Abweisung der Insolvenz mangels Masse – was passiert nun?

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Abweisung der Insolvenz mangels Masse - was passiert nun?
Wurde Ihr Antrag auf Insolvenz mangels Masse abgewiesen? Rufen Sie uns an unter 089 / 255 47 152 (Bildquelle: © Birgit Reitz-Hofmann / panthermedia.net)

Die Abweisung der Insolvenz mangels Masse wirkt im ersten Schritt erschreckend. Allerdings sind die Konsequenzen weniger dramatisch, als sie im ersten Moment erscheinen. Denn trotz dieser Abweisung steht Ihnen weiterhin der Weg für einen finanziellen Neubeginn offen.

Allerdings sollten Sie spätestens zu diesem Zeitpunkt eine Schuldnerberatung aufsuchen. Denn dort finden Sie genau die Spezialisten, die Sie auf Ihrem Weg mit wertvollen Ratschlägen und Know-how begleiten.

In diesem Beitrag erläutern wir Ihnen, unter welchen Umständen eine Insolvenz mangels Masse abgewiesen wird und wie wir Ihnen als Schuldnerberatung helfen können.

Wann wird eine Insolvenz mangels Masse abgewiesen?

Eine Insolvenz ist für Sie immer mit Kosten verbunden. Unabhängig davon, ob Sie als Privatperson oder Unternehmen Insolvenz anmelden. Gerichtskosten fallen während des Insolvenzverfahrens genauso an wie Kosten für den Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses.

Stellen Sie nun aufgrund Ihrer finanziellen Situation einen Antrag auf Insolvenz, schätzt das Gericht die vermutlichen Kosten und prüft, ob Sie diese Kosten aus dem bestehenden Vermögen begleichen können. Reicht das vorhandene Vermögen nicht zur Deckung der Kosten aus, weist das Gericht die Insolvenz mangels Masse ab.

Erhalten Sie einen solchen Abweisungsbescheid, nehmen Sie umgehend mit der Schuldnerberatung Kontakt auf. Die dort tätigen Experten unterstützen Sie auf Ihrem Weg der erfolgreichen Entschuldung.

Welche Form der Insolvenz trifft auf Sie zu?

Die Folgen der Abweisung Ihrer Insolvenz und die weitere Vorgehensweise hängen von Ihrem Status ab. Das Gesetz unterscheidet zunächst nur zwischen zwei Formen der Insolvenz:

1. Verbraucherinsolvenz
2. Regelinsolvenz (Firmeninsolvenz)

Bei der Abweisung mangels Masse wird hingegen darauf abgestellt, ob der Insolvenzantrag von einer natürlichen Person oder einer juristischen Person gestellt wurde.

Privat- oder Verbraucherinsolvenz

Die Verbraucherinsolvenz steht nur natürlichen Personen offen, die nicht selbstständig tätig sind. Juristische Personen wie Aktiengesellschaften, Stiftungen, eingetragene Vereine, GmbHs und Genossenschaften sind keine natürlichePersonen,Freiberufler und selbständige Unternehmer hingegen schon.

Ehemals selbständige Einzelunternehmer oder Freiberufler können einen Verbraucherinsolvenzantrag nur stellen, wenn sie die selbständige Tätigkeit nachweislich aufgegeben haben und

– die Schulden n in keinem Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen stehen und
– weniger als 20 Gläubiger vorhanden sind..

Erfüllen Sie diese Voraussetzungen, kann eine Verbraucherinsolvenz beantragt werden.

Ziel eines Insolvenzverfahrens einer natürlichen Person ist immer die Erteilung der Restschuldbefreiung!

Regelinsolvenz

Die Regelinsolvenz ist einschlägig für alle Unternehmen (juristische Personen), Selbstständigen und Freiberufler. Wird der Regelinsolvenzantrag einer juristischen Person abgewiesen, erhalten die Gläubiger wieder das Recht auf Vollstreckung und das Unternehmen wird aufgelöst. Zusätzlich wird der Handelsregister-Eintrag gelöscht und es erfolgt ein Eintrag ins Schuldnerverzeichnis.

Wird eine Regelinsolvenz mangels Masse abgewiesen, prüft die Staatsanwaltschaft immer, ob eine strafbare Insolvenzverschleppung der Geschäftsführer des Unternehmens vorliegt.

