Der ERGO Rechtsschutz Leistungsservice informiert: Urteil in Kürze – Zivilrecht

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Prüf- und Hinweispflichten von Autowerkstätten

Der ERGO Rechtsschutz Leistungsservice informiert: Urteil in Kürze - Zivilrecht
Eine Autowerkstatt muss ihren Kunden informieren, wenn weiterer Reparaturbedarf besteht. (Bildquelle: ERGO Group)

Eine Autowerkstatt muss ihren Kunden informieren, wenn über den erteilten Auftrag hinaus weiterer Reparaturbedarf am Fahrzeug besteht. Dies gilt zumindest dann, wenn die Werkstatt sich bei der Reparatur mit den betreffenden Teilen befasst und diese schwer zugänglich sind. So hat laut Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

Worum ging es bei Gericht?

Eine Autowerkstatt hatte größere Reparaturen am Motor eines SUV durchgeführt. Sie erneuerte alle hydraulischen Teile zum Ausgleich des Ventilspiels und auch einen Kettenspanner. Allerdings kümmerte sie sich nicht um die Steuerketten selbst, die bereits arg gelängt und austauschbedürftig waren. Der Kunde fuhr nach den Reparaturen noch ein paar hundert Kilometer und blieb dann mit einem Motorschaden liegen. Für einen Austauschmotor entstanden ihm hohe Kosten. Er verklagte die Werkstatt auf Schadenersatz.

Das Urteil

Das Gericht stellte sich hier auf die Seite des Kunden. Es war der Ansicht, dass die Werkstatt verpflichtet gewesen wäre, Teile mit zu überprüfen, mit denen sie sich im Rahmen der durchgeführten Reparatur sowieso befasste und deren Mängel danach nicht mehr so ohne Weiteres festzustellen und zu beheben seien. Diesbezüglich habe die Werkstatt eine Prüf- und Hinweispflicht. Hier hätte sie also die Steuerketten gleich mit überprüfen und dem Kunden empfehlen müssen, diese auszutauschen. Da die Werkstatt dies nicht getan habe, könne der Kunde Schadenersatz verlangen. Dieser umfasse die Kosten für den Austauschmotor und dessen Einbau abzüglich der Kosten, die sowieso für neue Steuerketten angefallen wären. Da sich diese Beträge gegenseitig in etwa aufhoben, erhielt der Kunde in erster Linie den Nutzungsausfall für das Fahrzeug in Höhe von 1.000 Euro und die Kosten für ein privates Sachverständigengutachten in Höhe von rund 2.400 Euro erstattet.

Was bedeutet das für Autofahrer?

Autofahrer können ihre Werkstatt auf Schadenersatz in Anspruch nehmen, wenn diese bei aufwendigen Reparaturen Teile nicht gleich mit überprüft, an die sie im Rahmen der Arbeiten gut herankommt, die aber ansonsten unzugänglich sind. „Problematisch ist hier meist die Beweisführung – ohne Sachverständigengutachten ist ein Anspruch schwer durchzusetzen“, so Rassat. „Es kann hilfreich sein, die Werkstatt bei aufwendigeren Arbeiten am Motor von Anfang an zu bitten, auf Verschleißerscheinungen weiterer wichtiger Teile zu achten.“
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 17. Oktober 2019, Az. I-21 U 43/18

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