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Wann fällt Sport unter Werbungskosten?
Oftmals halten sich Polizisten mit Schwimmtraining fit (Bildquelle: Team Daf)

Im Sommer fällt es vielen Menschen leichter, ihren inneren Schweinehund zu überwinden und Sport zu machen. Sportliche Aktivitäten im Freien, wie Nordic Walking, Wandern oder Mountainbiken machen bei schönem Wetter mehr Spaß. Einige Sportarten können unter Umständen nur im Sommer ausgeübt werden, weil es am Ort nur ein Freibad oder eine Tennisanlage im Außenbereich gibt. Je nach Sportart können die Aufwände für Ausstattung, Training und Kleidung recht hoch ausfallen. Schön wäre es, wenn diese Kosten von der Steuer absetzbar sind.

Berufssport ist steuerlich begünstigt

Aufwendungen, die für sportliche Aktivitäten anfallen, können von der Steuer abgesetzt werden! Es muss nur ein beruflicher Bezug vorliegen. Für bestimmte Berufsgruppen, wie Polizisten oder Sportlehrer, ist die körperliche Fitness nämlich Voraussetzung, um den beruflichen Aufgaben nachkommen zu können. Der Fiskus erkennt den Aufwand für sportliche Aktivitäten als Werbungskosten an, wenn gewisse Kriterien erfüllt sind. Damit es sich steuerlich rentiert, sollte aber die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro überschritten werden.

Steuerbonus nur bei hohen Werbungskosten

Die berufliche Notwendigkeit muss für das Finanzamt belegt werden können. Das ist der Fall, wenn dem Sport während der Arbeitszeit nachgegangen wird oder wenn die Trainingszeit wenigstens vom Arbeitgeber als Arbeitszeit anerkannt wird. Auch eine schriftliche Dienstanweisung zur Teilnahme am Sport mit der Androhung von Sanktionen bei Missachtung oder die Ausübung auf einer betrieblichen Sportanlage sind für das Finanzamt hilfreich, damit der Betriebssport akzeptiert wird.

Berufsbild entscheidend

Die Sportart muss jedoch zum Berufsbild passen. So werden Schwimmen oder Kampfsport bei einem Polizisten vom Fiskus anerkannt. Geht ein Polizist aber in ein allgemeines Fitnessstudio oder spielt leidenschaftlich gerne Tennis, dann rechnet der Fiskus das zur privaten Lebensführung und nicht zum Beruf. In diesen Fällen ist kein Werbungskostenabzug möglich. Wird die Sportart vom Fiskus anerkannt, dann sind nicht nur die Gebühren für das Training, sondern auch die Sportbekleidung, die Kosten für die Ausstattung und Fahrtkosten zum Training als Werbungskosten absetzbar.

www.lohi.de/steuertipps

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