Ausbildung zum Berufsbetreuer- die Perspektive f. Seniorenassistenten

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Ein Berufsbetreuer ist jemand, der in Deutschland rechtliche Betreuungen Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger im Rahmen eines entgeltlichen Gewerbes ausübt.

Ausbildung zum Berufsbetreuer- die Perspektive f. Seniorenassistenten
Zusatzausbildung für Senioren Assistenten

Ein Berufsbetreuer ist jemand, der in Deutschland rechtliche Betreuungen Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger im Rahmen eines entgeltlichen Gewerbes ausübt. Es handelt sich nicht um einen Ausbildungsberuf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder eines Studiums, sondern um eine Tätigkeit, die sich in den letzten Jahrzehnten entwickelt hat. Viele Menschen aus den Berufsgruppen Sozialarbeiter, Pädagogen, Alten-und Krankenpfleger, Senioren Assistenten oder Erzieher sind in diesem Beruf tätig.

Aufgaben (u.a.)
Betreuerinnen und Betreuer haben die Aufgabe, die von ihnen betreuten Menschen in einem vom Gericht festgelegten Bereich zu vertreten – zum Beispiel bei der Aufenthaltsbestimmung, Post, Vermögensverwaltung, Behördenangelegenheiten, oder Gesundheits- und Pflegekontrolle und -fürsorge. Je nachdem, welche Unterstützung für die Betroffene oder den Betroffenen im Einzelfall erforderlich ist, können einzelne, mehrere oder alle Aufgabenbereiche übertragen werden.
Die Betreuung hat persönlich zu erfolgen. Die Wünsche des zu betreuenden haben Vorrang, es sei denn das Gericht beschließt eine andere Vorgehensweise. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat in diesem Jahr den Diskussionsprozess „Selbstbestimmung und Qualität im Betreuungsrecht“ im Rahmen eines interdisziplinär besetzten Plenums eröffnet.

Grundlagen für eine Betreuung
Nach dem Zwischenbericht 2007 des Instituts für Sozialforschung, Köln, waren folgende medizinische Diagnosen Grundlagen die Bestellung beruflicher Betreuer:
6,9 % Körperliche Behinderung 19,9 % Demenz (steigend) 16,7 % Sucht 33,4 % sonstige psychische Krankheit 15,9 % geistige Behinderung
19,7 % Mischbild: Krankheit und Behinderung
Die angenommene Gesamtzahl von Betreuungsverfahren 2016 dürften Ende 2016 rund 1.233.000 und bis 2017 / 2018 ca. 1.350.000 Betreuungen angeordnet gewesen sein. Derzeit steigt die Gesamtzahl an, da durch den Demografischen Faktor und das älter werden der Gesellschaft die Betreuung im Demenzbereich zunimmt.

Berufliche Betreuungsführung und Rechtstatsachen
Derzeit gibt es in Deutschland ca. 17.000 berufliche Betreuer. Diese sind überwiegend selbständig tätig oder als Vereinsbetreuer in Betreuungsvereinen oder als Behördenbetreuer bei der Betreuungsbehörde angestellt. Im Jahr 2004 wurden ca. 1,16 Millionen Bürger betreut, bis zum Ende 2017 stieg die Zahl auf 1,35 Mio. an. Davon nach Schätzungen der Berufsverbände rund 1/3 durch berufliche Betreuer, was aber ausgebaut werden soll, sofern genügend ausgebildet werden. Die Behörden und Gerichte setzten mittlerweile verstärkt auf eine ausreichende Vorkenntnis und Ausbildung. Viele berufliche Betreuer üben diese Tätigkeit nebenberuflich aus. Die berufliche Führung von Betreuungen als Nebentätigkeit wurde durch das Bundesverfassungsgericht gestattet.
Im Folgenden wird unter dem Begriff des Berufsbetreuers dieser im engeren Sinne verstanden, da derzeit noch (die ebenfalls beruflich tätigen) Vereins- und Behörden-betreuer Angestellte (oder Beamte) des Betreuungsvereins bzw. der Betreuungs-behörde sind und nicht wie hier dargestellt selbständig arbeiten.

Bestellung als Berufsbetreuer
Die Bestellung als Berufsbetreuer erfolgt durch das örtliche Amtsgericht. Die Betreuungsbehörden bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten wirken in Verfahren mit, in denen das Amtsgericht – Betreuungsgericht – über die Bestellung eines Betreuers als gesetzlichen Vertreter zu entscheiden hat.
Ein Betreuer ist zu bestellen, wenn ein Volljähriger in Folge einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung (hierzu kann die sog. Altersdemenz gehören) seine Angelegenheiten nicht mehr besorgen kann und andere Hilfen nicht zur Verfügung stehen. Die Behörde muss prüfen, ob und inwieweit die Mitteilung unter Beachtung der berechtigten Interessen des Betroffenen nach ihren Erkenntnissen erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für das Wohl des Betroffenen abzuwenden.
Berufsbetreuer wird man, dass man vom Betreuungsgericht als Betreuer bestellt wird und im Bestellungsbeschluss die Betreuung als beruflich geführt bezeichnet wird. Ein Betreuer sollte grundsätzlich mehr als 10 Betreuungen führen, wenn er als Berufsbetreuer tätig sein will (§ 1).
Dies ist in der Regel der Fall, wenn man im Hinblick auf die zu erwartende Schwierigkeit der Betreuung unter Berücksichtigung der beruflichen Kenntnisse des Betreuers niemand Ehrenamtlichen damit betrauen kann. Häufig haben diese Betroffenen mehrere Probleme und/oder keine geeigneten Angehörigen, die die Betreuung übernehmen können, oder es gibt Interessenskonflikte im Familienkreis. Zur auskömmlichen Betreuertätigkeit bei ausschließlicher beruflicher Betreuung werden 30-40 Betreuungen oder mehr benötigt, wobei die Vergütungsansprüche gesetzlich festgesetzt wurden, die Betreuerpflichten unverändert geblieben sind. Zu den wünschenswerten Kenntnissen gehören solche auf dem Gebiete des Rechtes (Betreuungsrecht, Zivilrecht, Sozialrecht) medizinisch-betreuerische, pflegerische und psychologische Kenntnisse,(im Bereich Demenz-Betreuung) darüber hinaus Kenntnisse der Buchführung, der Betriebswirtschaft und Umgang mit den digitalen Medien, Erfahrung im Umgang mit Behörden und die Fähigkeit, juristisch und medizinisch geprägten Schriftverkehr zu verstehen. Die Berufsverbände und Behörden haben sich auf ein gemeinsam ausgestaltetes Berufsbild geeinigt. Die Ausbildungsstätten sind gehalten, dies umzusetzen.

Praktisches Vorgehen zum Berufsstart
Um die Tätigkeit als Berufsbetreuer zu beginnen, bewirbt man sich nach einer entsprechenden Ausbildung sinnvollerweise zunächst bei der örtlichen Betreuungsbehörde (des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt). Dort hat man ein polizeiliches Führungszeugnis sowie eine Schufa-Selbstauskunft vorzulegen. Gefordert werden weiter folgende Angaben und Dokumente: Zeugnisse über Berufsabschlüsse, Studiennachweise (Voraussetzung zur Erreichung Vergütungsstufe 3) Nachweise bisheriger beruflicher Tätigkeiten, Nachweise über Fortbildungen in einer zugelassenen Ausbildungstätte (für alle Vergütungsstufen erforderlich: zu betreuungsrechtlich relevanten Fragen, wie rechtlichen, medizinischen, psychologischen Themen). Sinnvoll ist der Nachweis einer angemessenen Haftpflichtversicherung sowie einer möglichen Vertretung im Abwesenheitsfall. Die Betreuungsbehörde schlägt im Rahmen ihrer Unterstützungs-pflicht im Betreuungsverfahren dem Vormundschaftsgericht geeignete Personen als Betreuer vor.

Vergütung der Berufsbetreuer
Berufsbetreuer werden nach Stundensätzen bezahlt. Der Stundensatz beträgt seit 1. Juli 2005 für die Vergütungsstufe 1 = 27,- Euro/Std. (zuzüglich Kostenerstattung), bei nachgewiesenen betreuungsrechtlichen Fachkenntnissen (erlangt durch Teilnahme an einschlägigen Seminaren und Fortbildungen sowie zusätzlich aufgrund einer Berufsausbildung Vergütungsstufe 2 = 33,50 Euro/Std. (zuzüglich Kosten-erstattung), bei nachgewiesenen betreuungsrechtlichen Fachkenntnissen und auf-grund eines früheren Studiums Vergütungsstufe 3 = 44,- Euro/Std. Vergütung jeweils ohne Mehrwertsteuer (soweit anwendbar, siehe unter Steuerpflicht) zuzüglich Auslagen für Fahrtkosten, Porto und Kopien. Zu den einzelnen beruflichen Vorkenntnissen gibt es zahlreiche Rechtsprechung. Seit 1. Juli 2005 wird nicht mehr der tatsächliche Zeitaufwand vergütet, sondern ein pauschaler Zeitansatz, gerechnet vom Beginn der Betreuung, unterschieden nach vermögenden Betreuten (Selbstzahlern) und mittellosen Betreuten, für die die Staatskasse aufzukommen hat. Unterschieden wird weiterhin, ob der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb oder außerhalb eines Heimes im Sinne hat. Heime im Sinne dieser Bestimmung können dabei auch andere Einrichtungen, wie Langzeitpsychiatrien oder Justizvollzugsanstalten sein, sofern der Betroffene voraussichtlich lange Zeit seinen Aufenthalt dort haben wird. Wohngemeinschaften zählen nicht zu den Heimen.

Betreuerpflichten
Die Pflichten eines Berufsbetreuers sind grundsätzlich die gleichen wie bei anderen Betreuern. Sie ergeben sich aus den gerichtlich übertragenen Aufgabenkreisen. Selbständige Berufsbetreuer sind im Gegensatz zu Vereins- und Behördenbetreuern und nahen Angehörigen keine befreiten Betreuer. Anders als diese unterliegen selbständige Berufsbetreuer der vollen Kontrolle des Vormundschaftsgerichtes, bei der jährlichen Rechnungslegung und der Genehmigung von Geldanlagen beim Mündelgeld.

Sozialversicherungsrechtliche Seite
Wer neben der selbständigen Betreuertätigkeit nicht noch (zum Beispiel als Teilzeitkraft) in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht, muss sich selbst um seinen Kranken-, Renten- und Unfallversicherungsschutz bemühen. Hierbei sind z. T. bestimmte Fristen zu beachten.

Krankenversicherung
Bei einem Ausscheiden aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (oder Arbeitslosigkeit) in die Selbständigkeit kann eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung innerhalb von 3 Monaten erklärt werden.
Innerhalb dieser Zeit muss sich der Berufsbetreuer entscheiden, ob er weiter Mitglied der ges. Krankenkasse bleiben oder einer privaten Krankenversicherung (PKV) beitreten will. Seit dem 1. Januar 2009 sind alle Bürger unabhängig von Berufs- oder Personengruppe zur Krankenversicherung verpflichtet.

Rentenversicherung
Anders als bei der Krankenversicherung kennt die gesetzliche Renten-versicherung keine Frist bei der freiwilligen Mitgliedschaft Hier besteht die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zu leisten. Allerdings können freiwillige Beiträge im Regelfall bis zum 31.03. des Folgejahres des Jahres für das die Beiträge gelten sollen, eingezahlt werden.

Arbeitslosenversicherung
Der Gesetzgeber ermöglicht ab 1. Februar 2006 bestimmten Selbständigen die freiwillige Versicherung bei der Agentur für Arbeit. Hierzu gehören Berufsbetreuer. Die Versicherung kann innerhalb bestimmter Zeit nach Berufsbeginn beantragt werden.

Unfallversicherung
In der gesetzlichen Unfallversicherung sind selbständige Berufsbetreuer nach neuerer Auffassung pflichtversichert, zuständig ist die Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Hamburg.

Haftpflichtversicherung
Die Haftpflichtversicherung ist keine gesetzliche Sozialversicherung, für Berufs-betreuer wegen der möglichen Haftung für Pflichtverletzungen aber dringend erforderlich. Sie wird zur Auflage gemacht und gilt bei der Eignungsprüfung durch die Betreuungsbehörde im Rahmen als Standard.

Steuerrechtliche Seite und Steuerpflicht
Die Einkünfte der Berufsbetreuer unterliegen bei Erfüllen aller Voraussetzungen (z.B. als anerkannter Berufsbetreuer mit Ausbildung) nicht der Gewerbesteuer und sind von der Umsatzsteuer befreit. Das trifft wie oben dargestellt zu, wenn bestimmte Qualifikationen vorliegen und eine Ausbildung nachgewiesen ist. Liegen diese Qualifikationen nicht vor, müssen diese Einnahmen wie gewerbliche Einkünfte versteuert werden. Das bedeutet, dass ohne Ausbildung Gewerbesteuer und Umsatzsteuer entrichtet werden müssen.

Aus- und Fortbildung
Informationen zur Aus- und Fortbildung für Berufsbetreuer erhalten Sie von örtlichen Betreuungsbehörden und Berufsverbänden. Institute mit einer staatlichen Zulassung und AZAV- geprüften Anerkennung zur Erwachsenenbildung bieten solche Aus- und Fortbildungen an.
Folgende Institute (ohne Fernkurse) zählen dazu:

Ausbildung:
Weinsberger Forum: https://www.weinsberger-forum.de
Ausbildung verstärkt auf den rechtlichen Bereich in 4 Modulen. Preis für alle Module ca. 2500,- EUR mit Prüfung und staatlich anerkanntem Zertifikat (zertifiziert nach ISO 29990) UST-Steuerbefreite Bildungseinrichtung
Weiterbildung de. http://www.betreuer-weiterbildung.de/index.htm Ausbildungsschwerpunkt rechtlicher Bereich, 5 Module ca. 2600,- EUR mit Prüfung und eigenem Zertifikat, keine staatliche Anerkennung und keine Steuerbefreiung.

HELP-Akademie (ab 1/2019) Ausbildungsschwerpunkt Betreuung von Senioren, rechtlicher Bereich und Existenzgründung. Je nach Vorkenntnissen (z.B als Seniorenassistent oder Seniorenbetreuer) 4 – 6 Module, Kosten pro Modul ca. 570,- Prüfung und staatlich anerkanntes Zertifikat, staatlich anerkannte Bildungseinrichtung AZAV zertifiziert und UST-steuerbefreit

Studium:
Steinbeis Hochschule Berlin Hochschule Berlin https://www.aoev.de/ (Studium) 3 Jahre, pro Jahr ca. 5200,-EUR staatlich anerkannte und steuerbefreite Bildungseinrichtung

Techn. Hochschule Deggendorf https://www.th-deg.de 4 Semester a. 4400,-EUR + Prüfungsgebühr 1150,-EUR staatlich anerkannte und steuerbefreite Bildungseinrichtung,

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