Keine Streupflicht bei einzelnen vereisten Stellen
Wer zum Winterdienst verpflichtet ist, muss nur bei einer allgemeinen Eisglätte oder besonderen Anzeichen für eine Glättegefahr streuen. Rutscht eine Person auf einer einzelnen Glättestelle aus, haftet der streupflichtige Anwohner nicht. Denn eine einzelne vereiste Stelle löst noch keine Streupflicht aus. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) der Bundesgerichtshof.
BGH, Az. VI ZR 254/16
Hintergrundinformation:
Grundsätzlich ist die Gemeinde dazu verpflichtet, öffentliche Gehwege im Winter schnee- und eisfrei zu halten. Ihre Verkehrssicherungspflicht überträgt sie regelmäßig auf die Eigentümer der Anliegergrundstücke. Wann Anwohner räumen müssen, regeln kommunale Satzungen. Stürzt ein Passant und verletzt sich dabei, kommt es trotzdem oft zu Streitigkeiten über die Haftung. Denn es gibt auch Grenzfälle, in denen der Eigentümer des an den Gehweg anliegenden Grundstücks nicht haftet. Der Fall: Eine Frau war im Januar morgens kurz nach 7 Uhr auf einem Gehweg gestürzt und verletzte sich. Zwar war der Gehweg geräumt und trocken, es gab jedoch eine einzelne vereiste Stelle, die sich über die gesamte Breite des Gehweges zog. Die Verletzte meldete sich krank und erhielt Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Ihr Arbeitgeber verklagte nun den Eigentümer des Anliegergrundstücks auf Ersatz des gezahlten Arbeitslohnes. Dieser habe seine Räum- und Streupflicht verletzt und so den Sturz verursacht. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof wies nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice die Klage ab. Die Räum- und Streupflicht bestünde erst dann, wenn eine allgemeine Schnee- oder Eisglätte vorhanden sei. Dies gelte auch, wenn es nicht ausdrücklich in der städtischen Straßenreinigungssatzung geschrieben stehe. Einzelne Glättestellen dagegen führten nicht zu einer Streupflicht der Anwohner. Eine Ausnahme liege vor, wenn erkennbare Anhaltspunkte auf das Entstehen gefährlicher einzelner Glättestellen hindeuteten, beispielsweise eine undichte Dachrinne, aus der Wasser auf den Gehweg tropft. Solche Anhaltspunkte habe es hier aber nicht gegeben. Somit habe der Anwohner auch seine Pflichten nicht verletzt. Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, den Gehweg extra zu kontrollieren. Der Arbeitgeber der Geschädigten ging damit leer aus.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Februar 2017, Az. VI ZR 254/16
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