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Check-In / Fahrschule / Spendenabzug / Koffer

ARAG Verbrauchertipps

Vordrängeln am Check-In-Schalter erlaubt?
Vordrängeln in der Schlange am Check-In-Schalter? Geht gar nicht! Den Flug verpassen, weil die Schlange zu lang ist? Geht auch nicht. Was also tun, wenn es vor dem Abflug mal wieder nur einen Schalter für viel zu viele Passagiere und mehrere Flieger gibt? Die ARAG Experten verweisen auf einen konkreten Fall, bei dem eine Familie zwar zwei Stunden vor Abflug am Flughafen war, aber ihren Flug in die Türkei trotzdem verpasste. Denn erst kurz vor Abflug waren sie am Check-In-Schalter endlich an der Reihe – zu spät.Die am Boden gebliebenen Fast-Urlauber wollten daraufhin eine Entschädigung von der Airline. Die lehnte jedoch zunächst ab. Immerhin seien Passagiere mit Reiseziel Türkei von Mitarbeitern, die an der Schlange entlangliefen, ausgerufen worden. Zudem hätte die betroffene Familie ja auch an den anderen Passagieren in der Schlange vorbei gehen können, als die Zeit knapp wurde. Doch die Richter waren der Ansicht, dass die Airline deutlich mehr Initiative hätten zeigen müssen, um alle Türkei-Urlauber aus der Schlange herauszufiltern. Entweder mit Lautsprecherdurchsagen oder durch individuelles Ansprechen. Vordrängeln hingegen sei unzumutbar. Allerdings trifft die Familie auch ein Mitverschulden, da sie 90 Minuten in der Schlange verbrachte, ohne etwas Eigeninitiative zu zeigen und beispielsweise das Bodenpersonal auf die drängende Zeit aufmerksam zu machen. Immerhin bekam die Familie am Ende 50 Prozent Schadensersatz (Amtsgericht München, Az.: 154 C 2636/18).

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/reise-und-freizeit/

Bei Fahrschulwagen unbedingt mit Fahrfehlern rechnen
ARAG-Experten weisen darauf hin, dass Autofahrer insbesondere zu entsprechend gekennzeichneten Fahrschulautos ausreichend Abstand halten sollten. Ein Crash mit einem Fahrschüler kann teuer werden, denn mit einer unangepassten Fahrweise muss man bei ihm stets rechnen. Wenn es dann doch kracht, muss oft der erfahrene Autofahrer haften. Dabei verweisen die ARAG Experten auf einen konkreten Fall, in dem ein “alter Hase” 70 Prozent des Unfallschadens übernehmen musste. Der vor ihm fahrende Fahrschüler hatte in einem Kreisverkehr plötzlich und für den Hintermann grundlos abgebremst, weil sich eine Person am Fahrbahnrand befand. Der auffahrende Unfallverursacher forderte von der Versicherung der Fahrschule die Hälfte des Schadens. Doch die winkte ab, weil das abrupte Bremsen ganz klar ein fahrschultypisches Verhalten darstellte. Auch die Richter lenkten nur teilweise ein. Da der Mann nicht genügend Abstand zur Fahrschule gehalten hatte, bekam er nur 30 Prozent erstattet (Landgericht Saarbrücken, Az.: 13 S 104/18).

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https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/

Geldgeschenke, Spenden und die liebe Steuer
Wer spendet, darf den Betrag von der Einkommenssteuer abziehen. So weit so gut. Doch wie sieht es aus, wenn man Geld geschenkt bekommt, viel Geld, aber nur mit der Auflage, davon etwas zu spenden? Senkt auch diese vertraglich auferlegte Spende die Steuerlast? Nach Auskunft der ARAG Experten ist dies zumindest für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner unter bestimmten Voraussetzungen möglich: Nämlich dann, wenn man steuerlich zusammenveranlagt ist und es einen Schenkungsvertrag mit der Auflage gibt, einen festgelegten Geldbetrag an einen gemeinnützigen Verein zu spenden. Die ARAG Experten verweisen auf einen konkreten Fall, in dem eine Frau von ihrem verstorbenen Ehemann kurz vor dessen Tod 400.000 Euro geschenkt bekam. Davon sollte sie laut Schenkungsvertrag 130.000 Euro spenden. Das tat sie und bekam von den beschenkten Vereinen Spendenbescheinigungen. Das Finanzamt wollte ihr trotzdem keinen steuerlichen Abzug gewähren. Die Begründung: Sie habe nicht freiwillig gespendet. Doch das sahen die Richter des Bundesfinanzhofes anders: Auch wenn es eine rechtliche Verpflichtung zur Spende gab, kann man der Frau nicht absprechen, diese freiwillig übernommen und daher im steuerrechtlichen Sinne gespendet zu haben. Daher musste ihr das Finanzamt am Ende den Spendenabzug gewähren (Bundesfinanzhof, Az.: X R 6/17). Übrigens: Nach Angaben der ARAG Experten bleiben bei Schenkungen zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern zurzeit 500.000 Euro steuerbefreit.

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https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

Koffer überfahren – kein Fall für die Versicherung
Der Versuch war durchaus kreativ, aber blieb dennoch erfolglos: Die Urlauberin verlangte von ihrer Reisegepäckversicherung knapp 4.000 Euro für einen überfahrenen Koffer. Nicht nur überrollte Kleidungsstücke, sondern auch einen exklusiven Füller und eine teure Aktentasche, die im Koffer und nun offenbar hinüber waren, wollte sie von der Versicherung ersetzt haben. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass eine Reisegepäckversicherung nur dann zahlen muss, wenn Gepäck gestohlen wird oder durch eine Straftat oder durch Feuer- oder Elementarereignisse Schaden nimmt (Amtsgericht München, Az.: 111 C 12296/18).

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https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/reise-und-freizeit/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.100 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 1,7 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf, Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes, Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.), Dr. Renko Dirksen, Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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