Unlauterer Wettbewerb – Ein Beispiel: Stellen Sie sich einmal vor, Sie bieten eine Dienstleistung oder ein Produkt an und halten sich dabei gewissenhaft an alle geltenden Vorschriften und Auflagen. Nun sind Sie mit Ihrem Angebot natürlich nicht allein auf dem Markt, sondern haben stets Mitbewerber.
Einer dieser Mitbewerber ignoriert dabei systematisch und regelmäßig geltendes Recht und Auflagen. Dies klingt nicht sehr fair, oder?
Der Gesetzgeber hat für ein solches Vorgehen einen Namen: Die Rede ist in diesem Fall von einem unlauteren Wettbewerb. Erfahren Sie in diesem Beitrag, was darunter zu verstehen ist und wie ich Ihnen als Fachanwalt helfen kann.
1. Unlauterer Wettbewerb – was ist damit gemeint?
Unter dem Ausdruck “unlauterer Wettbewerb” versteht der Gesetzgeber sämtliche Aktivitäten, die im Widerspruch mit den guten Sitten stehen – kurz gesagt sind damit alle Handlungen im Geschäftsleben gemeint, die unfair und somit verboten sind.
Um eine rechtliche Grundlage gegen solche Geschäftspraktiken zu schaffen, wurde das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ins Leben gerufen. Zudem ist eine Vielzahl von Nebengesetzen oder Verordnungen zu beachten.
2. Was ist das UWG?
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) existiert in Deutschland bereits seit dem Jahr 1909 und unterlag seitdem immer wieder Aktualisierungen. Es dient dem Schutz der Unternehmer vor einem unlauteren Wettbewerb und untersagt Wettbewerbshandlungen, die gegen die guten Sitten verstoßen.
Das UWG ist aufgeteilt in vier Kapitel:
– Kapitel 1 beschäftigt sich mit den allgemeinen Bedingungen. Hierzu zählt die Definition, wann ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, gefolgt von konkreten Verstößen.
– Kapitel 2 beinhaltet die Rechtsfolgen und regelt beispielsweise Fragen rund um den Schadenersatz.
– Kapitel 3 schließlich behandelt die Verfahrensvorschriften, also beispielsweise die Zuständigkeiten.
– In Kapitel 4 letztlich geht es um die Straf- und Bußgeldvorschriften, die Sanktionen also, die bei einem Verstoß gegen das UWG folgen können.
3. An wen richtet sich das UWG?
Durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sollen Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauteren Handlungen geschützt werden.
Zentraler Begriff ist der Mitbewerber, also jeder Unternehmer, der mit anderen Unternehmen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Der Begriff wird grundsätzlich weit ausgelegt. Es ist daher weder erforderlich, exakt die gleichen Artikel zu verkaufen noch auf der gleichen Vertriebsstufe zu stehen.
Mitbewerber sind dabei nicht nur aufgerufen, sich selbst rechtmäßig zu verhalten. Aufgrund ihrer Sachnähe sind sie auch berechtigt, etwaige Verstöße Ihrer Mitbewerber durch eine Abmahnung zu ahnden.
4. Welche Aktivitäten verstoßen gegen das UWG?
Natürlich gibt es im wirtschaftlichen Bereich Konkurrenz und damit Wettbewerb zwischen den verschiedenen Anbietern. Dennoch sind bestimmte Formen des Wettbewerbs unzulässig und zählen als unlauterer Wettbewerb. Hierunter fallen:
4.1. Herabsetzung von Mitbewerbern
4.2. Behinderung vom Absatz der Mitbewerber
4.3. Preisunterbietung
4.4. Verrat von Geschäftsgeheimnissen
4.5. Verstoß gegen Informationspflichten
4.6. Werbung mit Selbstverständlichkeiten
4.7. Garantiewerbung
4.8. Ein systematisches Abwerben von Arbeitskräften
4.9. Verleiten zum Vertragsbruch
4.10. Direktansprache am Arbeitsplatz?
Ein systematisches Abwerben von Personen ist vor allem für Unternehmen bedeutsam, die tätig in wissensgetriebenen Branchen sind.
Eine Nachahmung von Produkten lässt sich hingegen durch alle Branchen hinweg immer wieder beobachten. Stellen Sie sich einmal vor, Sie haben viel Zeit und finanzielle Mittel dafür aufgewendet, ein spezielles Produkt zu entwickeln. Daraufhin präsentiert ein Mitbewerber seinerseits ein Produkt, das Ihrem bis ins Detail gleicht. Der Mitbewerber hat also ohne Ihre Zustimmung Ihr Produkt kopiert, ohne seinerseits dafür entsprechend Zeit und Geld in die Forschung investiert zu haben – oder haben zu müssen.
