RUHE!!! Ist Hausmusik immer erlaubt?

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VdW Bayern stellt Urteile zum Musizieren in Mietwohnungen zusammen

München (16.11.2017) – Wer ein Instrument richtig gut spielen möchte, muss regelmäßig üben. Vor allem in Mietwohnungen kann das schnell die Nachbarn nerven. Daher lohnt – zum Tag der Hausmusik am 22.11.2017 – der Blick in aktuelle Rechtsprechungen, um zu wissen: Was ist erlaubt und wo regen sich die Nachbarn zurecht auf?

Singen oder musizieren in Zimmerlautstärke ist immer erlaubt. Verbietet der Mietvertrag Hausmusik grundsätzlich, so ist dies unzulässig (OLG Hamm, Az. 15 W 122/80). Laut Bundesgerichtshof stört Hausmusik nicht mehr als Fernsehen und Radio (BGH Az. V ZB 11/98). Instrumente wie Trompete, Klavier, Geige oder auch lautes Singen gehen schnell über die Grenze „Zimmerlautstärke“. Hier empfiehlt sich der Blick in den Mietvertrag oder die Hausordnung – dort finden sich im Idealfall Regelungen zu Ruhe- oder Musizierzeiten: Die üblichen Ruhezeiten sind von 12.00 bis 14.00 und nachts von 22.00 bis 7.00 Uhr. Enthält der Mietvertrag keine konkreten Angaben, darf ein Mieter nach Ansicht der Gerichte 2 bis 3 Stunden pro Tag außerhalb der allgemeinen Ruhezeiten spielen.

Zeitpunkt, Dauer und auch Art des Instruments sind zu beachten
Instrumente, welche die Zimmerlautstärke überschreiten, sollten nicht länger als 2 Stunden am Tag gespielt werden. Wichtig ist daher nicht nur der Zeitpunkt des Musizierens, sondern auch welches Instrument wielange gespielt wird:

– Klarinette und Saxophon: 2 Stunden täglich, sonntags nur 1 Stunde
(OLG Karlsruhe 6 U 30/87)
– Schlagzeug: 45 bis 90 Minuten täglich, außer sonntags
(LG Nürnberg-Fürth 13 S 5296/90)
– Klavier: Maximal 3 Stunden täglich, am Wochenende weniger
(BayObLG 2 Z BR 55/95)

Bei Berufsmusikern können durchaus andere Regelungen bzw. längere Musizierzeiten gelten. Das Landgericht Frankfurt (2/25 O 359/89) entschied, dass eine Klavierlehrerin werktags zwischen 7 und 17 Uhr spielen dürfe. Zwischen 17 und 22 Uhr dürfe sie auch nochmals 3 Stunden ans Klavier. Nur am Wochenende müsse sie sich mit 5 Stunden begnügen. Entscheidend ist: Berufsmusiker und Musiklehrer müssen sich diese Vereinbarungen vertraglich genehmigen lassen. Denn halten sie sich nicht an die vorgegebenen „Spielzeiten“ von 2 bis 3 Stunden, droht ihnen die Kündigung (BGH VIII ZR 165/08).

Qualität der Hausmusik nicht entscheidend
Egal ob Berufs- oder Hobbymusiker, egal ob Blockflöte oder Tuba – die Qualität des Hausmusik spielt keine Rolle bei der Frage, ob musiziert werden darf. Auch hochwertige, professionelle Musik kann nämlich als störend empfunden werden (LG Düsseldorf 22 S 574/89).
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