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Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick

ARAG Recht schnell...

+++ Reise auch bei Zahlung mit Gutschein versichert +++
Reisepreisversicherer sind im Fall einer Insolvenz eines Reiseveranstalters auch dann dessen Kunden gegenüber zur Leistung verpflichtet, wenn diese eine Reise durch Einlösung eines Gutscheins bezahlt haben. Das hat laut ARAG das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden (Az.: 30 C 3256/17).

+++ BGH-Urteil: Ersatzflug wird erstattet +++
Pauschalreisende, die vom Veranstalter nicht ordnungsgemäß über ihre Pflicht zur Anzeige von Reisemängeln aufgeklärt wurden, dürfen das Problem ohne finanzielle Nachteile selbst aus der Welt schaffen. Das hat laut ARAG der Bundesgerichtshof jetzt entschieden (BGH, Az.: X ZR 96/17)

+++ Arbeitslosengeldbezug ausnahmsweise anrechnungsfähig +++
Bei der Rente ab 63 ist laut ARAG Arbeitslosengeldbezug in den letzten zwei Jahren auf die 45-jährige Wartezeit grundsätzlich auch dann nicht anrechnungsfähig, wenn diese vor dem Inkrafttreten der dies regelnden Norm am 01.07.2014 liegen. Eine mögliche Ausnahme liege in der vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers (BSG, Az.: B 5 R 25/17 R).

+++ Kostenlose Bargeldeinzahlung+++
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, die vorsieht, dass für die Bareinzahlung von Münzgeld ein Entgelt in Höhe von 7,50 Euro anfällt, ist laut ARAG unwirksam (OLG Karlsruhe, Az.: 17 U 147/17).

+++ Rückforderung von Weihnachtsgeld +++
In Tarifverträgen kann laut ARAG der Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag außerhalb des Bezugszeitraums im Folgejahr abhängig gemacht werden (BAG, Az.: 10 AZR 290/17).

Langfassungen:

Reise auch bei Zahlung mit Gutschein versichert
Reisepreisversicherer sind im Fall einer Insolvenz eines Reiseveranstalters auch dann dessen Kunden gegenüber zur Leistung verpflichtet, wenn diese eine Reise durch Einlösung eines Gutscheins bezahlt haben. Die Klägerin erwarb im verhandelten Fall einen Reisegutschein im Wert von 438 Euro für eine Flugreise nach Rom für 2 Personen in Doppelzimmer in einem Viersternehotel. Sie erhielt eine Buchungsbestätigung und einen Sicherungsschein, der die Beklagte als Reisepreisversicherer auswies. Die Reiseveranstalterin teilte der Klägerin vor Abreise mit, dass ihre Reise storniert werde und über das Vermögen der Reiseveranstalterin das Insolvenzverfahren angeordnet wurde. Daraufhin nahm die Klägerin die hiesige Beklagte als Reisepreisversicherer in Anspruch. Diese wandte ein, dass ein Versicherungsfall nicht vorliege, weil die Klägerin tatsächlich keine Reise bezahlt habe, sondern diese mit einem Gutschein bezahlt habe. Sie ist der Ansicht, dass nur ein tatsächlich gezahlter Reisepreis am Schutz der Kundengeldabsicherung teilnehme, Reisegutscheine und Rabatte seien hiervon nicht umfasst, da ihnen eine Zahlung nicht gegenüberstünde. Das angerufene Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Nach Auffassung der Richter bezweckt eine Reisepreisabsicherung, den konkreten Schaden abzudecken, wenn eine Insolvenz des Reiseveranstalters eintritt. Wenn ein Reiseveranstalter und eine Reisepreisabsicherer einen Gutschein als Zahlung gemäß § 364 BGB akzeptierten, dann stehe dieser Gutschein einer Zahlung gleich. Im Insolvenzfall muss der Reisepreisversicherer demnach zahlen wie bei einer direkten Zahlung, so ARAG Experten (AG Frankfurt a. M., Az.: 30 C 3256/17).

BGH-Urteil: Ersatzflug wird erstattet
Pauschalreisende, die vom Veranstalter nicht ordnungsgemäß über ihre Pflicht zur Anzeige von Reisemängeln aufgeklärt wurden, dürfen das Problem ohne finanzielle Nachteile selbst aus der Welt schaffen. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden. Um Reisepreisminderungen geltend zu machen muss im Normalfall direkt vor Ort schriftlich eine Reklamation erfolgen, so ARAG Experten. Dazu informiert man den Reiseveranstalter (nicht die Hotelrezeption oder das Reisebüro) von den herrschenden Mängeln und räumt dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung ein. Die Kläger im nun verhandelten Fall hatten am Ende ihres Türkei-Urlaubs auf eigene Faust einen alternativen Flug gebucht, weil sich abzeichnete, dass der vorgesehene Flug nur deutlich verspätet abgewickelt werden konnte. Mit der Reiseleitung nahmen sie zwar keinen Kontakt auf. Weil die Anzeigepflicht von Reisemängeln jedoch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt war, also nicht schon aus der Reisebestätigung hervorging, muss der Veranstalter die Kosten für den Ersatzflug trotzdem erstatten (BGH, Az.: X ZR 96/17).

