Schmutzig rein und sauber wieder raus? Wenn es nur so einfach wäre!
Auffahrunfall in der Waschstraße
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ganz aktuell entschieden, dass der Betreiber einer automatisierten Waschstraße darauf hinwirken muss, dass seinen Kunden keine Fehler unterlaufen. Deshalb muss er die Benutzer der Anlage in zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln informieren. Eine Rundum-Überwachung ist ihm allerdings nicht zuzumuten. Die Fahrzeuge wurden im verhandelten Fall während des Waschvorgangs von einem Schleppband mit geringer Geschwindigkeit gezogen. Die linken Räder befinden sich dabei auf dem Band, die rechten laufen frei über den Boden. Während des Waschgangs betätigte der Vordermann eines BMW-Fahrers die Bremse seines Mercedes; der Grund dafür blieb sein Geheimnis. Der BMW wurde auf den Mercedes geschoben, ein hinter den beiden Fahrzeugen befindlicher Pkw beschädigte den BMW von hinten. Der BMW-Fahrer hatte vom Betreiber der Waschstraße Schadensersatz für sein beschädigtes Fahrzeug verlangt. Das Amtsgericht (AG) gab dem Kläger Recht, das Landgericht (LG) hatte das Urteil dann aber aufgehoben. Der BGH verwies die Sache nun zur erneuten Verhandlung zurück an das LG. Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts seien technische Sicherungsvorkehrungen, die ein Auffahren bei einem Bremsvorgang eines vorausfahrenden Fahrzeugs verhindern, bei Waschstraßen nicht üblich, so die Karlsruher Richter. Eine ununterbrochene Überwachung der Anlage, etwa einen Mitarbeiter oder den Einsatz von Überwachungskameras, ist wegen des technischen und personellen Aufwands dem Betreiber nicht zuzumuten, ergänzen ARAG Experten (BGH, Az.: VII ZR 251/17).
Waschstraße – Kratzer inklusive
Die Beschaffenheit und Arbeitsweise einer Waschstraße für PKW kann durchaus auch rechtliche Konsequenzen haben, wenn das Auto z. B. nicht nur sauber, sondern auch verkratzt, verbeult oder kaputt wieder heraus fährt. In einem konkreten Fall fuhr ein PKW-Besitzer in eine Autowaschstraße mit Schlepptrossenbetrieb – bei dem der Fahrer bei ausgestelltem Motor im Fahrzeug sitzen bleibt, während das Fahrzeug von einer Schleppvorrichtung durch die Waschanlage gezogen wird. Das Auto kollidierte in der Waschstraße mit dem Trocknungsgebläse und wurde beschädigt. Das Landgericht hat eine Klage abgewiesen, da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrührte. Bei derartigen Waschanlagen ist es möglich, dass Schäden auch durch den im Auto verbleibenden Fahrer verursacht sein könnten. Dies ist anders, als in Waschstraßen, in denen der Benutzer sein Fahrzeug in der Anlage abstellt und der Waschvorgang automatisch abläuft, erklären ARAG Experten. In solchen Fällen spricht bei Fahrzeugschäden der erste Anschein für ein Verschulden des Anlagenbetreibers, weil der Fahrzeuginhaber keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Bewegungen des Fahrzeuges und den Waschvorgang hat (LG Berlin, Az.: 51 S 27/11).
Waschstraße – Nutzungsausfall bei starker Beschädigung
Unter Umständen muss der Betreiber einer PKW-Waschanlage nicht nur Reparaturkosten ersetzen, wenn der PKW nach dem Waschen Schäden aufweist, sondern sogar Nutzungsausfall bezahlen. In einem konkreten Fall, auf den ARAG Experten hinweisen, drückten die Bürsten einer Waschstraße die Heckscheibe eines Pkw ein. Die Werkstatt, die mit der Reparatur des Schadens betraut war, konnte jedoch keinen passenden Ersatz finden, so dass der Besitzer des PKW sich entnervt selbst auf die Suche nach einer Heckscheibe machte. Das dauerte am Ende ganze 99 Tage. Anschließend verlangte der Autobesitzer vom Waschanlagenbetreiber nicht nur die Reparaturkosten in Höhe von 5.607 Euro, sondern zusätzlich einen Nutzungsausfall von 65 Euro täglich, also zusätzlich 6.435 Euro. Der Betreiber verweigerte jedoch die Zahlung des letzten Postens, denn notfalls habe eine Zwischenreparatur erfolgen können; der Autofahrer habe seine Schadenminderungspflicht somit verletzt. Das sahen die Richter teilweise anders: Der Waschanlagenbesitzer musste zahlen – allerdings mit einer Einschränkung. Der Schadensersatz wurde auf 3.040 Euro reduziert (OLG Frankfurt, AZ: 24 U 111/05).
Haftungsausschluss in AGB?
Kann der Betreiber der Waschanlage seine Haftung für Schäden eigentlich mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen ausschließen? Diese Frage wird sich stellen, wer im Schadensfall vom Betreiber oder seinen Mitarbeitern auf einen entsprechenden Aushang am Eingang zur Waschstraße oder im Kassenbereich hingewiesen wird. Insoweit gilt: Ein Haftungsausschluss, der vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Betreibers mit umfasst, ist nach dem Gesetz insgesamt unwirksam. Aber auch auf einen Haftungsausschluss für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit eingetreten sind, kann sich der Betreiber laut Bundesgerichtshof (BGH) nicht berufen. Im Fall bezog sich der Haftungsausschluss zwar nur auf besonders gefährdete Außenteile wie Spiegel, Scheibenwischer etc.. Das spiele aber keine Rolle, meinte der BGH und befand die entsprechende Klausel für unwirksam. Denn der Kunde darf laut ARAG Experten berechtigterweise darauf vertrauen, dass sein Fahrzeug unbeschädigt aus der Waschanlage kommt und dass er Schadensersatz erhält, sollte doch ein Schaden auftreten, der vom Betreiber – in welcher Form auch immer – verschuldet ist (Az.: ZR 133/03).
Bedienungsfehler des Kunden
Selbst wenn feststeht, dass der Schaden am Fahrzeug in der Anlage entstanden ist, haftet der Betreiber nicht, wenn ein Bedienungsfehler des Kunden vorlag oder der Wagen sich schon vor Benutzung der Anlage nicht in ordnungsgemäßem Zustand befand. Denkbar ist z. B., dass der Kunde falsch in die Waschanlage eingefahren ist, die Antenne nicht eingeschoben hat oder der beschädigte Außenspiegel schon vorher locker saß. Rechtlich spricht man dann von einer Mitschuld, die der Betreiber dem Kunden nachweisen muss. Laut ARAG Experten kann sich der Betreiber auf diese Mitschuld aber nur berufen, wenn er auf bestimmte Gefahren hingewiesen hat, so etwa, dass die Anlage nicht mit einem serienmäßigen Heckspoiler befahren werden kann (LG Köln, Az.: 9 S 437/04).
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