Natürliche Personen, wie Freiberufler und Selbstständige sind von einer Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung nicht betroffen, diese stehen im weiteren Verfahren die gleichen Möglichkeiten auf eine Restschuldbefreiung offen, wie Privatpersonen.

Stundung der Verfahrenskosten – Ihre Chance auf einen finanziellen Neubeginn

Sehen Sie positiv nach vorne: Es gibt eine Lösung! Für Privatpersonen, Freiberufler und Selbstständige ohne ausreichendes Vermögen heißt die Lösung „Stundung der Verfahrenskosten“. Doch was genau bedeutet das für Sie?

Ist das vorhandene Vermögen zu gering für die anfallenden Kosten des Insolvenzverfahrens, stundet Ihnen der Staat diesen Betrag. Allerdings müssen Sie dafür mehrere Voraussetzungen erfüllen.

– Sie sind eine natürliche Person im juristischen Sinn.
– Es gibt keine dritten Personen, von denen Sie einen Verfahrenskostenzuschuss erhalten können.
– Der Antrag auf Stundung wird mit einem Vordruck des Insolvenzgerichts gestellt.
– Das Gericht geht davon aus, dass ein Rechtsanwalt nicht erforderlich ist. Daher werden dessen Kosten nur in genehmigten Ausnahmefällen übernommen.

Dem Antrag fügen Sie noch die Erklärung hinzu, dass Sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antrag auf Insolvenz zu keiner Geldstrafe in Höhe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt wurden. Relevante Straftaten sind in diesem Fall, Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht oder Gläubigerbegünstigung nach §§ 283-283 c StGB.

Bewilligt das Insolvenzgericht die Stundung der Verfahrenskosten, gilt dies immer nur für einzelne Verfahrensabschnitte. Wie Sie sehen, handelt es sich um ein für Sie aufwendiges Verfahren. Um keine Fristen zu versäumen und alle Anträge korrekt zu stellen, sollten Sie sich Hilfe bei einer Schuldnerberatung holen.

Die dort tätigen Spezialisten unterstützen Sie bei der Antragstellung und beraten Sie umfassend über die detaillierte Vorgehensweise. Dadurch erhöhen Sie Ihre Chance auf eine erfolgreiche Restschuldbefreiung.

Wie zahlen Sie die gestundeten Verfahrenskosten zurück?

Bei einer Stundung erhalten Sie nur einen Zahlungsaufschub bis zur offiziellen Erteilung der Restschuldbefreiung. Allerdings müssen Sie keine zusätzliche finanzielle Belastung befürchten. Denn die Zahlung der gestundeten Verfahrenskosten erfolgt laut Gesetz vorrangig aus der Insolvenzmasse.

Als Insolvenzmasse gilt das während des Insolvenzverfahrens festgelegte pfändbare Einkommen und Vermögen. Damit begleichen Sie die vereinbarten Forderungen der Gläubiger und die gestundeten Verfahrenskosten.

Keine Angst vor der Abweisung der Insolvenz mangels Masse

Wie Sie sehen, ist es für Sie als Privatperson, Freiberufler oder beruflich selbstständige Person kein Problem, wenn Ihr Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen wird. Aber lassen Sie es gar nicht so weit kommen. Denn eine finanzielle Notlage kann jeden Menschen treffen. Holen Sie sich rechtzeitig Hilfe bei einer Schuldnerberatung und gewinnen Sie dadurch mehrfach.

Sollte es bereits zu spät sein, sind die erfahrenen Schuldnerberater ebenfalls für Sie da und unterstützen Sie auf Ihrem Weg durch die Insolvenz in eine neue finanziell gesicherte Zukunft.

Haben Sie darüber hinaus noch Fragen zum Thema? Vereinbaren Sie noch heute den ersten Beratungstermin unter 089 / 255 47 152, schreiben Sie eine Nachricht an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de oder vereinbaren Sie online einen Beratungstermin.

Quelle: https://www.schuldnerberatung-fehse.de/insolvenz-mangels-masse/

Schuldnerberatung Fehse
Sendlinger Straße 20, 80331 München

Tel.: 089 21 76 72 054
Fax: 089 255 47 151

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Mo. – Do.: 9:00 bis 18:00 Uhr
Fr.: 9:00 bis 15:00 Uhr

Das Team der Schuldnerberatung München, vertreten durch Sebastian Fehse, ist bereits seit mehr als 5 Jahren in der Schuldnerberatung und im Insolvenzrecht tätig. Profitieren Sie von unseren Erfahrungen!

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