FG Rheinland-Pfalz: Wertlose Aktien können steuerlich als Verlust berücksichtigt werden

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FG Rheinland-Pfalz: Wertlose Aktien können steuerlich als Verlust berücksichtigt werden

FG Rheinland-Pfalz: Wertlose Aktien können steuerlich als Verlust berücksichtigt werden

Werden Aktien wertlos und von der Bank ersatzlos ausgebucht, können die Verluste steuerlich geltend gemacht werden. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az.: 2 K 1952/16).

Werden Aktien mit Verlust verkauft, können diese Verluste steuerlich berücksichtigt werden. Allerdings tun sich Finanzämter häufig schwer auch dann Verluste zu berücksichtigen, wenn die Aktien schlicht und einfach wertlos geworden sind und von der depotführenden Bank ersatzlos ausgebucht werden. Dies begründen die Finanzämter damit, dass eine schlichte Ausbuchung keine Veräußerung sei und ein Verlust daher nicht berücksichtigt werden könnte.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat nun mit Urteil vom 12. Dezember 2018 allerdings entschieden, dass die ersatzlose Ausbuchung endgültig wertlos gewordener Aktien als Verlust aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Allerdings hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

In dem zu Grunde liegenden Fall war eine Aktiengesellschaft in die Insolvenz gerutscht und die Aktien des Klägers waren dadurch wertlos geworden. Nach der Liquidation der Gesellschaft buchte die depotführende Bank die wertlosen Aktien ersatzlos aus. Es war klar, dass der Kläger keine Zahlungen mehr zu erwarten hatte. Dennoch wollte das Finanzamt die Verluste nicht steuerlich anerkennen, weil der Anleger die Aktien schließlich nicht – wie notwendig – verkauft habe.

Die Klage vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte jedoch Erfolg. Das FG entschied, dass die Verluste entsprechend einer Veräußerung steuerlich zu berücksichtigen seien. Durch die ersatzlose Ausbuchung der Aktien habe der Kläger einen endgültigen Vermögensverlust erlitten. Nach Auffassung des Gerichts gebe es keine Gründe, den Untergang einer Aktie anders zu bewerten als den einer sonstigen Kapitalforderung oder Darlehensforderung.

Der Bundesfinanzhof hat bereits mit Urteil vom 24. Oktober 2017 entschieden, dass nach der Einführung der Abgeltungssteuer der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung, z.B. aus einem privaten Darlehen, einen steuerlich anzuerkennenden Verlust in der privaten Vermögensphäre darstellt (Az.: VIII R 13/15). Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ist dieser Rechtsprechung nun gefolgt.

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