Abgrenzung von Scheinselbständigkeit und Selbständigkeit: Hohes Honorar als Kriterium

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Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Abgrenzung von Scheinselbständigkeit und Selbständigkeit: Hohes Honorar als Kriterium
Fachanwalt Bredereck

Das Thema Scheinselbständigkeit wird auch im neuen Jahr von massiver Bedeutung bleiben im Arbeitsrecht. Immer wieder beschäftigen hier Streitfälle die Gerichte, bei denen Statusfeststellungsverfahren oder Betriebsprüfungen zu dem Ergebnis kommen, dass vermeintlich freie Mitarbeiter tatsächlich als Scheinselbständige bzw. Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dann wird um die Abgrenzung gestritten. Die Deutsche Rentenversicherung prüft hier in zunehmendem Umfang, liegt aber mit ihrer Einschätzung mitunter auch daneben.

Abgrenzungskriterien: Die Abgrenzung von Selbständigen und Scheinselbständigen gestaltet sich im Einzelfall oftmals durchaus schwierig. Von entscheidender Bedeutung ist regelmäßig, ob eine Weisungsgebundenheit des Beschäftigten besteht, sowie der Grad der Eingliederung in den Betrieb. Darüber hinaus kann im jeweiligen konkreten Fall aber auch anderen Kriterien eine entscheidende Bedeutung zukommen. So etwa auch dem Honorar, wie ein Urteil des Bundessozialgerichts aus dem vergangenen Jahr zeigt (Bundessozialgericht, Urteil vom 31.03.2017 – B 12 R 7/15 R).

Hohes Honorar spricht gegen Scheinselbständigkeit: In dem konkreten Fall ging es um einen Heilpädagogen, der als Honorarkraft im Rahmen der öffentlichen Jugendhilfe tätig war. Dieser wurde weitgehend weisungsfrei tätig und erhielt ein Honorar, das deutlich über dem fest Angestellter lag. Die Deutsche Rentenversicherung war zu der Einschätzung gekommen, dass der Betroffene als Beschäftigter der Sozialversicherungspflicht unterliege. Zu Unrecht, wie das Bundessozialgericht bestätigte.

Das BSG: Liegt das vereinbarte Honorar wie hier deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und lässt es dadurch Eigenvorsorge zu, ist dies jedoch ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit (BSG, Urteil vom 31.03.2017 – B 12 R 7/15 R).

Hohes Honorar allein als Abgrenzungskriterium nicht ausreichend: Das BSG stellt jedoch ebenfalls klar, dass die Höhe des Honorars allein nicht zur Abgrenzung ausreiche. Das BSG: Allerdings handelt es sich auch bei der Honorarhöhe nur um eines von uU vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien, weshalb weder an die Vergleichbarkeit der betrachteten Tätigkeiten noch an den Vergleich der hieraus jeweils erzielten Entgelte bzw Honorare überspannte Anforderungen gestellt werden dürfen (BSG, Urteil vom 31.03.2017 – B 12 R 7/15 R).

Fachanwalt Bredereck hilft: Wir vertreten Arbeitgeber, Auftraggeber, Selbständige und Arbeitnehmer (Scheinselbständige) deutschlandweit in allen Fragen rund um die Scheinselbständigkeit. Arbeitgeber beraten wir insbesondere im Zusammenhang mit drohenden oder durchgeführten Prüfungen und bei Klagen des freien Mitarbeiters. Freie Mitarbeiter, die eigentlich Arbeitnehmer sind, vertreten wir bei Statusfeststellungsklagen gegen den Arbeitgeber/Auftraggeber. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck unter 030/40004999 und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich, ob und wie wir Sie unterstützen können.

Weiterbildung zum Thema Scheinselbständigkeit: Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck hält deutschlandweit Vorträge zum Thema Scheinselbständigkeit, rechtssichere Abgrenzung der verschiedenen Vertragstypen, Vermeidung von Haftungsfallen und zu den möglichen Auswirkungen derzeit geplanter gesetzlicher Neuregelungen.

Die nächsten Termine für Vorträge für die Haufe Akademie:

05.03.2018: Frankfurt a.M./Offenbach

18.06.2018: Hamburg

28.09.2018: München/Eching

Nähere Infos sowie die Anmeldung finden Sie unter: https://www.haufe-akademie.de/w1/27.92

04.01.2018

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

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