Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Kürzlich hat sich eine Vielzahl von Piloten von Air Berlin beinahe zeitgleich krankschreiben lassen. Das war vielfach als Protest der Mitarbeiter bzw. als Streik aufgefasst worden. Um einen Streik handelte es sich dabei aber wohl nicht. Die Gewerkschaft hat verlauten lassen, dass sie nicht zu einem Streik aufgerufen habe. Es dürfte sich deshalb vielmehr um einen vielfachen Verstoß der entsprechenden Mitarbeiter gegen ihren Arbeitsvertrag handeln. Wie können Arbeitgeber in einem solchen Fall vorgehen?
Vermutung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung widerlegt
Der Arbeitgeber ist einem solchen Verhalten der Arbeitnehmer nicht hilflos ausgeliefert. Zwar ergibt sich aus einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die ein Mitarbeiter vorlegt, die Vermutung, dass dieser tatsächlich nicht in der Lage ist, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Allerdings kann diese Vermutung durch besondere Umstände, wie im Fall von Air Berlin die hohe Anzahl an zeitgleichen Krankmeldungen, auch widerlegt werden.
Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit und Arbeitszeitbetrug
Im Raum steht in einem solchen Fall neben der beschriebenen vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit an sich auch ein Arbeitszeitbetrug zulasten des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber leistet dann nämlich aufgrund der vermeintlichen Krankheit Entgeltfortzahlung, ohne eigentlich dazu verpflichtet zu sein, sodass ihm aufgrund der Täuschung des Arbeitnehmers auch ein Schaden entsteht. Diese Vorwürfe sind grundsätzlich dazu geeignet, eine fristlose, jedenfalls aber eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers zu rechtfertigen.
Problem der Beweisbarkeit der Vorwürfe
Kommt es in der Folge zu einem Kündigungsschutzprozess, muss der Arbeitgeber diese Vorwürfe dann aber auch beweisen können. Die Vermutung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist in einem solchen Fall dann zwar widerlegt, der Arbeitnehmer kann aber durch zusätzlichen Vortrag wiederum darlegen, dass er tatsächlich nicht in der Lage war zu arbeiten. Sofern der Arbeitgeber dann keine Zeugen, Chatverläufe oder dergleichen zur Verfügung hat, die seine Vorwürfe belegen, kann es schwer werden, mit der Kündigung Erfolg zu haben.
Verdachtskündigung kann ausreichen
Um diesem Risiko zu entgehen, können Arbeitgeber in einer solchen Situation auch zu einer Verdachtskündigung greifen. Dafür reicht schon der begründete Verdacht aus, dass entsprechende Verfehlungen auf Arbeitnehmerseite vorliegen. Zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Verdachtskündigung ist aber die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers zu den Vorwürfen.
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02.10.2017
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