ARAG Recht schnell…

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Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick

ARAG Recht schnell...

+++ Ausgleichszahlung auch bei Streik von Passagierkontrollen +++
Den Passagieren eines annullierten Flugs kann laut ARAG auch dann ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zustehen, wenn die Passagierkontrollen am Startflughafen bestreikt wurden und deshalb nicht gewährleistet war, dass alle Passagiere den Flug erreichen konnten (BGH, Az.: X ZR 111/17).

+++ Haftpflichtversicherung auch für ein ungenutztes Auto +++
Für ein nicht offiziell stillgelegtes Fahrzeug, das fahrbereit ist, muss laut ARAG auch dann eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestehen, wenn sein Eigentümer, der nicht mehr damit fahren will, es auf einem Privatgrundstück abgestellt hat (EuGH, Az.: C-80/17).

+++ Vorformulierte Verfallklausel unzulässig +++
Eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel, die ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den gesetzlich garantierten Mindestlohn erfasst, verstößt laut ARAG gegen das Transparenzgebot und ist daher unwirksam. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen wurde (BAG, Az.: 9 AZR 162/18).

Langfassungen:

Ausgleichszahlung auch bei Streik von Passagierkontrollen
Den Passagieren eines annullierten Flugs kann laut ARAG auch dann ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zustehen, wenn die Passagierkontrollen am Startflughafen bestreikt wurden. Der Kläger und seine Ehefrau buchten im verhandelten Fall bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen einen Flug von Hamburg nach Lanzarote. Die Beklagte annullierte den Flug und überführte das Flugzeug ohne Passagiere zum Zielort, weil die Passagierkontrollen am Hamburger Flughafen bestreikt wurden. Der Kläger verlangt unter anderem Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht nahm an, die Annullierung sei auf außergewöhnliche Umstände zurückgegangen, weil von den massiven Störungen im Bereich vor den Kontrollstellen auch zahlreiche Passagiere des Flugs nach Lanzarote betroffen gewesen seien, die nicht (rechtzeitig) hätten kontrolliert werden können. Außerdem habe ein Sicherheitsrisiko bestanden. Der wachsende Andrang an den geöffneten Kontrollpunkten habe die Gefahr begründet, dass die Passagierkontrollen nicht mit der gewöhnlichen Sorgfalt durchgeführt würden. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Ein Ausstand der Beschäftigten der Passagierkontrollstellen sei zwar grundsätzlich geeignet, außergewöhnliche Umstände zu begründen, die ein Luftverkehrsunternehmen von der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung an die von der Annullierung betroffenen Fluggäste befreien könnten. Dies setze nach der Fluggastrechteverordnung jedoch voraus, dass sich die Folgen des Ausstands nicht mit zumutbaren Maßnahmen abwenden lassen und diese Folgen die Absage des Flugs notwendig machen. Die getroffenen Feststellungen trügen diese Annahme nicht, so der BGH weiter. Die Beklagte sei nicht allein deshalb zur Annullierung gezwungen gewesen, weil zahlreiche Passagiere des gebuchten Flugs die Sicherheitskontrollen nicht rechtzeitig haben passieren können. Dass streikbedingt kein einziger Fluggast den Flug zum vorgesehenen Zeitpunkt hätte wahrnehmen können, habe das Berufungsgericht nicht festgestellt, so die ARAG Experten (BGH, Az.: X ZR 111/17).

