenannten Versorgungsehe ausgegangen werden. Dauert eine Ehe kürzer als ein Jahr, wird eine Witwen- oder Witwerrente allerdings nicht automatisch verwehrt, so ARAG Experten. Wenn ein Ehepartner plötzlich und unerwartet, ohne eine entsprechend schwerwiegende Vorerkrankung verstirbt, zum Beispiel infolge eines Unfalles oder eines nicht zu erwartenden Herzinfarktes, zahlt der Rentenversicherungsträger trotzdem. Von einem derartigen Ausnahmefall ging das Gericht im verhandelten Fall aber nicht aus. Es wies die von der Witwe eingereichte Klage auf Zahlung einer Witwenrente als unbegründet zurück. (SG Stuttgart, Az.: S 17 R 2259/14).

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Räumungstitel nach 13 Jahren hinfällig
Das Recht des Vermieters auf Räumung einer Wohnung ist verwirkt, wenn er über 13 Jahre hinweg die Zwangsräumung nicht veranlasst. Im zugrunde liegenden Streitfall vermietete die beklagte Gemeinde im Landkreis München an das klagende Ehepaar seit Anfang 2000 eine gemeindliche Wohnung. Wegen Mietrückständen in Höhe von 3.671 Euro erwirkte die Gemeinde gegen die Familie am 13. Mai 2003 ein Räumungsurteil. Von der Zwangsvollstreckung des Räumungstitels sah die Gemeinde zunächst aufgrund der Fürsprache der Eltern- und Jugendberatungsstelle des Landratsamtes ab. Diese hatte sich dafür einsetzgesetzt, dass der Familie die Wohnung erhalten bleibt, um eine Entwurzelung der beiden Kinder zu vermeiden. Auch nach dem Räumungsurteil zahlte das Ehepaar die Mieten nur unregelmäßig und nicht vollständig, so dass erhebliche Mietrückstände aufliefen. Mit Schreiben vom März 2016 wurden die Zahlungsrückstände bei dem Ehepaar angemahnt, unter anderem die „Soll-Miete“ für Januar, Februar und März 2016. Ende 2016 beauftragte die Gemeinde einen Gerichtsvollzieher mit der Räumung der Wohnung. Das Ehepaar erhob daraufhin Vollstreckungsabwehrklage gegen die Gemeinde. Das zuständige Amtsgericht gab der Familie Recht. Das Recht der Gemeinde auf Räumung der Wohnung aus dem Urteil von 2003 sei verwirkt. Nach über 13 Jahren haben sich die Mieter als juristische Laien darauf verlassen dürfen, dass die Stadt endgültig von einer Vollstreckung aus dem Räumungstitel Abstand genommen hat, erläutern ARAG Experten das Urteil (AG München, Az.: 424 C 26626/16).

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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit über 3.900 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,6 Milliarden EUR.

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Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
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50674 Köln
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