Rauchmelder: Wer haftet bei Fehlalarm?

WERBUNG
Namefruits
WERBUNG
Smartbroker
WERBUNG
LoopsterPanel
WERBUNG
KREDIT.DE
WERBUNG
Become An Actor - eBook
WERBUNG
Redenservice
WERBUNG
thekey.ACADEMY
WERBUNG
Allensbach University
WERBUNG
Bürobedarf Blitec
WERBUNG
freelancermap.de

ARAG Experten beantworten rechtliche Fragen

Rauchmelder: Wer haftet bei Fehlalarm?

Rauchmelder können Leben retten. Manchmal nerven die kleinen weißen Kästen aber auch – ganz besonders, wenn sie laut Alarm schlagen, ohne dass eine tatsächliche Gefahr vorliegt. Doch wer zahlt den Feuerwehreinsatz, wenn der Grund für das Ausrücken ein schlichter Fehlalarm war?

Fehlalarm in privat und gewerblich betriebenen Räumen
In der Regel übernimmt die Feuerwehr die Kosten, zumindest wenn der Fehlalarm nicht leichtsinnig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Damit soll vermieden werden, dass Privatleute die Geräte bewusst außer Betrieb setzen. Anders sieht es bei gewerblich betriebenen Gebäuden aus. In einem konkreten Fall war angebrannter Milchreis in einem Wohnraum einer Bewohnerin eines Seniorenheims für den Fehlalarm verantwortlich. Als die Feuerwehr anrückte, war ein Einsatz nicht mehr nötig. Angestellte hatten den schwelenden Topf schon entsorgt und den verrauchten Raum gelüftet; die Bewohner kamen mit einem Schrecken davon. 22 Tage später löste der Rauchmelder in einem anderen Wohnraum einen Alarm aus. Erneut war angebranntes Essen aus der benachbarten Küche der Grund. Und wieder rückte die Feuerwehr – wie in den vergangenen Jahren schon ein paarmal – vergeblich aus. Beim Eintreffen war kein Rauch mehr vorhanden. Aufgrund beider Einsätze erließ die Verbandsgemeinde als Trägerin der Feuerwehr zwei Kostenbescheide, in denen sie jeweils eine Einsatzkostenpauschale von 400 Euro bei Fehlalarm einer Brandmeldeanlage festsetzte. Der Betreiber des Seniorenheimes klagte dagegen. Es habe sich nicht um Fehlalarme gehandelt, da ja in beiden Fällen angebranntes Essen den Alarm ausgelöst habe. Mit teilweisem Erfolg: Beim ersten Fall habe nach Einschätzung des Gerichts eine objektive Gefahr bestanden, so dass dieser nicht als Fehlalarm einzustufen war. Dies war jedoch beim zweiten Einsatz nicht der Fall, so dass für diesen die Kosten zu tragen waren. Das Gericht stellte klar: Hinsichtlich des Falschalarms müsse der Kläger als Betreiber der Brandmeldeanlagen anlagespezifische Risiken tragen. Laut ARAG Experten liegt es daher im Verantwortungsbereich des Seniorenheim-Betreibers, Rauchmelder so anzubringen und einzustellen, dass sie nicht durch Küchendämpfe ausgelöst werden (VG Neustadt, Az.: 5 K 491/14.NW).

