Lichthupe geben: Erlaubt oder Nötigung?

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R+V24: Aktion Verkehrsirrtümer

Wiesbaden, 19. April 2018. Wer hat das noch nicht erlebt? Der Fahrer des hinteren Fahrzeugs signalisiert die ganze Zeit mit der Lichthupe, dass er unbedingt vorbei will. Das darf er nicht, glauben 55 Prozent der deutschen Autofahrer, wie eine aktuelle Studie des Kfz-Direktversicherers R+V24 belegt. Viele denken, dass es sich dabei sogar um Nötigung handelt. Doch dieser Vorwurf wird oftmals zu Unrecht erhoben. „Es ist erlaubt, kurze Schall- und Leuchtzeichen zu geben, um andere vor Gefahren zu warnen. Außerdem dürfen Autofahrer außerhalb geschlossener Ortschaften dadurch den Überholvorgang ankündigen“, sagt Anka Jost, Kfz-Expertin bei der R+V24-Direktversicherung.

Auch wenn Autofahrer die Hupe und Lichthupe beim Überholen kurz und stoßweise auslösen dürfen, ist das kein Freifahrtschein zum Drängeln. „Autofahrer sollten beachten: Sie dürfen zwar mit kurzen Lichtzeichen und der Hupe den Überholvorgang ankündigen, wer dabei jedoch zu dicht auffährt, kann unter Umständen wegen einer Nötigung bestraft werden“, so Anka Jost.

Entscheidend ist der Sicherheitsabstand: Innerorts müssen Autofahrer 1 Sekunde Abstand zum Vordermann halten, was bei einem Tempo von 50 km/h einem Abstand von 15 Metern bzw. 3 Fahrzeuglängen entspricht. Bei Überlandfahrten müssen Autofahrer einen Sicherheitsabstand von 2 Sekunden bzw. dem halben Tachowert wahren. Das bedeutet bei 100 km/h einen mindestens 50 Meter großen Abstand zum Vordermann. Im Falle eines Vergehens hängt die Strafe davon ab, wie schnell und wie dicht jemand auffährt. Im Extremfall können das 400 Euro, 2 Punkte und 3 Monate Fahrverbot bedeuten.

Drängeln kann zu Nötigung werden
Wann wird aus „zu dicht auffahren“ drängeln? „Tatsache ist: Den Straftatbestand „Nötigung im Straßenverkehr“ gibt es nicht. Juristen greifen dabei auf die Nötigung nach § 240 im Strafgesetzbuch zurück“, sagt Anka Jost. Und die Grenze ist fließend: Drängeln und dabei Lichthupe geben kann als Nötigung bestraft werden, z.B. wenn der Vordermann dadurch einer gefährlichen Verkehrssituation ausgesetzt wird. Wann jedoch genau eine Nötigung vorliegt, kann nicht pauschal gesagt werden. Richter müssen stets im Einzelfall entscheiden.

Aktion „Verkehrsirrtümer“: Hintergrund der Befragung
Stimmt das? Oder doch nicht? Es gibt sehr viele Verkehrsirrtümer, die sich hartnäckig halten. Selbst langjährige Autofahrer kennen häufig nicht die Antwort. Der Kfz-Direktversicherer R+V24 klärt deshalb über die häufigsten Irrtümer im Straßenverkehr auf. Dazu führt die R+V24 regelmäßig Umfragen zu Verkehrs- und Autofragen durch, informiert über richtiges Verhalten und über gesetzliche Vorschriften.

R+V24, die Kfz-Direktversicherung der R+V, bietet umfassenden Versicherungsschutz über das Internet. Unter www.rv24.de können Autofahrer und Motorradfahrer Verträge einfach online abschließen und verwalten. Im Schadenfall steht den Kunden ein persönlicher Schadenservice mit 24-Stunden-Hotline zur Verfügung.

Firmenkontakt
R+V24
Anka Jost
Raiffeisenplatz 1
65189 Wiesbaden
0611 533-73306
presse@rv24.de
http://www.rv24.de

Pressekontakt
R+V24 c/o Arts & Others
Gabriele Winter
Daimlerstraße 12
61352 Bad Homburg
06172 9022-122
g.winter@arts-others.de
http://www.arts-others.de

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Author: pr-gateway

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