Haftpflichtversicherung auch für ein ungenutztes Auto
Für ein nicht offiziell stillgelegtes Fahrzeug, das fahrbereit ist, muss auch dann eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestehen, wenn sein Eigentümer, der nicht mehr damit fahren will, es auf einem Privatgrundstück abgestellt hat. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens war Eigentümerin eines in Portugal zugelassenen Kraftfahrzeugs, das sie aber wegen gesundheitlicher Probleme nicht mehr nutzte. Es stand im Hof ihres Hauses, war aber offiziell nicht als stillgelegt gemeldet. Für das Auto bestand keine Kfz-Haftpflichtversicherung. Im November 2006 nutzte ihr Sohn ohne deren Erlaubnis und Wissen das Fahrzeug. Es kam zu einem tödlichen Unfall, bei dem der Sohn und zwei weitere Fahrzeuginsassen starben. Der Automobil-Garantiefonds aus Portugal leistete den Rechtsnachfolgern der Insassen Ersatz für die durch den Unfall entstandenen Schäden. Anschließend nahm er im Einklang mit der insoweit im portugiesischen Recht vorgesehenen Möglichkeit die Beklagte gerichtlich in Anspruch, da sie ihrer Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für ihr Kraftfahrzeug nicht nachgekommen sei. Er verlangte von ihr die Erstattung des Betrags von rund 437.345 Euro, den er an die Rechtsnachfolger der Insassen gezahlt hatte. Die Beklagte machte dagegen geltend, sie sei für den Schadensfall nicht verantwortlich und, da sie ihr Fahrzeug im Hof ihres Hauses abgestellt habe und es nicht habe nutzen wollen, nicht zum Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags verpflichtet gewesen. Das portugiesische Gericht wollte vom EuGH u.a. wissen, ob eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden müsse, wenn das betreffende Fahrzeug nur deshalb, weil sein Eigentümer es nicht mehr nutzen will, auf einem Privatgrundstück abgestellt wurde Laut EuGH muss eine Versicherung abgeschlossen werden, wenn das betreffende Fahrzeug weiterhin in einem Mitgliedstaat zugelassen und fahrbereit sei und nur deshalb auf einem Privatgrundstück abgestellt worden sei, weil sein Eigentümer es nicht mehr nutzen will. Für ein Fahrzeug, das nicht ordnungsgemäß stillgelegt worden und fahrbereit sei entfalle nicht deshalb alleine die Versicherungspflicht, weil sein Eigentümer es nicht mehr nutzen wolle und es auf einem Privatgrundstück abgestellt habe. Im konkreten Fall habe das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort im Gebiet eines Mitgliedstaats (Portugal) gehabt und sei dort nach wie vor zugelassen gewesen. Es spiele keine Rolle, dass die Beklagte das Fahrzeug auf einem Privatgrundstück, nämlich im Hof ihres Hauses, abgestellt habe, bevor ihr Sohn Besitz von ihm ergriffen habe, und dass sie es nicht mehr habe nutzen wollen, so die ARAG Experten (EuGH, Az.: C-80/17).

Vorformulierte Verfallklausel unzulässig
Eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel, die ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den gesetzlich garantierten Mindestlohn erfasst, verstößt gegen das Transparenzgebot und ist daher unwirksam. Der Kläger war im konkreten Fall beim Beklagten als Fußbodenleger beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 01.09.2015 ist geregelt, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind. Nachdem der Beklagte das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, schlossen die Parteien im Kündigungsrechtsstreit einen Vergleich, dem zufolge das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 15.08.2016 endete und in dem sich der Beklagte verpflichtete, das Arbeitsverhältnis bis zum 15.09.2016 ordnungsgemäß abzurechnen. Die vom Beklagten erstellte Abrechnung für August 2016 wies jedoch keine Urlaubsabgeltung aus. Der Beklagte berief sich darauf, der Anspruch auf Urlaubsabgeltung sei verfallen, weil der Kläger ihn nicht rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht habe. Das Bundesarbeitsgericht hat dem Kläger Recht gegeben. Dem Kläger stehe nach § 7 Abs. 4 BUrlG ein Anspruch auf die Abgeltung von 19 Urlaubstagen zu. Er habe den Anspruch nicht innerhalb der vertraglichen Ausschlussfrist geltend machen müssen. Die betreffende Ausschlussklausel verstoße gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da sie entgegen § 3 Satz 1 MiLoG den ab dem 01.01.2015 zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnehme und insofern nicht klar und verständlich sei. Die Klausel könne deshalb auch nicht für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung aufrechterhalten werden, erklären die ARAG Experten (BAG, Az.: 9 AZR 162/18).

https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.000 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 1,6 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.)
Dr. Renko Dirksen Dr. Matthias Maslaton Werner Nicoll Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

Firmenkontakt
ARAG SE
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ARAG Platz 1
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