D.A.S. Stichwort des Monats August: Alkoholmissbrauch – Haftung des Gastwirts

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Jugendschutz und Saufgelage

Gastwirte haben die Aufgabe, ihre durstige Kundschaft mit Getränken überwiegend alkoholischer Natur zu versorgen. Manchmal müssen sie jedoch auch den Zapfhahn zu lassen. Besonders der Jugendschutz gebietet einige Einschränkungen. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung stellt drei Urteile zum Thema „Alkoholmissbrauch – Haftung des Gastwirts“ vor.

Fall 1: Mithaftung für Straftat eines Gastes?
Das Landgericht Osnabrück hatte sich mit einem durchaus skurrilen Fall zu befassen: Ein verurteilter Vergewaltiger verklagte den Gastwirt einer Diskothek sowie dessen Kassierer und Türsteher. Der junge Mann war der Meinung, dass das Personal der Disko eine Mitschuld an der von ihm begangenen Straftat habe, weil er unter Verstoß gegen Jugendschutzvorschriften nicht nur hineingelassen worden sei, sondern man ihm obendrein auch noch Alkohol verkauft habe. Inhaber und Personal der Disko müssten deswegen die Hälfte der Schmerzensgeldzahlungen übernehmen, die er an das schwer misshandelte Tatopfer zu leisten hatte. Das Gericht stellte fest, dass es für eine solche Haftung des Gastwirts keine Grundlage gab. Zunächst einmal müsse der Kläger selbst seine Tat zugeben, wenn er andere der Mitschuld bezichtigen wolle. Gerade dies verweigerte der Mann jedoch – das Strafurteil gegen ihn war zwar rechtskräftig, er hatte dagegen aber eine Verfassungsbeschwerde angestrengt. Das Gericht erklärte weiter, dass der Jugendschutz die Aufgabe habe, Jugendliche vor körperlichen Schäden durch Alkoholkonsum und vor Verwahrlosung zu bewahren. Zweck sei nicht, Straftaten gegen andere unter Alkoholeinfluss zu verhindern. Obendrein ginge aus dem Strafurteil gegen den jungen Mann eindeutig hervor, dass bei der Tatbegehung der Einfluss von Alkohol keine Rolle gespielt habe.
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 15.05.2014, Az. 9 O 2534/13

Fall 2: Tod durch „Komasaufen“
Im Jahr 2007 erregte ein Fall großes Aufsehen, in dem es um den Tod eines 16-Jährigen ging. Ein Gastwirt war von dem Schüler zum Wetttrinken herausgefordert worden. Er ließ sich darauf ein. Man trank Tequila; der Wirt ließ sich jedoch überwiegend Gläser mit Wasser reichen. Nach 44 Gläsern fiel der Jugendliche in ein Koma, die erst drei Stunden später alarmierten Rettungskräfte waren machtlos. Gemessen wurden 4,4 Promille. Er starb einen Monat später, ohne noch einmal aufgewacht zu sein. Der Gastwirt wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge und Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz zu drei Jahren und fünf Monaten Haft verurteilt. Zwar legte der Gastwirt Revision gegen das Urteil ein, diese wurde jedoch vom Bundesgerichtshof abgewiesen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.03.2010, Az. 5 StR 31/10

Fall 3: Discount-Angebot: 10 Getränke für 10 Euro
Mit speziell an ein junges Publikum gerichteten Discountangeboten sollten Gastwirte vorsichtig sein. So war ein Gastwirt mit der zuständigen Behörde aneinander geraten, der eine „zehn für zehn“-Veranstaltung plante – zehn Getränke sollten zehn Euro kosten. Als weitere Veranstaltung plante er eine „Ein-Euro-Party“, bei der er alle Getränke für einen Euro anbieten wollte. Die Behörde untersagte ihm den Alkoholverkauf zu diesen Bedingungen. Mehrere Gerichtsinstanzen bestätigten ihre Entscheidung. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz erläuterte, dass das Konzept speziell auf Jugendliche und junge Erwachsene ausgerichtet gewesen sei. Diese Zielgruppe könne durch das Billigangebot dazu veranlasst werden, Alkohol in übermäßigen Mengen zu trinken und die eigene Gesundheit zu gefährden. Die Behörde könne Gastwirten jederzeit Auflagen erteilen, um gesundheitliche Gefahren für die Gäste zu verhindern. Nicht relevant fand das Gericht den Einwand des Gastwirts, dass das junge Publikum sich ohne ein solches Billigangebot erfahrungsgemäß Alkohol aus dem nächsten Supermarkt besorgen und diesen außerhalb seiner Veranstaltungsräume trinken werde.
Oberverwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 18.02.2011, Az. 6 B 10231/11

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