Entzug der Fahrerlaubnis bei Fahrt unter Cannabiseinfluss nicht mehr zwingend

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Die Fahrerlaubnisbehörde darf bei einer erstmaligen Cannabisfahrt nicht mehr ohne weitere Aufklärung von der Nichteignung des Fahrzeugführers ausgehen und die Fahrerlaubnis entziehen.

BildBVerwG ändert seine bisherige Rechtsprechung

Die überwiegende Rechtsprechung ging bislang davon aus, dass bei einer Cannabisfahrt mit einer THC-Konzentration von 1 ng/ml im Blut oder mehr die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen – insbesondere ohne die Anordnung einer MPU – den Fahrerlaubnisinhaber/Cannabiskonsumenten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ansehen und die Fahrerlaubnis entziehen kann.

Bislang galt: Entzug der Fahrerlaubnis bei Cannabisfahrt mit THC-Konzentration über 1ng/ml

In der Praxis hatte dies zur Folge, dass bei Cannabisfahrten mit einer THC-Konzentration von mindestens 1 ng/ml im Blut die Fahrerlaubnisinhaber nicht erst aufgefordert wurden, zur Abklärung von Eignungszweifeln eine MPU vorzulegen. Vielmehr wurde ihnen nach vorausgegangener Anhörung und ohne die Möglichkeit, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu entziehen, die Fahrerlaubnis entzogen.

Bereits der 56. Deutsche Verkehrsgerichtstag 2018 beschäftigte sich mit diesem Thema. Der Arbeitskreis V “Cannabiskonsum und Fahreignung” empfahl, dass der erstmalig im Straßenverkehr auffällig gewordene gelegentliche Cannabiskonsument nicht ohne weiteres als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden solle und regte darüber hinaus an, den Schwellenwert, ab dem fehlendes Trennungsvermögen unterstellt werden kann, von 1 ng/ml THC im Blutserum auf 3 ng/ml THC im Blutserum anzuheben. Im Wesentlichen begründet wurde diese Anhebung mit einer Empfehlung der Grenzwertkommission aus dem Jahre 2015.

BVerwG: 1 ng/ml bleibt als Grenzwert

Das Bundesverwaltungsgericht hat es nunmehr bei der THC-Konzentration von 1 ng/ml belassen, jedoch festgestellt, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei einer erstmaligen Cannabisfahrt nicht mehr ohne weitere Aufklärung von der Nichteignung des Fahrzeugführers ausgehen und unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen darf. In solchen Fällen habe die Fahrerlaubnisbehörde vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln zu entscheiden. In diesem Bereich begründet bereits ein einmaliger Verstoß (also eine Cannabisfahrt von 1 ng/ml oder mehr) Bedenken hinsichtlich der Fahreignung, welchen die Fahrerlaubnisbehörde nachgehen muss. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei insoweit eine Prognose erforderlich, ob der Betroffene auch zukünftig nicht das entsprechende Trennungsvermögen besitzt. Um hierfür eine ausreichend abgesicherte Beurteilungsgrundlage zu haben, bedarf es in der Regel der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.

Für die Praxis bedeutet diese teilweise als revolutionär angesehene Entscheidung, dass die erstmalig festgestellte Drogenfahrt eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten nicht mehr unmittelbar zum Entzug der Fahrerlaubnis führt, sondern der Betroffene durch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens die Eignungszweifel ausräumen kann – was bislang nicht der Fall war. Im Unterschied zur bisherigen Rechtsprechung ist auch davon auszugehen, dass bis zu endgültigen Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde der Fahrerlaubnisinhaber im Besitz seiner Fahrerlaubnis bleibt.

Durch diese in wesentlichen Punkten geänderte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird es zukünftig umso häufiger von entscheidender Bedeutung sein, wie sich der Fahrerlaubnisinhaber auf die im Raum stehende Überprüfung seiner Fahreignung vorbereitet. Richtig vorbereitet und rechtlich beraten wird es in vielen Fällen möglich sein, die Fahrerlaubnis durch eine positive MPU zu “retten”. Entscheidend für die Frage des Gelingens wird wie in vielen Fällen der Cannabis-Fahrerlaubnis-Themen jedoch eine sinnvolle und vor allem frühestmögliche Vorbereitung auf die Überprüfung der Fahreignung und damit die im Raum stehende MPU sein.

Der Autor, Rechtsanwalt Reissner, berät und vertritt als erfahrener Strafverteidiger und Fachanwalt für Verkehrsrecht auch in seiner Funktion als ADAC-Vertragsanwalt regelmäßig Betroffene und weiß aus der täglichen Erfahrung: Wäre die Initiative früher ergriffen worden, hätte nicht selten der Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund negativer MPU verhindert werden können.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen – Augsburg / Starnberg
Herr Rechtsanwalt Udo Reissner
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86150 Augsburg
Deutschland

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fax ..: 0821 3433665
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Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Kanzlei Reissner Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg stehen als Anwalt, Fachanwalt, ADAC-Vertragsanwalt, Strafverteidiger oder Scheidungsanwalt für Kompetenz und Qualität auf vielen Rechtsgebieten. Dazu zählen insbesondere die Interessenschwerpunkte
– Strafrecht und Strafverteidigung, Strafverteidiger-Notdienst (7 Tage / 24 Stunden)
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Zur oftmals vernünftigeren und kostengünstigeren Beilegung von Auseinandersetzungen bietet die Kanzlei professionelle Mediation an, beispielsweise in Familienstreitfällen und bei geschäftlichen Meinungsverschiedenheiten.

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Prägend für jeden Anwalt und jede Anwältin dieser Kanzlei sind das persönliche Verhältnis zu den Mandanten, großes Engagement und hohe Einsatzbereitschaft für die Rechte und Interessen der Mandanten.

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Author: PM-Ersteller

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