Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Der WDR hat einem Mitarbeiter wegen sexueller Belästigung nach sorgfältiger Prüfung fristlos gekündigt. Das teilt der WDR auf seiner Website am 28.05.2018 mit. Intendant Tom Buhrow bestätigt die Vorgehensweise des Fernsehsenders in einem Audio-Statement auf der WDR-Website. Die Überlegungen des WDR im Vorfeld dieser Kündigung hatten ein breites Medienecho erfahren. Intendant Buhrow betont in seinem Statement, dass es „Anschuldigungen und Hinweise“ gegeben habe, die „hohen Glaubwürdigkeitsgehalt“ hätten. Die Vorwürfe wegen sexueller Belästigung seien so „verwertbarer, relevanter, schwerwiegender“. Der WDR habe deshalb keine andere Möglichkeit gesehen, als eine fristlose Kündigung auszusprechen. Arbeitsrechtler Bredereck nimmt diese Nachricht zum Anlass, auf wichtige Aspekte rund um die Kündigung wegen sexueller Belästigung hinzuweisen.
1.) Bereits eine einmalige sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar machen und deshalb eine fristlose Kündigung rechtfertigen. In dem Fall des WDR-Mitarbeiters habe es sich um mehrere Fälle von sexueller Belästigung gehandelt, was den arbeitsrechtlichen Vorwurf noch schwerwiegender macht. Handelt es sich um mehrere Vorwürfe, darf der Arbeitgeber regelmäßig erst recht fristlos kündigen.
2.) Mit „mildernden Umständen“ kann der Arbeitnehmer rechnen, wenn er ein günstiges „Nachtatverhalten“ zeigt. Wer sich nach einer einmaligen sexuellen Belästigung sofort, aufrichtig und glaubwürdig entschuldigt und dem Opfer und den anderen Mitarbeitern mit diesem Verhalten Ängste abnimmt, kann er Vertrauen wieder aufbauen und eine fristlose Kündigung unter engen Voraussetzungen abwenden. Eine unverzügliche und freiwillige Schmerzensgeldzahlung an das Opfer gibt einer Entschuldigung gegebenenfalls mehr Gewicht.
3.) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter vor sexuellen Belästigungen zu schützen. Toleriert der Arbeitgeber sexuelle Belästigung in seiner Belegschaft, macht er sich unter Umständen schadensersatzpflichtig.
Für Arbeitnehmer macht es deshalb häufig Sinn, nach einer sexuellen Belästigung aktiv das Gespräch mit dem Arbeitgeber und dem Opfer zu suchen. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 20.11.2014 auf die Bedeutung des Nachtatverhaltens hingewiesen. Und: Ein Mitarbeiter, der lange beanstandungsfrei beim Arbeitgeber tätig gewesen sei, habe eine Art „Vertrauensberg“ aufgebaut, der bei einer fristlosen Kündigung ebenfalls berücksichtigt werden muss.
Zwar hatte der WDR-Mitarbeiter wohl einen hohen Vertrauensberg aufgebaut. Die Vorwürfe waren aber wohl so schwer, dass auch ein günstiges Nachtatverhalten möglicherweise eine fristlose Kündigung des WDR nicht abgewendet hätte.
Wirft man Ihnen eine sexuelle Belästigung vor? Sind Sie Opfer von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz geworden? In diesen Fällen sollten Sie sich umgehend von einem erfahrenen Arbeitsrechtler beraten lassen. Wer eine Kündigung erhalten hat, kann seinen Arbeitsplatz mit einer Kündigungsschutzklage retten oder eine hohe Abfindung aushandeln. Opfer von sexueller Belästigung können Schadensersatzansprüche vor dem Arbeitsgericht durchsetzen.
Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung: Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de
Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.
Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht: Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch, kostenlos und unverbindlich die Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Wie hoch sind Ihre Chancen? Wie hoch sind Ihre Risiken? Und welche Fristen gibt es zu beachten?
04.05.2018
Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com
Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Kontakt
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Prenzlauer Allee 189
10405 Berlin
030 4000 4999
berlin@recht-bw.de
http://www.recht-bw.de