Wenn die Feuerwehr Schäden verursacht
Führt der Fehlalarm eines Rauchmelders dazu, dass die Feuerwehr anrückt und werden während des Einsatzes durch das Öffnen von Fenstern und Rollläden Schäden am Haus verursacht, kann der Hauseigentümer in der Regel keinen Schadensersatz geltend machen. In einem konkreten Fall gab während der Abwesenheit der Bewohner ein Rauchmelder ein Alarmzeichen ab, worauf die städtische Feuerwehr anrollte. Weil die Haustür verschlossen war, mussten die Feuerwehrleute einen Rollladen hochschieben, der dabei beschädigt wurde. Auf der Rückseite des Hauses schlugen die Einsatzkräfte ein Fenster ein, um in das Innere des Hauses zu gelangen. Außerdem öffneten sie noch gewaltsam eine Kellerstahltür. Erst danach konnte festgestellt werden, dass es sich um den Fehlalarm eines Rauchmelders gehandelt hatte. Der Hauseigentümer war der Auffassung, dass die Maßnahmen der Feuerwehr nicht notwendig gewesen seien und verlangte Schadensersatz. Die zuständigen Richter wiesen die Klage allerdings ab. Zwar hat ein Fehlalarm vorgelegen, trotzdem musste die Feuerwehr aufgrund der Warnsignale zunächst von der schlimmstmöglichen Situation ausgehen. Deshalb war es unbedingt notwendig, zuerst eine Einsicht in das Gebäude zu erhalten. Mildere Mittel als die von ihnen gewählten Maßnahmen hätten der Feuerwehr nicht zur Verfügung gestanden, um einen Brand im Haus der Kläger sicher ausschließen zu können, urteilte das Gericht (LG Heidelberg, Az.: 1 O 98/13).

Fehlalarm vermeiden!
Oft wird die Feuerwehr zu Brandeinsätzen gerufen, weil ein defekter Rauchwarnmelder in einer Wohnung falschen Alarm ausgelöst hat. ARAG Experten haben ein paar Tipps, wie sich ein Fehlalarm verhindern lässt:

Nicht das billigste Gerät kaufen! Sie sollten ausschließlich geprüfte Rauchwarnmelder mit einem VDS-Siegel verwenden und spätestens nach anderthalb Jahren die Batterie wechseln. Zudem gibt es Melder mit einer Zehn-Jahres-Batterie für 30 bis 40 Euro, die sich auf lange Sicht rechnen. Doch Vorsicht: Das „10-Jahres-Versprechen“ konnte in der Vergangenheit nicht immer gehalten werden. Die Luxusvariante sind funkunterstützte Melder, die das gesamte Haus warnen.

Wenn Sie aus der Nachbarwohnung einen Warnton von einem Rauchmelder vernehmen, sollten Sie erst mal klingeln oder klopfen und nachschauen, was sich dahinter verbirgt. Die meisten Geräte geben auch Warnsignale, wenn die Batterie ausgewechselt werden muss oder beim Kochen übermäßig viel Rauch, Dunst oder Hitze entsteht.

Vor einem längeren Urlaub sollte überprüft werden, ob die Geräte ordnungsgemäß funktionieren. Das heißt auch, sicherzustellen, dass die Batterien noch in Ordnung sind und die Geräte so angebracht sind, dass sie keinen Fehlalarm an heißen Sommertagen auslösen. Denn gerade in den langen oft heißen Sommerferien kam es laut ARAG Experten zu Fehlalarmen.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/versicherung-und-sicherheit/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.100 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 1,7 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf, Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes, Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.), Dr. Renko Dirksen, Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

Firmenkontakt
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963 2560
0211-963 2025
brigitta.mehring@arag.de
http://www.ARAG.de

Pressekontakt
redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50764 Köln
0221 92428-215
0221 92428-219
thomas@redaktionneunundzwanzig.de
http://www.ARAG.de

pe-gateway
Author: pr-gateway

WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
LoopsterPanel
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
My Agile Privacy
Diese Website verwendet technische und Profiling-Cookies. Durch Klicken auf "Akzeptieren" autorisieren Sie alle Profiling-Cookies . Durch Klicken auf "Ablehnen" oder das "X" werden alle Profiling-Cookies abgelehnt. Durch Klicken auf "Anpassen" können Sie auswählen, welche Profiling-Cookies aktiviert werden sollen
Warnung: Einige Funktionen dieser Seite können aufgrund Ihrer Datenschutzeinstellungen blockiert werden: