30 Prozent auf (fast) alles: Irreführende Werbung?
Die Werbung eines Möbelhauses, die einen Rabatt „auf fast alles“ verspricht, ist irreführend und unzulässig, wenn laut einer Fußnote die Produkte von rund 40 Herstellern davon ausgenommen sind. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Oberlandesgericht Köln.
OLG Köln, Az. 6 U 153/17
Hintergrundinformation:
Ist eine Werbung irreführend, können Verbraucherschutzverbände, Wettbewerbsvereine oder Konkurrenten dagegen vorgehen und Abmahnungen vornehmen oder gerichtliche Schritte einleiten. Gerade bei Rabattaktionen kommt es immer wieder zu Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht, das den fairen Wettbewerb unter Konkurrenten, aber letztlich auch den fairen Umgang mit dem Verbraucher regelt. Der Fall: Ein Möbelhaus hatte in seiner Werbung einen Rabatt von 30 Prozent „auf fast alles“ angekündigt. Eine Sprechblase darüber verwies darauf, dass der Rabatt für eine ganze Reihe von Warengruppen gelte, darunter Polstermöbel, Küchen und Schlafzimmer. Das Wort „fast“ war im Vergleich zum Rest recht dünn gedruckt, zudem verwies eine Fußnote darauf, dass der Rabatt für die Produkte von insgesamt 40 Herstellern nicht gilt. Ein Wettbewerbsverein sah diese Werbung als irreführend an und mahnte das Möbelhaus ab. Als dies zu keinem Erfolg führte, veranlasste der Verein eine einstweilige Verfügung zwecks Unterlassung der Werbung. Das Urteil: Das Oberlandesgericht Köln erklärte nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice die Werbung für unzulässig und gestand den Wettbewerbshütern einen Unterlassungsanspruch gegen das Möbelhaus zu. Die Werbung täusche über einen Preisvorteil und sei deshalb unlauter. Der durchschnittliche Verbraucher müsse die Werbung so verstehen, dass allenfalls die in der Sprechblase nicht erwähnten Warenarten vom Rabatt ausgenommen seien. In Wirklichkeit sei dies jedoch vom Hersteller abhängig. Eine solch falsche Aussage könne das Möbelhaus auch nicht durch einen erläuternden Zusatz richtig stellen. Das bedeutet: Wer mit Rabatten auf „fast alles“ wirbt, darf im Kleingedruckten nicht wieder fast alles vom Rabatt ausschließen. Generell sollten Verbraucher bei Rabatten genau hinschauen, denn häufig verbergen sich Einschränkungen hinter Fußnoten und Randbemerkungen.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 20. April 2018, Az. 6 U 153/17
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