Arbeitslosengeldbezug ausnahmsweise anrechnungsfähig
Bei der Rente ab 63 ist Arbeitslosengeldbezug in den letzten zwei Jahren auf die 45-jährige Wartezeit grundsätzlich auch dann nicht anrechnungsfähig, wenn diese vor dem Inkrafttreten der dies regelnden Norm am 01.07.2014 liegen. Die sogenannte Rente ab 63 – Altersrente für besonders langjährig Versicherte – setze unter anderem die Erfüllung einer 45-jährigen Wartezeit voraus. Auf diese würden grundsätzlich Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges angerechnet, es sei denn dieser erfolge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn. Die Ausnahme gilt nicht in Fällen, in denen der Leistungsbezug durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist. In diesen Fällen sei eine Anrechnung auf die Wartezeit also möglich. Der Begriff der vollständigen Geschäftsaufgabe sei im Gesetz nicht näher umschrieben und auch durch den Sprachgebrauch nicht eindeutig bestimmt. Wie das Gericht ausführte, sei dieser Begriff insbesondere nach Sinn und Zweck der Norm im Sinne des Wegfalls des gesamten Unternehmens des konkreten rechtlichen Arbeitgebers zu verstehen, um eine missbräuchliche Frühverrentung von vornherein auszuschließen, so die ARAG Experten (BSG, Az.: B 5 R 25/17 R).

Kostenlose Bargeldeinzahlung
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, die vorsieht, dass für die Bareinzahlung von Münzgeld ein Entgelt in Höhe von 7,50 Euro anfällt, ist unwirksam. Bei dem Kläger im zugrundeliegenden Verfahren handelt es sich um einen Verbraucherschutzverband. Er fordert, dass die Bank die weitere Verwendung der Klausel – die vorsieht, dass für die Bareinzahlung von Münzgeld ein Entgelt in Höhe von 7,50 Euro anfällt – in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis unterlässt. Das Landgericht Karlsruhe hatte der Klage stattgegeben. Das OLG Karlsruhe hat die Berufung der Bank nunmehr zurückgewiesen und entschieden, dass die “Münzgeldklausel” unwirksam ist. Die angefochtene Regelung weiche von der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung ab. Zwar regele die Klausel mit der Bareinzahlung von Münzgeld auf ein Zahlungskonto einen Zahlungsdienst. Für Zahlungsdienste als vertragliche Hauptleistung könne die Bank grundsätzlich ein Entgelt verlangen. Jedoch erfasse sie auch den Fall, dass ein Kunde sein im Soll befindliches Girokonto durch die Bareinzahlung von Münzgeld wieder ausgleicht. Damit enthalte sie eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt. Das vereinbarte Entgelt in Höhe von 7,50 Euro geht nach Auffassung des OLG über die Kosten hinaus, die der Bank durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen. Damit sei die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren und benachteilige die Kunden der Beklagten entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen, erklären ARAG Experten (OLG Karlsruhe, Az.: 17 U 147/17).

Rückforderung von Weihnachtsgeld
In Tarifverträgen kann der Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag außerhalb des Bezugszeitraums im Folgejahr abhängig gemacht werden. Der Beklagte arbeitete im verhandelten Fall seit 1995 als Busfahrer in dem Verkehrsunternehmen der Klägerin. Auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme ein Tarifvertrag Anwendung, der einen Anspruch auf eine bis zum 1. Dezember zu zahlende Sonderzuwendung vorsieht. Diese dient auch der Vergütung für geleistete Arbeit. Die Sonderzuwendung ist vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen, wenn er in der Zeit bis zum 31. März des folgenden Jahres aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis im Oktober 2015 zum Januar 2016. Mit der Abrechnung für den Monat November 2015 zahlte die Klägerin an ihn die tarifliche Sonderzuwendung in Höhe eines Monatsentgelts. Nachdem das Arbeitsverhältnis geendet hatte, verlangte sie die Sonderzuwendung nach der tarifvertraglichen Regelung zurück. Der Beklagte lehnte das ab, weil die Tarifvorschrift unwirksam sei. Die Klage war auf Rückzahlung in allen Instanzen erfolgreich. Die Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten, die sich aus der tarifvertraglichen Stichtagsregelung ergibt, verstößt laut BAG nicht gegen höherrangiges Recht. Die tarifvertragliche Regelung greife zwar in die Berufsfreiheit der Arbeitnehmer ein. Art. 12 Abs. 1 GG schütze auch die Entscheidung eines Arbeitnehmers, eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit in einem gewählten Beruf beizubehalten oder aufzugeben. Die Einschränkung der Berufsfreiheit der Arbeitnehmer sei hier aber noch verhältnismäßig, meint das BAG. Die Grenzen des gegenüber einseitig gestellten Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erweiterten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien seien nicht überschritten, erläutern ARAG Experten (BAG, Az.: 10 AZR 290/17).

https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.000 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 1,6 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.)
Dr. Renko Dirksen Dr. Matthias Maslaton Werner Nicoll Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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40472 Düsseldorf
0211-963 2560
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