Angabe nicht existierender Person als Fahrer nicht strafbar

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Angabe nicht existierender Person als Fahrer nicht strafbar
Keine Strafe für Temposünder

OLG Stuttgart: Angabe nicht existierender Person als Fahrer gegenüber Bußgeldbehörde nicht als falsche Verdächtigung strafbar

Veranlasst jemand einen Dritten, im Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine nicht existierende Person als Fahrer anzugeben, macht er sich nicht wegen falscher Verdächtigung strafbar. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) mit Urteil vom 20.02.2018, 4 Rv 25 Ss 982/17, entschieden.
Das Verfahren endete mit einem Freispruch des Temposünders, der so einem Bußgeld und einem Fahrverbot entgangen war.

Dritter füllte Anhörungsbogen aus und gab nicht existente Person an
Der Angeklagte war im Juni 2015 auf der B 27 in Richtung Tübingen gefahren und geblitzt worden. Es wurde ihm vorgeworfen, er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 58 km/h überschritten. Für diese Verkehrsordnungswidrigkeit ist eine Regelgeldbuße von 480 Euro und ein Regelfahrverbot von einem Monat vorgesehen. Das für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zuständige Landratsamt sandte dem Angeklagten einen Anhörungsbogen zu. Um zu verhindern, wegen der Ordnungswidrigkeit belangt zu werden, wandte sich der Angeklagte an eine unbekannt gebliebene Person, die auf einer Internetseite damit warb: „Ich übernehme Ihre Punkte und Ihr Fahrverbot für Sie“. Dieser Person übersandte er den Anhörungsbogen und überwies ihr im Gegenzug 1.000 Euro auf ein Schweizer Bankkonto. Diese Person füllte den Anhörungsbogen der Bußgeldbehörde für den Angeklagten aus, gab den Verstoß zu und erklärte, sie sei der verantwortliche Fahrer, wobei sie den Namen einer in Wirklichkeit nicht existenten Person angab.

Bußgeldbehörde bemerkte Manipulation zu spät, Verfolgungsverjährung war bereits eingetreten
Daraufhin erließ das Landratsamt als Bußgeldbehörde gegen die tatsächlich nicht existierende Person einen Bußgeldbescheid und stellte zugleich das Verfahren gegen den Angeklagten ein. Bis die Bußgeldbehörde erfuhr, dass die angegebene Person in Wirklichkeit nicht existiert, war bereits Verfolgungsverjährung hinsichtlich der vom Angeklagten begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit eingetreten, so dass er deshalb endgültig nicht mehr belangt werden konnte.

Zuerst Verurteilung, dann Freispruch
Das Amtsgericht Reutlingen verurteilte den Angeklagten wegen falscher Verdächtigung. In der Berufungsinstanz sprach ihn das das Landgericht Tübingen dagegen frei. Letztlich legte die Staatsanwaltschaft Revision gegen den Freispruch ein.

OLG bestätigt Freispruch des Landgerichts, weil das festgestellte Verhalten des Angeklagten keinen Straftatbestand erfüllt
Das OLG stellte fest, dass sich der Angeklagte nicht wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 2 StGB strafbar gemacht habe, da er die falsche Behauptung nicht in Bezug auf eine andere tatsächlich existierende Person aufgestellt hat. „Ein anderer“, wie von § 164 StGB vorausgesetzt, müsse eine tatsächlich existierende Person sein, was vorliegend aber gerade nicht der Fall war.

Auch keine anderen Straftatbestände oder OWi-Tatbestände verwirklicht
Das Oberlandesgericht stellte zudem fest, dass der Angeklagte auch keine anderen Straftatbestände verwirklicht hat. Es komme weder eine Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB noch eine Beteiligung an einem Vortäuschen einer Straftat (§ 145d Abs. 2 StGB) oder an einer Strafvereitelung (§ 258 Abs. 1 StGB) in Betracht. Der Angeklagte habe sich auch nicht wegen versuchter mittelbarer Falschbeurkundung nach §§ 271 Abs. 1, Abs. 4, 22, 23 StGB strafbar gemacht, indem er eine falsche Eintragung der Ordnungswidrigkeit im Fahreignungsregister habe herbeiführen wollen, denn das vom Kraftfahrt-Bundesamt geführte Fahreignungsregister sei kein öffentliches Register im Sinne der Norm. Auch sei der Angeklagte nicht wegen einer Ordnungswidrigkeit der Beteiligung an einer vorsätzlichen falschen Namensangabe nach §§ 111 Abs. 1, 14 OWiG zu belangen. Insoweit sei jedenfalls das von Amts wegen auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigende Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 OWiG eingetreten gewesen.

Letztlich stellte das OLG fest, dass solche Manipulationen im Bußgeldverfahren oftmals nicht geahndet werden könnten und dadurch letztlich die Verkehrssicherheit leide. Dies könne, so das OLG, jedoch nur der Gesetzgeber ändern, indem er eine entsprechende Straf- oder Bußgeldvorschrift schaffe.

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