Auch die vergleichende Werbung schlägt in eine ähnliche Kerbe. Vereinfacht gesagt ist es nicht gestattet, in der Werbung das eigene Produkt Konkurrenzprodukten gegenüberzustellen – stets mit dem Ziel, das eigene Produkt in einem besseren Licht erstrahlen zu lassen als das der Mitbewerber.
4.1. Herabsetzung von Mitbewerbern
Als unlauterer Wettbewerb gilt es, die Waren oder Dienstleistungen von Mitbewerbern herabzusetzen oder zu verunglimpfen. Hierunter fallen im Wesentlichen die Fälle sog. Schmähkritik, also Aussagen die Mitbewerber pauschal und ohne sachlichen Bezug abwerten. Aber auch herabsetzende Tatsachenbehauptungen werden davon umfasst.
Es soll also verhindert werden, dass ein Mitbewerber über sachlich gerechtfertigte Kritik hinaus, seine Konkurrenten herabsetzt (und dadurch dessen Kunden von weiteren Vertragsabschlüssen abhält).
In der Rechtsprechung wurde eine Herabsetzung bejaht bei folgenden Vorwürfen
– Betreiben einer “rechtswidrigen Internetseite”, des verlangens “ungerechtfertigter Aufschläge” und “überhöhter Preise” (BGH WRP 2014 548 Rn. 41 – englischsprachige Pressemitteilung)
– Mitbewerber beschäftige “Scheinselbständige” (OLG Oldenburg, WRP 2013, 943 Rn. 89, 90)
– Mitbewerber führe zu Unrecht die Bezeichnung “Made in Germany” (OLG Köln, GRUR-RR 2015-77)
4.2. Behinderung vom Absatz der Mitbewerber
Als unlauterer Wettbewerb gilt es ebenfalls, einen oder mehrere Mitbewerber gezielt zu behindern. Hiervon sind in der Regel Fälle umfasst, in denen ein Mitbewerber versucht durch
– die Ausübung von Gewalt oder
– (psychischen) Drucks sowie auch
– der Boykott oder
– die Herabsetzung und
– Anschwärzung von Mitbewerbern.
den Absatz, die Produkte oder den Betrieb seines Mitbewerbers zu behindern. Im Falle der Absatzbehinderung findet vor allem das Abfangen oder Abwerben von Kunden eines Mitbewerbers Bedeutung.
Der Kundenstamm eines jeden Unternehmens hat einen erheblichen Wert. Dennoch ist es das Wesen eines freien Wettbewerbs, neue Kunden zu gewinnen. Der BGH begründet die Zulässigkeit damit, dass der Kundenkreis eines Unternehmens kein geschütztes Rechtsgut (BGH, Urteil vom 08.11.2001 – I ZR 124/99 (Celle) – Mietwagenkostenersatz) ist. Vielmehr entspricht es dem Wesen des Wettbewerbs, dass Unternehmen Kunden von Mitbewerbern akquirieren und so ihren Kundenstamm ausbauen.
Praktisch relevant ist das Abfangen von Kunden vorwiegend beim Erstellen einer
– Google-AdWords-Kampagne,
– Suchmaschinenoptimierung (Meta Tags) oder
– den sog. Tippfehler-Domains.
4.3. Preisunterbietung
Mitbewerber sind frei in Ihrer Preisgestaltung. Jeder Unternehmer kann daher entscheiden, seine Preise mit oder ohne Gewinn anzubieten.
Selbst der Verkauf unter Selbstkosten oder auch die kostenlose Abgabe von Produkten ist grds. zulässig.
Unzulässig wird die Preisunterbietung dann, wenn der Preis nicht kostendeckend ist und in der Absicht erfolgt, Mitbewerber vom Markt zu verdrängen. Gerade die Absicht jemanden zu Verdrängen wird in der Praxis schwer nachzuweisen sein. Typische Fälle sind die sog. Lockvogelangebote. Hierbei wird eine Ware unter Preis angeboten ohne diese in einer ausreichenden Menge vorrätig zu haben.
Lockvogelangebote finden sich regelmäßig in den Prospekten großer Supermärkte oder Elektronikhändler. Hierbei obliegt es dem jeweiligen Werbetreibenden nachzuweisen, dass die Angebote auch in ausreichendem Maße vorrätig sind. Sind diese hingegen binnen weniger Stunden bereits ausverkauft, ist dies in der Regel ein deutliches Indiz für das Vorliegen eines Lockvogelangebots.
4.4. Verrat von Geschäftsgeheimnissen
Nicht nur unlauter, sondern auch strafbar ist der Verrat von Geschäftsgeheimnissen. Relevant wird dies insbesondere bei der Kündigung von Arbeitnehmern oder von Handelsvertretern. Vorbehaltlich eines wirksam vereinbarten Wettbewerbsverbotes, steht es dem Handelsvertreter frei, nach Beendigung seiner Tätigkeit bei einem Konkurrenten anzufangen oder sich selbständig zu machen.
Gerade Kundenlisten haben für den Handelsvertreter einen besonderen Wert. Hierbei ist es durchaus zulässig und Zeichen eines freien Wettbewerbs, wenn der Vertreter versucht, seine ihm namentlich bekannten Kunden abzuwerben. Die Verwendung ganzer Kundenlisten stellt jedoch einen Geheimnisverrat dar.
4.5. Verstoß gegen Informationspflichten
Wenig überraschend sind auch Werbetreibende verpflichtet, geltendes Recht einzuhalten. Verstößt ein Mitbewerber zudem gegen eine Vorschrift, die zumindest auch einen fairen Wettbewerb gewährleisten soll, liegt eine unzulässige Handlung vor.
Zu diesen Regelungen gehören die gesetzlichen Informationspflichten. So sind Verstöße gegen die Impressumspflicht oder nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrungen Gegenstand einer erheblichen Anzahl von Abmahnungen. Gleiches gilt für die Verwendung rechtswidriger AGB-Klauseln, sowie den anklickbaren Link auf die Online-Streitbeilegungsplattform.
Viele dieser Pflichten werden als bürokratisch wahrgenommen und wirken sich in der Regel nicht auf den Umsatz aus. Umso ärgerlicher, wenn wegen solch einer Bagatelle eine Abmahnung ins Haus flattert.
Ebenfalls zunehmend relevant sind Verstöße gegen Kennzeichnungspflichten. So sind die für Textilien verwendeten Stoffe stets korrekt und entsprechend der Vorgaben der Textilkennzeichnungsverordnung zu benennen. Beispielsweise ist es unzulässig Acryl anstelle von Polyacryl oder Pashmina für – zudem gefakte – Kashmir Artikel zu verwenden.
Ähnlich verhält es sich bei Lebensmitteln. Auch hier gilt es die Lebensmittelinformationsverordnung zwingend einzuhalten. So sind die Nährwerte, Zutaten und Mengenangaben ordnungsgemäß zu deklarieren.
4.6. Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Ebenfalls unzulässig ist die Werbung mit sog. Selbstverständlichkeiten. Dies ist der Fall, wenn der Kunde über einen angeblichen besonderen Vorzug einer Leistung getäuscht wird. Grundsätzlich bedenklich ist hierbei, wenn der Werbende
– mit einer Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer,
– dem Bestehen gesetzlich verpflichtender Gewährleistungsrechte oder
– der Anpreisung eines Artikels als Original.
wirbt. Erfolgt die Werbung zudem an besonders hervorgehobener Stelle und ohne sachlichen Grund, ist diese unzulässig.
4.7. Garantiewerbung
Ebenfalls unlauter handelt, wer mit einer Garantie wirbt, ohne die Garantiebedingungen zu benennen und darauf hinzuweisen, dass durch diese Garantie die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht eingeschränkt werden.
4.8. Ein systematisches Abwerben von Arbeitskräften
Das Abwerben von Mitarbeitern ist grundsätzlich zulässig (vgl. BGH GRUR 2006, 426 – Direktansprache am Arbeitsplatz). Das abwerbende Unternehmen darf dabei auch planmäßig vorgehen, Headhunter oder Personalberater beauftragen und muss keine Rücksicht auf die Anzahl oder Position der abgeworbenen Mitarbeiter nehmen. Auch ist es grundsätzlich unbedenklich durch die gezielte Einstellung Mitarbeiter eines konkurrierenden Unternehmens Kenntnisse über die dortigen Geschäftsabläufe einzuholen.
Dies wird damit begründet, dass jeder Unternehmer durch die Vereinbarung von vertraglichen Wettbewerbsverboten (§ 75 f. HGB) seine Mitarbeiter schützen kann.
Auch hier ist es wiederum erforderlich, dass besondere Umstände hinzutreten, der Abwerbende also verwerfliche Zwecke verfolgt oder sich verwerflicher Methoden bedient. Beispielsweise ist es unlauter, wenn die Abwerbung in der Absicht erfolgt, den Mitbewerber zu behindern. Es liegt auf der Hand, dass die Annahme einer Behinderungsabsicht in der Praxis Schwierigkeiten bereitet.
Sie wird jedoch zu bejahen sein, wenn das abwerbende Unternehmen keinen Bedarf für den abgeworbenen Mitarbeiter hat oder ohne Rücksicht auf den Arbeitsmarkt, also Bewerbungen anderweitig beschäftigter oder arbeitsloser Interessenten, gezielt Mitarbeiter eines konkurrierenden Unternehmens abgeworben werden.
4.9. Verleiten zum Vertragsbruch
Grundsätzlich unlauter ist es, den Mitarbeiter anderer Unternehmen zum Vertragsbruch zu verleiten. Ein Vertragsbruch liegt z.B. vor, wenn eine fristlose Kündigung provoziert oder gegen ein bestehendes (und bekanntes) Wettbewerbsverbot verstoßen wird. Hierbei wird es als ausreichend erachtet, dass der Entschluss des Abgeworbenen durch den Mitbewerber bestätigt wird. Es ist daher nicht erforderlich, dass der Mitbewerber aktiv auf den Vertragsbruch hinwirkt.
In der Literatur wird hingegen diskutiert, ob das bloße Hinwirken zum Vertragsbruch ausreicht oder weitere Maßnahmen (z. B. Überrumpelung des Mitarbeiters durch Einräumung einer besonders kurzen Überlegungszeit oder ein Niedermachen des bisherigen Unternehmens) erforderlich ist.
4.10. Direktansprache am Arbeitsplatz?
Ein persönliches, unaufgefordertes Aufsuchen des Mitarbeiters in dessen Wohnung oder an dessen Arbeitsplatz ist unlauter. Zulässig ist es jedoch, den Mitarbeiter an dessen Arbeitsplatz anzurufen, solange sich der Anruf auf eine kurze Schilderung des Anliegens und der Vereinbarung eines Rückrufs beschränkt.
Wenige Minuten dauerndes Telefonat zur Kontaktaufnahme am Arbeitsplatz ist zulässig.
Unzulässig ist es hingegen, in diesem Telefonat bereits den Lebenslauf des Interessenten abzufragen (BGH GRUR 2008, 262, Rn. 13 Direktansprache am Arbeitsplatz III).
Gegen den abgeworbenen Mitbewerber können (arbeitsrechtliche) Schadensersatzansprüche bestehen.
5. Was passiert im Falle eines Verstoßes?
Im Falle eines Verstoßes droht dem Unternehmen eine kostenpflichtige Abmahnung oder gar ein teures Gerichtsverfahren in Form einer einstweiligen Verfügung und/oder Unterlassungsklage.
Nicht nur Mitbewerber sind berechtigt diese Schritte zu ergreifen. Auch Verbraucherzentralen, Interessenverbände, die Industrie- und Handelskammern können bestimmte Verstöße ahnden.
6. Fazit zur gesetzlichen Situation
Die gesetzliche Situation ist im Zusammenhang mit Wettbewerb recht klar. Aufgabe eines Unternehmers ist es, eigenständige Produkte zu entwickeln und sich bei der Vermarktung fair zu verhalten. Dies gilt sowohl gegenüber konkurrierenden Unternehmen als auch gegenüber der Zielgruppe, also dem Verbraucher.
Vor allem junge Unternehmen möchten sich rasch etablieren und verwenden dazu gerne intensives und zum Teil auch aggressives Marketing. Dies ist nachvollziehbar und in Grenzen auch vertretbar, sofern eben die rechtlichen Rahmenbedingungen geachtet und beachtet werden.
Aber Achtung: Auch das UWG soll und darf nicht zweckentfremdet werden, beispielsweise um einen Mitbewerber ungerechtfertigterweise in Misskredit zu bringen. Die Beschwerden müssen also tatsächlich begründet sein. Sofern die Beschwerden nur dem Zweck dienen, einen Konkurrenten mit hohen Kosten für Anwalt und Abmahnung zu belasten, können und werden sie vom zuständigen Gericht zurückgewiesen werden.
7. Unlauterer Wettbewerb: Besser gleich zum Anwalt
Der Gesetzgeber kennt klare Regelungen, wenn es um unlauteren Wettbewerb geht. Wenn Sie den berechtigten Eindruck haben, dass einer Ihrer Mitbewerber gegen die guten Sitten auf dem Markt und das UWG verstößt, dann wenden Sie sich am besten direkt an einen Fachanwalt.
Auch wenn gegen Sie der Tatverdacht des unlauteren Wettbewerbs vorliegt, lohnt sich der Weg zum Fachanwalt für Wettbewerbsrecht!
Dieser kann die Situation aufgrund seines Wissens um die Gesetzeslage und seine Erfahrung bestens einschätzen und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen, sodass Sie zu Ihrem Recht kommen.
Sind Fragen offen geblieben oder können wir Sie auf diesem Gebiet unterstützen? Dann rufen Sie uns an unter 040 32 55 32 28 oder schreiben Sie eine E-Mail an info@kanzlei-bennek.de.
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