Insolvenzverfahren über Alno AG eröffnet – Forderungen anmelden
Das Amtsgericht Hechingen hat das reguläre Insolvenzverfahren über die Alno AG am 1. Oktober 2017 eröffnet (Az.: 10 IN 93/17). Gläubiger können ihre Forderungen bis zum 20. Dezember anmelden.
Im Juli meldete der angeschlagene Küchenhersteller Alno AG Insolvenz an. Nun wurde das Insolvenzverfahren am Amtsgericht Hechingen eröffnet. Für die Gläubiger, zu denen auch die Anleger der Alno-Anleihe zählen, bedeutet dies, dass sie ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden können. Die Forderungen können bis zum 20. Dezember 2017 beim Insolvenzverwalter angemeldet werden.
Derweil bahnt sich eine Zerschlagung des Küchenherstellers an. Wie u.a. das Handelsblatt berichtet, wurde für die Unternehmenstochter Pino bereits ein Investor gefunden und auch für andere Unternehmensteile soll es Kaufinteressenten geben.
Für die Gläubiger geht es nun zunächst darum, ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte empfiehlt, die Forderungen unbedingt anzumelden, damit sie im Insolvenzverfahren überhaupt berücksichtigt werden können. Wie hoch die Insolvenzquote ausfallen wird, hängt allerdings maßgeblich von der zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse ab. In der Regel müssen die Anleger auch im Insolvenzverfahren mit finanziellen Verlusten rechnen.
Die Anleger hatten insgesamt 45 Millionen Euro in die 2013 emittierte Anleihe der Alno AG investiert (ISIN: DE000A1R1BR4 / WKN: A1R1BR). Die Schuldverschreibung ist mit 8,5 Prozent p.a. verzinst und steht im Mai 2018 zur Rückzahlung an. Daher bietet es sich für die Anleihe-Anleger an, weitere rechtliche Schritte zu prüfen, um den drohenden finanziellen Verlusten entgegen zu wirken. Unabhängig vom Insolvenzverfahren können mögliche Ansprüche auf Schadensersatz geprüft werden. Zur Wahrung und Durchsetzung ihrer Interessen können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.
Grundlage für Ansprüche auf Schadensersatz kann zum Beispiel eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Anleger haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Beratung. Dazu zählt auch, dass die Anlageberater bzw. Vermittler über die bestehenden Risiken und insbesondere über die Möglichkeit des Totalverlusts aufklären müssen. Wurde diese Aufklärungspflicht verletzt, kann das Ansprüche auf Schadensersatz zur Folge haben.
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