FG Düsseldorf: Keine Befreiung von der Erbschaftssteuer für angrenzendes Gartengrundstück

WERBUNG
Smartbroker
WERBUNG
Gehaltsvorschuss. Sofort!
WERBUNG
Bürobedarf Blitec
WERBUNG
LoopsterPanel
WERBUNG
KREDIT.DE
WERBUNG
Allensbach University
WERBUNG
etexter
WERBUNG
Redenservice
WERBUNG
Become An Actor - eBook
WERBUNG
Namefruits

FG Düsseldorf: Keine Befreiung von der Erbschaftssteuer für angrenzendes Gartengrundstück

FG Düsseldorf: Keine Befreiung von der Erbschaftssteuer für angrenzendes Gartengrundstück

Die Befreiung von der Erbschaftssteuer für ein Familienheim erstreckt sich nicht auf ein angrenzendes Gartengrundstück. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 16. Mai 2018 entschieden.

Ein sog. Familienheim kann steuerfrei vererbt werden, wenn es vom Ehepartner oder Lebenspartner weitere zehn Jahre bewohnt wird. Wird die Immobilie während dieses Zehnjahresfrist nicht mehr selbst genutzt, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Ebenso gilt die Steuerbefreiung nicht für andere Grundstücke im Nachlass, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 2018 muss auch für ein angrenzendes Gartengrundstück Erbschaftssteuer entrichtet werden (Az.: 4 K 1063/17 Erb).

In dem zu Grunde liegenden Fall war die Klägerin Witwe und Alleinerbin des Erblassers. Sie erbte u.a. zwei aneinander angrenzende Flurstücke, von denen eines mit einem Einfamilienhaus bebaut war. Das zweite Grundstück war unbebaut. Im Grundbuch sind die Grundstücke auf verschiedenen Blättern eingetragen, allerdings waren sie aufgrund einer erteilten Baugenehmigung einheitlich eingefriedet. Die Klägerin nutzte daher auch beide Grundstücke zu eigenen Wohnzwecken und begehrte dementsprechend Befreiung von der Erbschaftssteuer für beide Grundstücke.

Das zuständige Finanzamt spielte allerdings nicht mit und setze für das unbebaute Grundstück die Erbschaftssteuer fest. Dies begründete es damit, dass es sich bei dem Flurstück um eine selbstständige wirtschaftliche Einheit handele, die nicht bebaut sei. Für solche Grundstücke könne keine Steuerbefreiung erteilt werden.

Die Klage der Witwe gegen den Steuerbescheid blieb erfolglos. Die Steuerbefreiung knüpfe an den Begriff des mit einem Familienheim bebauten Grundstücks und nicht an den Begriff der wirtschaftlichen Einheit an. Daher sei es unwesentlich, ob die beiden Grundstücke als wirtschaftliche Einheit anzusehen seien, so das FG Düsseldorf. Ein Grundstück sei eine räumlich abgegrenzte Fläche, die im Grundbuch auf einer eigenen Nummer eingetragen ist. Da die Grundstücke auf eigene Nummern im Grundbuch eingetragen seien, sei das unbebaute Grundstück nicht von der Steuerbefreiung erfasst.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, das FG Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte können rund um die Erbschaftssteuer beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/erbschaftssteuer.html

GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.

Kontakt
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
02212722750
0221-27 22 75-24
info@grprainer.com
http://www.grprainer.com

pe-gateway
Author: pr-gateway

WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
LoopsterPanel
My Agile Privacy
Diese Website verwendet technische und Profiling-Cookies. Durch Klicken auf "Akzeptieren" autorisieren Sie alle Profiling-Cookies . Durch Klicken auf "Ablehnen" oder das "X" werden alle Profiling-Cookies abgelehnt. Durch Klicken auf "Anpassen" können Sie auswählen, welche Profiling-Cookies aktiviert werden sollen
Warnung: Einige Funktionen dieser Seite können aufgrund Ihrer Datenschutzeinstellungen blockiert werden: