Manchmal sinnvoll, manchmal nervig – aber „immer cool bleiben“, rät ein Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Unter „lichthupen“ versteht man ein kurzes, stoßweises Einsetzen des Fernlichts. Im Ergebnis ist die Lichthupe ein Warnsignal, das grundsätzlich immer dann eingesetzt werden darf, wenn auch die akustische Hupe genutzt werden dürfte. Bei der Anwendung ist jedoch – wie auch bei der akustischen Hupe – durchaus Vorsicht und Augenmaß geboten, da die Grenzen zu strafrechtlich relevantem Verhalten in der Regel fließend sind, so ADAC-Vertragsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Udo Reissner.
Zulässiges Warnsignal
Ist man selbst oder sind andere Verkehrsteilnehmer in Gefahr, darf die Lichthupe in der Regel immer eingesetzt werden.
Außerhalb geschlossener Ortschaft darf die Lichthupe nach § 16 StVO sogar dann eingesetzt werden, wenn anderen Verkehrsteilnehmern signalisiert werden soll, dass man überholen möchte. Insbesondere auf der Autobahn fassen viele Verkehrsteilnehmer derartiges Verhalten aber bereits als Nötigung auf. In vielen Fällen ist dies aber bei der ein- oder zweimaligen Benutzung der Lichthupe noch nicht der Fall.
Nötigung erst, wenn …
Erst dann, wenn der Fahrer penetrant und über einen sehr langen Zeitraum die Lichthupe benutzt, vielleicht gleichzeitig noch den Blinker setzt und dabei dicht auffährt, wird man in der Regel unzweifelhaft davon ausgehen können, dass die Grenzen strafrechtlich relevanten Verhaltens im Hinblick auf den Straftatbestand der Nötigung überschritten sind. Die Grenzen für Erlaubtes und Verbotenes sind in der Praxis fließend, in der Regel kommt es auf das „Gesamtpaket“ der Maßnahmen des Hintenauffahrenden an. So kann die fünfmalige Betätigung der Lichthupe über eine Strecke von einem Kilometer noch als akzeptabel angesehen werden, während bereits die zweimalige Betätigung der Lichthupe bei extrem verkürztem Abstand und Drängeln von strafrechtlicher Relevanz sein kann.
Die Konsequenzen einer strafrechtlichen Ahndung wegen eines Vergehens der Nötigung sind weittragend: Neben Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren droht insbesondere beim Bezug zum Straßenverkehr in der Regel der Entzug der Fahrerlaubnis!!
Vor dem Hintergrund dieser doch für viele existenzgefährdenden Folgen kann man allen Beteiligten nur dringend dazu anraten, gelassen zu bleiben und insbesondere keine Gefahrensituationen zu provozieren, wie beispielsweise das Antippen der Bremse, um den Auffahrenden zur Kontenance zu bringen.
Zum Autor: Rechtsanwalt Udo Reissner ist als ADAC-Vertragsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und als Strafverteidiger kompetenter Ansprechpartner für Fragen rund um das Strafrecht, insbesondere das Verkehrsstrafrecht und die damit einhergehenden Probleme, wie beispielsweise ein drohendes Fahrverbot oder ein drohender Entzug der Fahrerlaubnis. Die überörtliche Rechtsanwaltskanzlei Reissner, Ernst und Kollegen betreibt Kanzleien in Starnberg und Augsburg.
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