Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Wer krank ist und seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtzeitig abgibt, ist geschützt vor einer Kündigung. Was viele Arbeitnehmer als Binsenweisheit abtun, ist in Wirklichkeit ein Irrtum. Arbeitnehmer, die häufig krankgeschrieben sind, stehen regelmäßig ganz oben auf der “inneren Kündigungs-Wunschliste” des Arbeitgebers. Worauf muss der Arbeitnehmer besonders aufpassen, damit er nicht wegen vorgetäuschter Krankheit gekündigt wird?
Wer arbeitsunfähig krank ist, muss alles daransetzen, wieder gesund zu werden. Hierzu verpflichtet ihn sein Arbeitsverhältnis. Je nach Erkrankung kann das bedeuten, dass man den ganzen Tag im Bett verbringen muss, oder es kann bedeuten, dass man sich viel bewegen und regelmäßig Spazieren gehen soll. Und wenn man beim Spaziergang “erwischt” wird vom Arbeitgeber? Arbeitsrechtliche Konsequenzen hat das regelmäßig nur, wenn der Spaziergang nicht beitragen konnte zur Genesung des Mitarbeiters. Was uns zum zweiten Tipp bringt für arbeitsunfähig geschriebene Arbeitnehmer.
Man sollte am Arbeitsplatz möglichst wenig über seine Erkrankung verraten. Manchmal macht es Sinn, seinen Chef einzuweihen, beispielsweise wenn man wegen eines Sturzes bei der Reha war und danach bestimmte Arbeitsvorgänge anders ausführen muss, um keinen Rückfall zu erleiden. (Wer hiervon betroffen ist, sollte das vorher mit einem Anwalt für Arbeitsrecht absprechen!) Jedenfalls gilt: Wer im Kollegenkreis viel berichtet über seine Erkrankung, der sollte sich gut überlegen, wie die eine oder andere Tätigkeit während der Krankheit beim Arbeitgeber ankommt.
Ein absolutes No-go sind Partys während der Genesungszeit. In der Praxis begegnen mir immer wieder diese Fälle, wo der Arbeitgeber davon erfährt, dass der Mitarbeiter bis tief in die Nacht feiert und tanzt. Auch wenn ein erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht auch diesen Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage vor der Arbeitslosigkeit retten kann: Das Verhältnis zum Arbeitgeber ist nach einer solchen Aktion beschädigt.
Zusammengefasst: Eine Arbeitsunfähigkeit darf man nicht vortäuschen! Und man darf nichts tun, was beim Arbeitgeber den Eindruck erweckt, dass gemogelt wurde. Die Liste von Beispielen aus der Praxis ist lang: Vom Partybesuch bis zum Urlaubsfoto bei Facebook ist alles dabei. Überhaupt: Vor allem die Sozialen Medien bieten reichlich Anhaltspunkte für misstrauische Arbeitgeber. Darum: Denken Sie immer zweimal nach, bevor Sie etwas posten. Was Ihre Freunde und Follower denken, ist wichtig für Ihren Ruf. Was Ihr Arbeitgeber denkt, das sollten Sie mit einkalkulieren, denn das kostet Sie vielleicht Ihren Arbeitsplatz!
Haben Sie eine Kündigung erhalten? Wirft man Ihnen einen Arbeitszeitbetrug vor, wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit? Häufig machen Arbeitgeber Fehler bei der Kündigung, tun sich schwer, die Indiz-Wirkung der Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung zu erschüttern. Handeln Sie deshalb schnell, reden Sie am besten noch am Tag Ihrer Kündigung mit einem erfahrenen Experten für Kündigungsschutzrecht!
Gekündigten Arbeitnehmern biete ich eine kostenlose und unverbindliche telefonische Erstberatung an. Sie erreichen mich unter 030.40004999, gern bespreche ich mit Ihnen die Chancen einer Kündigungsschutzklage und die Aussichten auf eine hohe Abfindung. Auf Ihren Anruf und auf das Gespräch mit Ihnen freue ich mich!
Über 18 Jahre Erfahrung mit Kündigungsschutzklagen, Vertretung bundesweit:
Rechtsanwalt Alexander Bredereck
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Prenzlauer Allee 189
10405 Berlin
Tel: 030.4000 4999
Fax: 030.4000 4998
Kündigungshotline: 0176.21133283
Ruhrallee 185
45136 Essen
Telefon: 0201.4532 00 40
Kündigungshotline: 0176.21133283
Fachanwalt Bredereck im Web:
http://kuendigungen-anwalt.de: Website für Kündigung und Abfindung
www.fernsehanwalt.com: Videos zu Kündigung, Abfindung und Arbeitsrecht
www.arbeitsrechtler-in.de: Alles zum Arbeitsrecht
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Kontakt
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Prenzlauer Allee 189
10405 Berlin
030 4000 4999
berlin@recht-bw.de
http://www.recht-bw.de