Der IDO Verband hat von der Möglichkeit zur Stellungnahme betreffend den vom Bundesministerium der Finanzen übersandten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie [Richtlinie (EU) 2018/843] Gebrauch gemacht. Die mit der Gesetzesänderung verfolgten Ziele sieht der IDO Verband grundsätzlich als begrüßenswert an. Bestimmte Auswirkungen, die (insbesondere kleinere) Online-Unternehmer und Online-Freiberufler im Hinblick auf die erzielten Beträge unverhältnismäßig belasten und für die Ziele des Gesetzes in der Abwägung nicht von durchschlagender Bedeutung sind, sollten dabei allerdings vermieden werden. Das bezieht sich insbesondere auf die Erweiterung der Verpflichtung zur Einrichtung eines Risikomanagements auf solche Güterhändler, die Barzahlungen in Höhe von 2.000,00 Euro entgegennehmen, sofern es sich um Barzahlungen aus Edelmetallverkäufen handelt. Das erscheint vor dem Hintergrund übersetzt, dass die Schwelle in anderen Geschäftsbereichen bei 10.000,00 Euro liegt und dies auch für Edelmetalle der Fall war. Zu denken ist z. B. an (Münz-)Händler, die Sammlermünzen verkaufen, deren Materialwert über dem Nennwert liegt. Ein Betrag von 2.000,00 Euro ist bei solchen Transaktionen mitunter schnell erreicht, ohne dass bei solchen Summen zugleich die Besorgnis entstehen müsste, hiermit würde beispielsweise Terrorismusfinanzierung zu fördern. Der IDO Verband regt an, die Schwelle hier auf 5.000,00 Euro festzusetzen, um die möglicherweise ungewollte Folge zu vermeiden, dass Verkäufe von Sammlungen aus Nachlässen o.Ä. sogleich eine Verpflichtung zum Risikomanagement sowie die weiteren gesetzlichen Folgen auslösen. Ferner schlägt der IDO Verband vor, den durch die Erweiterung des GWG neu hinzugekommenen Personenkreisen (die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen), die Möglichkeit einzuräumen, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, ohne sogleich die Verhängung eines Bußgeldes fürchten zu müssen, wenn solche Verpflichtungen formal „nicht richtig“ erfüllt werden. Denn mit der Erweiterung werden auch solche Personen meldepflichtig, die noch nie mit der Meldepflicht nach dem GWG in Berührung gekommen sind und in Zukunft auch eher selten damit zu tun haben werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach den Erwägungen zu Nummer 2 Buchstabe c), § 1 Nr. 9 GWG natürliche Personen als Güterhändler ausdrücklich inbegriffen sind. Damit ein Zweck der Gesetzesänderung, nämlich eine Erhöhung der Meldezahlen,
erreicht werden kann, sollte der Zugang zum Meldesystem nach Auffassung des IDO Verbandes nicht erschwert werden und keine „Meldehemmung“ aus Furcht vor einem Bußgeld (etwa wegen formaler Fehler) entstehen. Die vollständige Stellungnahme zum Referentenentwurf ist auf der Webseite des IDO Verbandes www.ido-verband.de unter dem Menüpunkt „Lobbyarbeit“ veröffentlicht.
Leverkusen, den 31.05.2019
Mit einem Team von Anwälten, die sich auf dem Gebiet des Internet-, Wettbewerbs- und Domainrechts spezialisiert haben, erfüllt der IDO Verband e.V. den Anspruch, seine Mitglieder über Gesetzesnovellierungen zu informieren und rechtskonforme Texte (AGB, Widerrufsbelehrung usw.) aktuell in einem gesicherten Mitgliederbereich zum Download zur Verfügung zu stellen.
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