Irreführende Werbung: Schadstofffrei bedeutet nicht die Einhaltung von Grenzwerten

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Irreführende Werbung: Schadstofffrei bedeutet nicht die Einhaltung von Grenzwerten

Irreführende Werbung: Schadstofffrei bedeutet nicht die Einhaltung von Grenzwerten

Werbung mit dem Begriff „schadstofffrei“ ist irreführend, wenn das Produkt zwar keine zulässigen Grenzwerte überschreitet, aber dennoch eine gewisse Konzentration an Schadstoffen aufweist.

Irreführende Werbung verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Irreführend sind Handlungen dann, wenn sie bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen erwecken, z.B. über bestimmte Eigenschaften eines Produkts, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Eine solche irrige Vorstellung kann auch dann hervorgerufen werden, wenn ein Produkt mit dem Begriff „schadstofffrei“ beworben wird, obwohl es tatsächlich eine gewisse Konzentration an Schadstoffen aufweist und lediglich gesetzliche Grenzwerte oder Vorgaben privater Institutionen nicht überschreitet. Ein Verbraucher verstehe Werbung mit dem Begriff „schadstofffrei“ so, dass die beworbene Ware überhaupt keinen Schadstoff enthält. Sie darf also keinen Stoff enthalten, der auch nur abstrakt dazu geeignet sein könnte, den Verbraucher zu schädigen. Das hat das OLG Stuttgart mit Urteil vom 25. Oktober 2018 entschieden (Az.: 2 U 34/18). Werbung zur Schadstofffreiheit ist demnach auch dann irreführend, wenn der Eindruck erweckt wird, dass eine umfassende Schadstoffprüfung erfolgt ist, obwohl das Produkt tatsächlich nicht auf das Vorhandensein bestimmter Schadstoffe überprüft wurde.

In dem zu Grunde liegenden Fall bewarb der Anbieter eine Matratze als „schadstofffrei“. Allerdings enthielt die Matratze geringe Anteile an Antimon. Der Verbraucher erwarte bei einer derartigen Werbung aber ein Produkt, das komplett frei von Schadstoffen ist. Ob die vorhandene Konzentration eines Schadstoffs von Fachkreisen als zu vernachlässigen angesehen wird, sei unerheblich, so das OLG Stuttgart. Der Verbraucher müsse sich nicht an eine Risikoeinschätzung von Fachleuten halten. Er ist in seinen Marktentscheidungen autonom und allein befugt, die Maßstäbe für seine Entscheidungen zu setzen. Das Irreführungsverbot soll ihn davor schützen, eine Konsumentscheidung aufgrund falscher Vorstellungen zu treffen. Gerade im Bereich von Schadstoffbelastungen habe der Verbraucher in den vergangenen Jahren eine kritische Grundhaltung gegenüber Grenzwerten entwickelt und er suche daher sogar Qualitätsstandards jenseits des wissenschaftlich Vernünftigen. Frei von Schadstoffen sei daher nicht mit der Einhaltung von Grenzwerten gleichzusetzen, so das OLG Stuttgart.

Irreführende Werbung verstößt gegen das Wettbewerbsrecht und kann entsprechend Abmahnungen oder Unterlassungsklagen nach sich ziehen. Im Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/wettbewerbsrecht.html

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