Markenrechtsverletzung: Hilfreiche Tipps zum professionellen Umgang

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Markenrechtsverletzung: Hilfreiche Tipps zum professionellen Umgang
Haben Sie weitere Fragen zur Markenrechtsverletzung? Rufen Sie uns an unter 040 32 55 32 28. (Bildquelle: @ Robert Kneschke – fotolia.com)

Im Deutschen Patent- und Markenamt sind derzeit mehr als 815.000 unterschiedliche Markennamen registriert und jeden Tag kommen neue Einträge hinzu.

Aufgrund dieser großen Anzahl ist es nicht verwunderlich, dass bestimmte Markenzeichen und Markennamen immer wieder – aus Versehen oder aber auch mit voller Absicht – missbräuchlich verwendet werden.

Doch wann liegt eine Markenrechtsverletzung vor und was können Geschädigte sowie Markenrechtsverletzer in solch einem Falle tun?

Was ist eine Markenrechtsverletzung?

Eine Markenrechtsverletzung liegt immer dann vor, wenn ein Unternehmen die geschützte Marke eines Konkurrenten für den Vertrieb der eigenen Waren oder Dienstleistungen benutzt. Dabei kann es sich sowohl um die Verwendung von geschütztem Wort- und Bildmaterial, als auch um die Verwendung von eingetragenen Registermarken handeln.

Eine zentrale Rolle spielt in diesem Zusammenhang die Verwechslungsgefahr. Daher können auch leicht veränderte Markenzeichen eine Rechtsverletzung darstellen.

Eine Markenrechtsverletzung kann jedoch immer nur im Geschäftsverkehr auftreten. Bei Handlungen im privaten oder amtlichen Bereich ist eine Markenrechtsverletzung ausgeschlossen.

Wann kann ich als Markeninhaber eine Abmahnung vornehmen?

Eine Abmahnung sollte nie voreilig und auf eigene Faust ausgesprochen werden. Besteht der Verdacht, dass eine Markenrechtsverletzung begangen wurde, empfiehlt es sich, einen kompetenten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz zu kontaktieren.

Dieser kann dann prüfen, ob tatsächlich eine Markenrechtsverletzung vorliegt.

Erhärtet sich der Verdacht, wird der Rechtsanwalt im Anschluss ein passendes Schreiben aufsetzen. Dieses professionelle Vorgehen verhindert das Versenden ungerechtfertigter Abmahnungen, die dazu führen können, dass der Abmahnende etwaige Rechtsbeistandskosten der Gegenpartei übernehmen muss.

Was beinhaltet eine Abmahnung?

In einer Abmahnung wird der Sachverhalt, welcher zur Markenrechtsverletzung führt, im Detail beschrieben. Dabei liegt der Abmahnung für gewöhnlich eine strafbewehrte und vorgefertigte Unterlassungserklärung bei.

Der Abgemahnte wird in dem Schreiben dazu aufgefordert, diese Erklärung innerhalb einer bestimmten Frist zu unterzeichnen und an den Markeninhaber zu senden.

Der Beschuldigte wird in der Abmahnung zudem darüber informiert, dass gerichtliche Schritte gegen ihn eingeleitet werden, sofern er den Forderungen nicht fristgerecht nachkommt.

Was kann ich tun, wenn ich eine Abmahnung erhalten habe?

Eine Abmahnung sollte unter keinen Umständen ignoriert werden. Vielmehr empfiehlt es sich, das Schreiben einem spezialisierten Rechtsanwalt vorzulegen. Dieser überprüft im ersten Schritt, ob die Abmahnung begründet ist.

Ergibt die Prüfung, dass die Abmahnung unbegründet ist, so kann der Fachanwalt ein entsprechendes Schreiben aufsetzen, in dem er begründet, warum den geforderten Ansprüchen nicht entsprochen wird.

Die anfallenden Kosten für den Rechtsbeistand können in diesem Fall der abmahnenden Partei in Rechnung gestellt werden.

Was kann ich tun, wenn ich eine Markenrechtsverletzung begangen habe?

Wurde eine Markenrechtsverletzung begangen, gilt es in erster Linie Ruhe zu bewahren und keine voreiligen Unterschriften zu tätigen. Um sicherzugehen, dass auch wirklich gegen das Gesetz verstoßen wurde, sollte ein Beratungsgespräch bei einem Fachanwalt in Anspruch genommen werden.

Dieser kann dem Beschuldigten nicht nur fundierte Rechtsauskunft geben, sondern ihn bei Erhärtung des Tatbestands auch vor möglichen Schadensersatzansprüchen schützen.

Zudem hat der Fachanwalt die Möglichkeit, die Abmahnkosten neu zu verhandeln und eine erhaltene Unterlassungserklärung soweit umzuformulieren, sodass die Zugeständnisse an den Markeninhaber minimiert werden.

Unterlassungserklärung

Die Abgabe einer Unterlassungserklärung kann ein gangbarer Weg für den Markenrechtsverletzer sein, um eine gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs zu vermeiden.

Solch eine Erklärung sollte jedoch nie aus Angst und ohne ausführliche Rechtsberatung unterzeichnet werden, da die vertragliche Vereinbarung weitreichende Folgen hat.

So sichert der Markenrechtsverletzer dem Markeninhaber in dieser Erklärung schriftlich zu, die Rechtsverletzung in Zukunft zu unterlassen. Bricht der Markenrechtsverletzer im Nachgang diesen Vertrag, kann das zu hohen finanziellen Forderungen führen.

Markenrechtsverletzung: Welche Kosten kommen auf mich zu?

Eine Markenrechtsverletzung ist teuer. In der Regel betragen die Schadensersatzansprüche schon bei unbekannten Marken 50.000 bis 100.000 Euro. Wird das Markenrecht bekannter Marken verletzt, können sich diese Beträge empfindlich erhöhen.

Im Gegensatz dazu ist eine außergerichtliche Einigung meist relativ günstig. So müssen lediglich die Kosten für die Abmahnung und die Kosten für den Rechtsbeistand bezahlt werden.

Die Kosten für die Abmahnung sind dabei abhängig vom zugrunde liegenden Streitwert, belaufen sich jedoch meist nur auf niedrige vierstellige Beträge. Im Falle überhöhter Forderungen kann ein versierter Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz zudem versuchen den Streitwert zu senken, was wiederum zu einer Reduktion der Abmahnungskosten führen kann.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Markenrechtsverletzung oder benötigen eine rechtliche Beratung? Dann rufen Sie uns an unter 040 32 55 32 28 oder schreiben Sie eine E-Mail an info@kanzlei-bennek.de.

Quelle: https://kanzlei-bennek.de/markenrechtsverletzung/

Rechtsanwalt Marco Bennek
Rathausmarkt 5
20095 Hamburg

Telefon 040 32 55 32 28
Fax 040 32 55 32 42

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Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz berate ich Sie im Markenrecht, Designrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht. Mein Fokus liegt auf der Bearbeitung von Markenanmeldungen, wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, rechtlichen Absicherung von Onlineshops und der juristischen Beratung von Onlinehändlern.

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