ARAG Recht schnell…

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Aktuelle Grichtsurteile auf einen Blick

ARAG Recht schnell...

+++ Streikverbot für Beamte hat Bestand +++
Beamte dürfen auch künftig nicht in Deutschland streiken. Das Bundesverfassungsgericht wies in einem aktuellen Urteil vier Verfassungsbeschwerden von beamteten Lehrern zurück (BVerfG, Az.: 2 BvR 1738/12, 646/15, 1068/14 und 1395/13).

+++ Höhere Anforderungen an Energiepreisänderungen +++
Anbieter müssen bei einer Erhöhung der Energiepreise alte und neue Preise detailliert auflisten. Dabei müssen nicht nur der alte und der neue Gesamtpreis erkennbar sein, sondern laut ARAG auch die Veränderungen der einzelnen Kostenbestandteile wie Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage (BGH, Az.: VIII ZR 247/17).

+++ Kein Anspruch auf „Heiratsgeld“ +++
Empfänger von Arbeitslosengeld II haben keinen Anspruch auf Gewährung von „Heiratsgeld“ zur Finanzierung von Hochzeitsfeierlichkeiten, da das Sozialrecht hierfür keine Rechtsgrundlage vorhält. Es handele sich laut ARAG auch nicht um darlehensweise zu gewährenden unabweisbaren Bedarf (SG Mainz, Az.: S 10 AS 777/17).

+++ Keine günstige Versicherung für Doktoranden +++
Doktoranden, die ihr Promotionsstudium nach Abschluss eines Hochschulstudiums aufnehmen, können laut ARAG nicht von der kostengünstigen Krankenversicherung als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung profitieren (BSG, Az.: B 12 KR 15/16 R und B 12 KR 1/17 R).

Langfassungen:

Streikverbot für Beamte hat Bestand
Beamte dürfen auch künftig nicht in Deutschland streiken. Vier beamtete Lehrer aus Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein hatten sich an Protesten oder Streiks beteiligt und dafür Diszplinarstrafen kassiert. Sie klagten sich daraufhin durch die Instanzen bis zum Bundesverfassungsgericht. Das hatte im Januar darüber verhandelt und verkündete nun sein Urteil. Die Karlsruher Richter wiesen in ihrem Urteil die vier Verfassungsbeschwerden zurück. Die Verfassungsrichter sahen auch im Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention keinen Grund, das Beamtenrecht aufzuweichen. Die Konvention umfasst das Recht jeder Person, sich frei mit anderen zu versammeln, Gewerkschaften zu gründen oder ihnen beizutreten. Diese Rechte dürfen nur unter bestimmten Bedingungen gesetzlich eingeschränkt werden, etwa zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zum Schutz der Freiheit anderer. Das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte sei als eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums vom Gesetzgeber zu beachten und sei mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar (BVerfG, Az.: 2 BvR 1738/12, 646/15, 1068/14 und 1395/13).

Höhere Anforderungen an Energiepreisänderungen
Anbieter müssen bei einer Erhöhung der Energiepreise alte und neue Preise detailliert auflisten. Dabei müssen nicht nur der alte und der neue Gesamtpreis erkennbar sein, sondern auch die Veränderungen der einzelnen Kostenbestandteile wie Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage Verbraucher müssten ohne weiteres erkennen können wie stark und an welcher Stelle sich der Preis erhöhe. Nur mit dieser Information über die einzelnen Kostenbestandteile könnten Kunden die Preiserhöhung sachgerecht einschätzen und gegebenenfalls gezielt ihr Sonderkündigungsrecht für einen Anbieterwechsel nutzen, erläutern ARAG Experten (BGH, Az.: VIII ZR 247/17).

Kein Anspruch auf „Heiratsgeld“
Empfänger von Arbeitslosengeld II haben keinen Anspruch auf Gewährung von „Heiratsgeld“ zur Finanzierung von Hochzeitsfeierlichkeiten .Ein junges Mainzer Paar mit zwei kleinen Kindern wollte im verhandelten Fall heiraten und dies auch in einem schönen Rahmen feiern. Da sie jedoch im Arbeitslosengeld II-Bezug standen, wandten sie sich an das Jobcenter und beantragten „Heiratsgeld“, für Eheringe, Brautkleid, Anzug für den Bräutigam, Kleidung für die Kinder sowie die Feier an sich. Das Jobcenter lehnte dies ab, da das Gesetz hierfür keine Leistungen vorsehe. Das Paar erhob Klage vor dem Sozialgericht und beantragte die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Das Sozialgericht hat die Auffassung des Jobcenters bestätigt und darauf hingewiesen, dass das SGB-II keine Rechtsgrundlage für die Gewährung von „Heiratsgeld“ biete. Auch ein Darlehen komme nur in Betracht, wenn ein unabweisbarer Bedarf vorliege. Der Wunsch nach einer Hochzeitsfeier sei jedoch kein unabweisbarer Bedarf, denn die Eheschließung selbst sei vor dem Standesamt auch ohne großen Aufwand möglich. Eine Feier sei dann aber nicht aus Steuermitteln zu finanzieren, so die ARAG Experten (SG Mainz, Az.: S 10 AS 777/17).

Keine günstige Versicherung für Doktoranden
Doktoranden, die ihr Promotionsstudium nach Abschluss eines Hochschulstudiums aufnehmen, können nicht von der kostengünstigen Krankenversicherung als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung profitieren. Der in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung verwendete Begriff des eingeschriebenen Studenten ist nicht deckungsgleich mit den hochschulrechtlichen Begrifflichkeiten. Ein Erststudium, aber auch ein Zweit-, Aufbau- oder Erweiterungsstudium – ist nicht gleichzusetzen mit einem im Anschluss an ein abgeschlossenes Hochschulstudium durchgeführtes Promotionsstudium. Denn dieses diene in erster Linie dem Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation nach Abschluss des Studiums, so die ARAG Experten (BSG, Az.: B 12 KR 15/16 R und B 12 KR 1/17 R).

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.000 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 1,6 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.)
Dr. Renko Dirksen Dr. Matthias Maslaton Werner Nicoll Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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